Die aufgeführten Urteile etc. stellen nur einen Teil der uns vorliegenden Entscheidungen dar. Sämtliche aufgeführten Entscheidungen sowie weitere Urteile, Beschlüsse und Verfügungen liegen der Kanzlei im Volltext mit Aktenzeichen vor und werden im Rahmen Ihrer Verteidigung verwendet.
Die Entscheidungen sind unter den jeweiligen Unterpunkten nach Aktualität angeordnet.
Zur Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Graffitifällen
Straflosigkeit von Graffiti nach neuem Recht
- AG Mainz, Urteil v. 10.1.2011 (Bei leichter Entfernung keine Strafbarkeit)
- AG Mannheim, Urteil v. 5.8.2010 (Bei leichter Entfernung keine "erhebliche" Veränderung der Sache)
- OLG Hamm, Beschluss v. 21.4.2009 (Das Anbringen von "Tags" über vorhandene "Tags" ist straflos)
Bildung einer kriminellen Vereinigung durch Graffiti-Sprayer
DNA-Entnahme bei Graffiti-Sprayern
- AG Stralsund, Beschluss v. 4.4.2011 (DNA-Entnahme für künftige Strafverfahren bei Graffiti rechtswidrig)
- LG Halle, Beschluss v. 8.7.2010 (DNA-Entnahme bei fehlendem Vergleichsmaterial unzulässig)
- LG Osnabrück, Beschluss v. 20.1.2010 (DNA-Entnahme bei einer Verurteilung wegen 15 Graffitis unzulässig)
- AG Bayreuth, Beschluss v. 23.10.2008 (DNA-Entnahme im Falle fehlender Einwilligung bei Graffiti-Sprayern unzulässig)
"Vorsorgliche" erkennungsdienstliche Behandlung von Graffiti-Sprayern
Unterscheidung zwischen einfacher und gemeinschädlicher Sachbeschädigung durch Graffiti
- OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.12.2010 (Graffitis auf U-Bahnwagen sind keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
- OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.3.2010 (Graffitis auf öffentlichen Skaterrampen sind keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
- OLG Hamm, Beschluss v. 8.1.2009 (Die "gemeinnützige" Widmung einer Sache reicht für eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nicht aus)
- AG München, Urteil v. 11.6.2008 (Besprühen und Edding-"Tags" auf Einrichtungen der Deutschen Bahn, Landesverkehrsbetriebe u.a. stellen keine gemeinschädliche Sachbeschädigung dar)
- OLG Thüringen, Beschluss vom 27.04.2007 (Graffiti auf Starkstromkästen keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
- KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2006 (Graffiti auf U- oder S-Bahnen keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
- BayObLG, Beschluss vom 17.5.1999 (Graffiti auf Eisenbahnwagen u. Brücken keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
- OLG Schleswig, Beschluss vom 5.1.01 (Graffiti an Friedhofstoiletten u. -wänden keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
Strafbarkeit/Haftung von Crew-Mitgliedern für Gruppen-Bilder u. -Tags
- StA Bochum, Einstellungsverfügung vom 29.7.2008 (Gruppen- oder Crew-"Tags" können nicht pauschal jedem Gruppenmitglied zugeordnet werden)
- AG Hannover, Zivilurteil vom 26.6.2008 (Keine zivilrechtliche Haftung für Gruppen- oder Crew-"Tags")
- AG Frankfurt a. M., Urteil 29.8.2005 (Ist nicht auszuschließen, dass es sich um Gruppentags handelt, kann eine Zuordnung nicht erfolgen)
Zuordnung von Bildern/Tags aufgrund von Zustimmungen in anderen Verfahren zur Einstellung nach § 153 a StPO bei gleichen Buchstabenkürzeln
Zuordnung aufgrund eines Zeugen vom Hörensagen
- AG Rahden, Beschluss vom 13.7.2009 (Graffitis desselben Namens sind ohne Tatzeugen auch bei Zeugen vom Hörensagen nicht zuzuordnen)
- AG Heinsberg, Urteil vom 4.6.2009 (Zeugen vom Hörensagen reichen für eine Zuordnung nicht aus)
Zuordnung von Bildern/Tags aufgrund von Black-Books, Fotos, Videos, gleichen Buchstabenkürzeln
- LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.05.2008 (Indizwirkung von Fotos, Blackbook und Stadtplan)
- LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.04.2006 (Auch ein örtlicher Zusammenhang namensgleicher Bilder reicht nicht für eine Zuordnung)
- LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.2.2003 (Beweiswert denunzierender Zeugenaussagen)
- LG Offenburg, Beschluss vom 15.01.2002 (Zuordnung von Graffiti-"Tags")
- AG Plettenberg, Beschluss vom 17.2.2011 (Es müssen stets Nachahmer in Betracht gezogen werden)
- AG Nürnberg, Urteil vom 31.1.2011 (Auch der SoKo sind Nachahmer bekannt)
- AG Soest, Beschluss vom 1.7.2010 (Fotos und Skizzen dokumentieren Interesse und keinen Täterschaft)
- AG Eisenhüttenstadt, Beschluss vom 26.2.2010 (Zur Notwendigkeit der Materialgleichheit von Sprühfarbe)
- AG Dillenburg, Beschluss vom 9.2.2010 (Fotos, Skizzen und Stadtpläne begründen keine Verurteilungswahrscheinlichkeit)
- AG Hersbruck, Beschluss vom 7.1.2010 (Gleichnamige Graffiti-"Tags" sind kein Beweis für denselben Urheber)
- AG Rheine, Beschluss vom 6.7.2009 (Graffiti-"Tags" sind nicht mit einer Unterschrift vergleichbar)
- AG Münster, Beschluss vom 24.03.2009 (Graffiti-Tags sind nicht mit Fingerabdrücken oder DNA vergleichbar und daher nicht zuordnungsfähig)
- AG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2009 (Pauschale Ähnlichkeiten zwischen Graffiti-Tags reichen für eine Zuordnung nicht aus)
- AG Warendorf, Beschluss vom 07.11.2008 (Unterschiede zwischen Graffiti-Tags und Bildern sprechen gegen ein und denselben Urheber)
- AG Bochum, Beschluss vom 09.11.2007 (Graffiti-"Tags" werden auch nachgeahmt)
- AG Nürnberg-Fürth, Nichteröffnungsbeschluss vom 31.3.2008 (Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Bildern sprechen für Nachahmer)
- AG Hamburg, Urteil vom 18.1.2007 (Graffiti-"Tags" werden teilweise kopiert und erlauben keine Zuordnung)
- AG Schwetzingen, Urteil vom 6.11.2006 (Auch in der Graffiti-Szene existieren Nachahmer)
- AG Aurich, Beschluss vom 18.11.2001 (Keine unverwechselbare Handschrift bei Graffitis)
- StA Nürnberg, Einstellungsverfügung vom 31.10.2008 (Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass in der Graffiti-Szene Nachahmer existieren)
- StA Würzburg, Einstellungsverfügung vom 09.07.2004 (Graffiti-"Tags" können auch bei Ähnlichkeit nicht zugeordnet werden)
- GStA Bremen, Einstellungsverfügung vom 28.04.1997 (Kein hinreichender Tatverdacht bei namensgleichen Graffiti-"Tags")
Guter Glauben bei nicht existenter (legaler) Hall of Fame
Schriftvergleichende Gutachten bei Bildern/Tags gleicher Buchstabenkürzel
- AG Lampertheim, Schriftvergleichsgutachten vom 23.08.2009 (Schriftvergleichsgutachten zur Zuordnung von Skizzen auf Graffiti)
- AG Essen, Schriftvergleichsgutachten vom 17.05.2008 (Schriftvergleichsgutachten zur Zuordnung ähnlicher Graffiti-Tags)
- OLG Düsseldorf, Schriftvergleichsgutachten vom 15.08.1996 (Schriftvergleichsgutachten zur Zuordnung ähnlicher Graffiti-Tags und Bilder)
Flusssäure-"Tags"
Beschlagnahme von Gegenständen anlässlich einer Personendurchsuchung/Hausdurchsuchung wegen Graffiti
- LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2008 (Beschlagnahme der Digitalkamera ist unzulässig)
- LG Mönchengladbach, Beschluss vom 7.10.2008 (Beschlagnahme von Farbspraydosen und Farbstiften ist unzulässig)
Schulrechtliche Konsequenzen bei Graffitis auf dem eigenen Schulgelände
KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2006 (Graffiti auf U- oder S-Bahnen keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
Leitsatz: Zwar handelt es sich bei den von dem Angeklagten besprühten bzw. bemalten S- und U-Bahnwaggons sowie Gleisrückwänden von U-Bahnhöfen um Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen. Jedoch reicht die Beschädigung der Substanz derartiger Gegenstände zur Erfüllung des Tatbestandes einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung nicht aus. Vielmehr muß die Einwirkung gerade die besondere (öffentliche) Funktion der Sache beeinträchtigen, deren Schutz § 304 StGB bezweckt. Daran aber fehlt es vorliegend. Da sowohl die Gleisrückwände ihre Funktionsfähigkeit behielten als auch die U- und S-Bahnwaggons weiterhin zur Beförderung benutzt werden konnten, stellt das Besprühen von Gleisrückwänden sowie U- und S-Bahnen keine gemeinschädliche Sachbeschädigung dar.
KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2006
Anmerkung der Kanzlei: Obwohl Graffiti nach dem Graffitibekämpfungsgesetz nunmehr ein "Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache" und keine "Sachbeschädigung" mehr darstellt, ist das Urteil übertragbar. Hiernach ist davon auszugehen, dass kein "gemeinschädliches" (höherer Strafrahmen) Verändern des Erscheinungsbildes eines Sache vorliegt, wenn die besondere (öffentliche) Funktion der Sache nicht beeinträchtigt wurde.
BayObLG, Beschluss vom 17.5.1999 (Graffiti auf Eisenbahnwagen u. Brücken keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
Leitsatz: Damit durch das Sprühen von Graffiti auch die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) erfüllt ist, ist erforderlich, dass durch die Beschädigung gerade die besondere Zweckbestimmung der Sache beeinträchtigt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Besprühen von Brückenteilen, Straßen- und Wegeunter und -überführungen sowie Eisenbahnwagen ist keine gemeinschädliche Sachbeschädigung.
BayObLG, Beschluss vom 17.5.1999
Anmerkung der Kanzlei: Obwohl Graffiti nach dem Graffitibekämpfungsgesetz nunmehr ein "Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache" und keine "Sachbeschädigung" mehr darstellt, ist das Urteil übertragbar. Hiernach ist davon auszugehen, dass kein "gemeinschädliches" (höherer Strafrahmen) Verändern des Erscheinungsbildes eines Sache vorliegt, wenn die besondere (öffentliche) Funktion der Sache nicht beeinträchtigt wurde (siehe hierzu auch das Urteil des AG München v. 11.6.2008).
OLG Schleswig, Beschluss vom 5.1.01 (Graffiti an Friedhofstoiletten u. -wänden keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
Leitsatz: Damit durch das Sprühen von Graffiti auch die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) erfüllt ist, ist erforderlich, dass durch die Beschädigung gerade die besondere Zweckbestimmung der Sache beeinträchtigt wird. Das ist beim Besprühen von Friedhofstoiletten und -wänden nicht der Fall. Daher liegt keine gemeinschädliche Sachbeschädigung vor.
OLG Schleswig, Beschluss vom 5.1.01
Anmerkung der Kanzlei: Obwohl Graffiti nach dem Graffitibekämpfungsgesetz nunmehr ein "Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache" und keine "Sachbeschädigung" mehr darstellt, ist das Urteil übertragbar. Hiernach ist davon auszugehen, dass kein "gemeinschädliches" (höherer Strafrahmen) Verändern des Erscheinungsbildes eines Sache vorliegt, wenn die besondere (öffentliche) Funktion der Sache nicht beeinträchtigt wurde (siehe hierzu auch das Urteil des AG München v. 11.6.2008).
LG Offenburg, Beschluss vom 15.01.2002 (Zuordnung von Graffiti-"Tags")
Leitsatz: Selbst wenn es unüblich ist, dass Writernamen von anderen Personen nachgeahmt werden, schließt das nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit aus, dass Dritte - aus Unkenntnis oder auch bewusst - gegen diese ungeschriebene Regel verstoßen. Da diese Möglichkeit bei jeder einzelnen Tat in Betracht gezogen werden muss, kann eine Verurteilung nicht allein darauf gestützt werden, dass bei der jeweiligen Tat ein "Tag" verwendet wurde, das einem der Angeschuldigten zuzuordnen ist. Diesem Umstand kommt lediglich eine - allerdings erhebliche - Indizwirkung zu.
LG Offenburg, Beschluss vom 15.01.2002
BGH, Urteil vom 22.02.95 (Bildung einer kriminellen Vereinigung bei gemeinsamen Graffiti-Aktionen)
Leitsatz: Ein Zusammenschluss von Sprühern kann eine kriminelle Vereinigung darstellen. Es sind jedoch auch Umstände heranzuziehen, die außerhalb des Tatbestands liegen, z.B. die politischen Inhalte der Graffiti (hier: ausländerfeindliche Parolen). Eine Gruppe, die politische Parolen sprüht, kann daher eine kriminelle Vereinigung darstellen.
BGH, Urteil vom 22.02.95 (Kritik: Schittenhelm NStZ 1993, 343)
OLG Düsseldorf, Schriftvergleichsgutachten vom 15.08.1996 (Schriftvergleichsgutachten zur Zuordnung ähnlicher Graffiti)
Gutachten (Auszug): Also sind bei Original-Graffiti lediglich Analysen gröberer Bewegungsführungen und Formgebungen, der Größen- und Weitenverhältnisse und von Merkmalen der Flächenbehandlung möglich. Auf der schmalen Basis der noch beurteilbaren Grundkomponenten erscheinen von vornherein fundierte Aussagen über Urheberschaftszusammenhänge nur sehr eingeschränkt möglich. [...] Selbst bei ähnlichen Graffiti [kann] nicht direkt auf ein und denselben Urheber geschlossen werden. Unter Zugrundelegung von 5 Wahrscheinlichkeitsgraden, wobei der Grad 5 (nicht entscheidbar) der schwächste ist, ist eine solche Zuordnung ähnlicher Graffiti nicht entscheidbar (Grad 5).
OLG Düsseldorf, Schriftvergleichsgutachten vom 15.08.1996
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2007 (Verweisung an andere Schule wegen Sprühens auf dem Schulgelände)
Leitsatz: Das Anbringen zahlreicher Tags auf dem Schulgelände bzw. in der Schule kann als Ordnungsmittel die Überweisung in eine andere Schule rechtfertigen.
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2007
LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.2.2003 (Beweiswert denunzierender Zeugenaussagen)
Leitsatz: Behauptet ein Zeuge, er sei sich sicher, dass eine Person ein bestimmtes Kürzel male, weil die Buchstaben und Tags gleich gemalt wurden, ist dieser Zeuge ein untaugliches Beweismittel, denn er maßt sich die Sachkunde eines Sachverständigen an.
LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.2.2003
AG Nürnberg-Fürth, Nichteröffnungsbeschluss vom 31.3.2008 (Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Bildern sprechen für Nachahmer)
Leitsatz: Alleine die Tatsache, dass der Angeschuldigte in seinen Blackbooks auch das angeklagte Kürzel zeichnet, er (unter anderem) Fotos des Kürzels hat und einen Stadtplan besitzt, in welchem teilweise Tatorte eingezeichnet sind, reicht als Beweis nicht aus, dass er auch - alleine - das Kürzel sprüht. Das Hauptverfahren ist daher in allen 15 Anklagepunkten nicht zu eröffnen.
AG Nürnberg-Fürth, Nichteröffnungsbeschluss vom 31.3.2008
AG Hamburg, Urteil vom 18.1.2007 (Graffiti-"Tags" werden teilweise kopiert und erlauben keine Zuordnung)
Leitsatz: Es ist nicht vertretbar, aufgrund eines angefertigten "Tags" alle Tags desselben Kürzels zuzuordnen, da Tags teilweise kopiert werden.
AG Hamburg, Urteil vom 18.1.2007
Staatsanwaltschaft Würzburg, Einstellungsverfügung vom 09.07.2004 (Graffiti-"Tags" können auch bei Ähnlichkeit nicht zugeordnet werden)
Leitsatz: Auch wenn die vorliegenden Tags Ähnlichkeiten aufweisen, rechtfertigt dies keine pauschale Zuordnung, denn in der Sprayer-Szene sind Nachahmer aufgetreten.
StA Würzburg, Einstellungsverfügung vom 09.07.2004
Generalstaatsanwaltschaft Bremen, Einstellungsverfügung vom 28.04.1997 (Kein hinreichender Tatverdacht bei namensgleichen Graffiti-"Tags")
Leitsatz: Nur die Namensgleichheit erlaubt noch keine Zuordnung aller Tags desselben Namens. Dies reicht für einen hinreichenden Tatverdacht nicht aus.
GStA Bremen, Einstellungsverfügung vom 28.04.1997
AG Aurich, Beschluss vom 18.11.2001 (Keine unverwechselbare Handschrift bei Graffitis)
Leitsatz: Bei Graffitis gibt es keine unverwechselbare Handschrift. Daher reichen auch die beschlagnahmten Skizzen und Fotos nicht aus, um alle Graffitis des gleichen Namens zuzuordnen.
AG Aurich, Beschluss vom 18.11.2001
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.05.2008 (Indizwirkung von Fotos, Blackbook und Stadtplan)
Leitsatz: Auch das Zusammentreffen von Fotos, Skizzen und einem Stadtplan mit teilweisen Markierungen, welche möglichen Tatorten zugeordnet werden können, reicht alleine nicht aus, um einem Beschuldigten sämtliche Tags/Bilder des vorgeworfenen Namens zuzuordnen, wenn sowohl die Fotos als auch die Skizzen nicht nur ausschließlich den betreffenden Namen, sondern auch andere Buchstabenkürzel zeigen.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.05.2008
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.04.2006 (Auch ein örtlicher Zusammenhang namensgleicher Graffitis reicht nicht für eine Zuordnung)
Leitsatz: Auch die örtliche Nähe zwischen namensgleichen Graffitis reicht nicht aus, um jedes Graffiti pauschal zuzuordnen. Es muss bei jedem einzelnen Graffiti in Betracht gezogen werden, dass dieses von einem Nachahmer erstellt wurde. Eine Zuordnung vermag nur ein Schriftgutachten zu leisten.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.04.2006
AG Tiergarten, Urteil vom 15.08.2007 (Werden Graffiti-"Tags" mittels "Flusssäure" in Scheiben geätzt, ist dies erheblich strafschärfend zu berücksichtigen)
Leitsatz: Die Benutzung der hochätzenden Flüssigkeit "Flusssäure" für Graffiti-Tags in Scheiben rechtfertigt auch bei einem nicht vorbestraften Täter die Verhängung der Höchststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
AG Berlin Tiergarten, Urteil vom 15.08.2007
AG Bochum, Beschluss vom 09.11.2007 (Graffiti-"Tags" werden auch nachgeahmt)
Leitsatz: Die Tatsache, dass die Nachahmung von "Tags" szeneunüblich ist, schließt gleichwohl Nachahmungen nicht aus. In allen einzelnen Fällen muss zu Gunsten des Angeschuldigten unterstellt werden, dass es sich jeweils um Nachahmungen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Angeschuldigte bei einer Tat - von seiner Freundin - beobachtet wurde. Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist daher in allen 77 Anklagepunkten abzulehnen.
AG Bochum, Beschluss vom 09.11.2007
AG München, Urteil vom 11.6.2008 (Besprühen und Edding-"Tags" auf Einrichtungen der Deutschen Bahn, Landesverkehrsbetriebe u.a. stellen keine gemeinschädliche Sachbeschädigung dar)
Leitsatz: Von einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung, deren Strafrahmen erheblich höher ist, ist auch nach der Neufassung des § 304 StGB nur dann auszugehen, wenn der durch die Sachbeschädigung dem Gemeinwohl dienende Zweck der Sache aufgehoben oder eingeschränkt ist, was bei einfachen "Tags" nicht der Fall ist.
AG München, Urteil vom 11.6.2008
StA Bochum, Einstellungsverfügung vom 29.7.2008 (Gruppen- oder Crew-"Tags" können nicht pauschal jedem Gruppenmitglied zugeordnet werden)
Leitsatz: Bei Gruppen-"Tags" muss immer in Betracht gezogen werden, dass dieses ohne Wissen der anderen Gruppenmitglieder aufgesprüht wurde. Man kann Gruppen-"Tags" daher nicht ohne weitere Beweise pauschal einem bestimmten Gruppenmitglied zuordnen.
StA Bochum, Einstellungsverfügung vom 29.7.2008
OLG Thüringen, Beschluss vom 27.4.2007 (Graffiti auf Starkstromkästen öffentlicher Betriebe keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
Leitsatz: Die Frage, ob für die strafschärfende gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffitis auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion der Sache erforderlich ist, ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Eine von § 304 Abs. 1 StGB abweichende Auffassung wäre allerdings systemwidrig. Denn gerade die Beeinträchtigung des öffentlichen Nutzungsinteresses hat den in § 304 StGB über die einfacvhe Sachbeschädigung des § 303 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt und damit auch den höheren Strafrahmen zur Folge. Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung ist das nur dann gegeben, wenn eben diese öffentliche Funktion beeinträchtigt oder aufgehoben wurde.
OLG Thüringen, Beschluss vom 27.4.2007
AG Hannover, Zivilurteil vom 26.6.2008 (Keine zivilrechtliche Haftung für Gruppen- oder Crew-"Tags")
Leitsatz: Ein so genanntes "Gruppentag" weist nicht auf einen Einzeltäter, sondern auf eine Tätergruppe hin, von der jeder als eigentlicher Verursacher in Betracht kommen kann. Zivilrechtlich führt das jedoch nicht dazu, dass alle Gruppenmitglieder für ein "Tag" haften, das ein einzelnes Gruppenmitglied gesprüht hat. Eine Haftung anderer Gruppenmitglieder käme nur dann in Betracht, wenn ihre konkrete Beteiligung an der jeweiligen Sachbeschädigung festgestellt werden könnte.
AG Hannover, Zivilurteil vom 26.6.2008
AG Schwetzingen, Urteil vom 6.11.2006 (Auch in der Graffiti-Szene existieren Nachahmer)
Leitsatz: Selbst bei einem ähnlichen Stil ist nicht gänzlich auszuschließen, dass einzelne oder alle "Tags" nicht vom angeklagten, sondern von Dritten stammen. Es war daher nicht möglich, dem Angeklagten zweifelsfrei einzelne Taten zuzuordnen. Auch in der Graffiti-Szene sind Nachahmer nicht auszuschließen.
AG Schwetzingen, , Urteil vom 6.11.2006
AG Frankfurt a. M., Urteil 29.8.2005 (Ist nicht auszuschließen, dass es sich um Gruppentags handelt, kann eine Zuordnung nicht erfolgen)
Leitsatz: Ist nicht auszuschließen, dass das "Tag"-Kürzel ein Gruppentag ist, bestehen an der Täterschaft erhebliche Zweifel, da eine pauschale täterschaftliche Zuordnung nicht in Frage kommt.
AG Frankfurt a. M., Urteil 29.8.2005
AG Warendorf, Beschluss vom 07.11.2008 (Unterschiede zwischen Graffiti-Tags und Bildern sprechen gegen ein und denselben Urheber)
Leitsatz: Die pauschale Vermutung, dass der Angeschuldigte die angegebenen "TAGS" benutzt hat, reicht zur Feststellung seiner Täterschaft nicht aus, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein "TAG" von mehreren Personen benutzt oder nachgemacht wird.
Konkrete Beweise dafür, dass die sog. Graffitis von dem Angeschuldigten angebracht worden sind, bestehen nicht. Wie die in der Akte befindlichen Fotos zeigen weisen die "TAGS" zum teil deutliche Differenzen auf; jedes "TAG" ist individuell gefertigt worden, so dass der Rückschluss, der Urheber sei ein und dieselbe Person allenfalls nahe liegt, aber keineswegs zwingend ist. Ein "TAG" kann nicht mit absoluter Sicherheit - etwa wie ein Fingerabdruck oder eine DNA - ohne weiteres einer einzelnen Person zugeordnet werden. Selbst wenn also, was allerdings aufgrund der Aktenlage auch nicht zweifelsfrei feststeht, der Angeschuldigte ein entsprechendes "TAG" ein-oder mehrmals irgendwo gesprüht haben sollte, stünde damit nicht fest, dass er der Urheber aller ähnlichen "TAGS" ist, worauf der Verteidiger zutreffend hinweist.
Für keinen der einzelnen Tatvorwürfe stehen Zeugen zur Verfügung, die den (oder die) Täter bei der Tatausführung beobachtet haben. Eine geständige Einlassung des Angeschuldigten ist nicht zu erwarten.
Fraglich bleibt auch der unter Ziffer 11 der Anklage bezeichnete Fall. Letztlich vermag das Gericht nicht zu erkennen, welche der vorgefundenen Buchstabenkombinationen der Angeschuldigte gesprüht haben soll. Die Zuordnung der in einem Abfallkorb in Tatortnähe aufgefundenen Spraydose ist nicht zweifelfrei mögich, entsprechende Farbanhaftungen wurden bei dem Angeschuldigten nicht vorgefunden.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher in allen 28 Anklagepunkten abzulehnen.
AG Warendorf, Beschluss vom 07.11.2008
AG Bayreuth, Beschluss v. 23.10.2008 (DNA-Entnahme im Falle fehlender Einwilligung bei Graffiti-Sprayern unzulässig)
Leitsatz: Die DNA Entnahme ist beim Vorwurf zahlreicher illegaler Graffitis ohne Einwilligung des Betroffenen unzulässig.
Das Amtsgericht Bayreuth hatte mit Beschluss vom 18.09.2008 die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Beschuldigten zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren angeordnet. Zu diesem Zwecke war die Entnahme einer Speichelprobe, bei Weigerung eine ärztliche Blutentnahme bestimmt worden.
Der Beschluss war im Rahmen einer Abhilfeentscheidung aufzuheben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81g Abs. 1 StPO mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht begründet werden können.
Das Sprühen von Graffiti ist Sachbeschädigung, für welche das Gesetz einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Schon die Strafandrohung zeigt, dass der Gesetzgeber die Straftat als solche noch nicht einmal dem Bereich der mittleren Kriminalität zuordnet. Auch mag der Straftatenkatalog zum ehemaligen DNA-IFG-Gesetz sowie in § 81g Abs. 1 StPO a.F. ein Anhaltspunkt sein, welche Anlasstaten der Gesetzgeber als Straftaten von erheblicher Bedeutung ansah. Die Sachbeschädigung gehörte nicht dazu.
Auch diese dem Beschuldigten zur Last liegende Anzahl von Straftaten mit dem genannten Gesamtschaden führt zwar zu einer erheblichen Belästigung und einer damit verbundenen empfindlichen Störung des Rechtsfriedens, die Taten haben jedoch nicht das Ausmaß, dass durch die Sachbeschädigungen das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre.
Üblicherweise versteht man darunter im strafrechtlichen Bereich die Verunsicherung der Bevölkerung durch Mittel- und Schwerkriminalität. Bei Graffiti-Schmierereien diesen in der Schadenshöhe beschränkten Ausmaßes handelt es sich dagegen um Straftaten im „Kleinkriminellen-Milieu", die vorliegend nicht geeignet sind, das Empfinden der Bevölkerung und ihr Vertrauen in eine effektive Strafverfolgung und in den Rechtsschutz erheblich zu treffen.
Der Beschluss war daher auf die zutreffende Begründung des Verteidigers des Beschuldigten aufzuheben.
AG Bayreuth, Beschluss vom 23.10.2008
StA Nürnberg, Einstellungsverfügung vom 31.10.2008 (Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass in der Graffiti-Szene Nachahmer existieren)
Leitsatz: Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass Nachahmer desselben "Tags" in der Graffiti-Szene existieren.
Der Beschuldigte hat sich bislang auf Anraten seines Verteidigers nicht zur Sache eingelassen. Mit einer geständigen Äußerung ist nicht zu rechnen. Auch was die Identifikation des Beschuldigten durch den Tag-Namen anbelangt, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob es sich hierbei um ein sogenanntes Einzel- oder aber ein Gruppentag handelt. Wer tatsächlich der Verursacher des jeweiligen Graffiti war, kann letztlich nicht festgestellt werden.
Insbesondere kann selbst bei Verwendung eines Einzeltags eine Nachahmung durch andere Personen nicht ausgeschlossen werden. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn derartige Imitationen im Falle von Einzeltags in einschlägigen Kreisen missbilligt und verachtet werden. Wie auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten, muss diese Möglichkeit grundsätzlich bei jeder Einzeltat ernsthaft in Betracht gezogen werden.
Der immer wiederkehrenden Verwendung des gleichen Tags kommt damit letztlich nur schwache Indizwirkung zu. Diese Indizwirkung lässt sich im vorliegenden Fall nicht durch weitere vorhandene Beweismittel mit hinreichender Sicherheit erhärten.
Das Verfahren war daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
StA Nürnberg, Einstellungsverfügung vom 31.10.2008
LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2008 (Digitalkameras dürfen in der Regel nicht beschlagnahmt werden)
Leitsatz: Digitalkameras kommen bei Graffiti-Straftaten nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme der Digitalkamera und der Hülle wendet. Die Digitalkamera und die Hülle kommen als Beweismittel nicht in Betracht, so dass sie herauszugeben sind. Die für das Strafverfahren relevanten Informationen befinden sich auf dem Speicherchip.
LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2008
AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2008 (Selbst bei einer Zustimmung zur Einstellung in einem Parallelstrafverfahren ist eine Zuordnung nicht möglich)
Leitsatz: Ohne Tatzeugen oder andere Beweismittel ist eine Zuordnung anderer Graffitis desselben Kürzels nicht möglich.
Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, am xx in Düsseldorf eine fremde Sache beschädigt zu haben, indem sie Nachts zwei auf dem Abstellbahnhof Düsseldorf stehende Reisezugwagen mit den. Nummern xx und xx der Deutschen Bahn AG mit Graffitis besprüht haben sollen. Als Beweismittel sind benannt die Zeugen B. und A. sowie als Augenscheinsobjekte die Ablichtungen aus der Beiakte.
Die Beiakte betrifft ein Verfahren gegen die Angeschuldigte wegen Sachbeschädigung am xx. Dieses ist nach § 153 a StPO eingestellt worden. Dort sollen dieselben "Tags" wie im hiesigen Verfahren verwandt worden sein. Die Verwendung derselben "Tags" lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass es sich um ein und denselben Täter handelt. So hat die Gutachterin im Gutachten Bl. 107 ff GA ausgeführt, dass es keine personengebundenen "Tags" gibt und es Nachahmer und Fälscher gibt. Des Weiteren wird ausgeführt, dass eine Urheberschaft mit gutachterlichen Mitteln nicht nachgewiesen werden kann.
Der Zeuge A. kann nach der hiesigen Aktenlage lediglich bekunden, dass er die Strafanzeige aufgenommen hat und festgestellt hat, dass am xx um xx Uhr Graffitis an Reisezugwagen und Treibfahrzeugen angebracht wurden. Personen sind vor Ort nicht angetroffen worden. Der Zeuge B. soll eine dunkel gekleidete schlanke Person beobachtet haben, wie sie sich zwischen den hier beschädigten Wagen befand. Nähere Angaben zum Tatverdächtigen wurden nicht gemacht. Die von der Staatsanwaltschaft benannten Beweismittel reichen für einen hinreichenden Tatverdacht daher nicht aus.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf war daher nicht zum Hauptverfahren zuzulassen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war somit abzulehnen.
AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2008
AG Essen, Schriftvergleichsgutachten vom 17.05.2008 (Schriftvergleichsgutachten zur Zuordnung ähnlicher Graffiti-Tags)
Leitsatz: Ein geringer grafischer Gehalt der fraglichen Tags erschwert fundierte Aussagen über Urheberzusammenhänge.
Soweit anhand der vorliegenden Reproduktionen erkennbar ist, bestehen die fraglichen Graffiti lediglich aus einfachen, wenig individualisierten und hinsichtlich ihrer Formgebung und Bewegungsführung variablen Schriftmerkmalen. Die kurzen und unverbunde-nen Schriftzüge, die sich zum Teil aufgrund von bereits vollzogenen Reinigungshandlungen nur noch schemenhaft andeuten, sind grafisch äußerst unergiebig. Neben vorlagenbedingten Defiziten ergeben sich auch hinsichtlich ihrer Eigenprägung und Komplexität erhebliche Einschränkungen für die Möglichkeit einer beweiskräftigen Urheberschaftsaussage. Insbesondere sind darin kaum mehr individuelle grafische Merkmale enthalten, die für eine Urheberidentifizierung erforderlich wären.
Bei der systematischen Analyse der fraglichen Beschriftungen im Graffiti-Stil mit den von Herrn XXX zur Verfügung stehenden Vergleichsschriftproben konnten mit Ausnahme von allgemeinen grafischen Ähnlichkeiten -und dies auch nur mit Blick auf eine kleine Teilmenge des gesamten fraglichen Schriftkomplexes - keine hinreichend gewichtigen Übereinstimmungen festgestellt werden, die eine Aussage in Richtung Urheberidentität begründen würden.
In Anbetracht des grundsätzlich geringen grafischen Gehalts der fraglichen Tags würden sich die Aussichten auf eine erfolgreiche Feststellung der Schrifturheberschaft sehr wahrscheinlich auch dann nicht wesentlich ändern, wenn zum einen die fraglichen Beschriftungen im Original vorlägen und zum anderen, wenn eine Optimierung der Vergleichsbasis durch Einholung von ergänzenden nicht im Sachzusammenhang entstandenen Schriftproben im Stile und Wortlaut der fraglichen Beschriftungen gelänge.
AG Essen, Schriftvergleichsgutachten vom 17.05.2008
LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2008 (Beschlagnahme der Digitalkamera ist unzulässig)
Leitsatz: Beweisrelevante Daten sind auf Speicherkarten enthalten, der Beschlagnahme der Kamera bedarf es nicht.
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juli 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Juli 2008 aufgehoben, soweit darin die Beschlagnahme einer Digitalkamera CASIO EXLIM und einer Hülle für einen Fotoapparat richterlich bestätigt worden ist.
Gegen den Beschuldigten wird wegen des Verdachts der Sachbeschädigung ermittelt. Ihm wird vorgeworfen, einen Zug der Berliner S-Bahn mit Graffiti besprüht zu haben. Er wurde am XX.XX.XXXX gegen 16.00 Uhr auf dem S-Bahnhof L. von Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er einen besprühten S-Bahnzug fotografierte. Bei einer anschließenden Durchsuchung seiner Sachen wurden ein Ringbuchblock mit Graffititags, eine Digitalkamera, die u. a. Fotos der besprühten Bahn enthält, ein Speicherchip und eine Hülle für den Fotoapparat sichergestellt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 bestätigte das Amtsgericht Tiergarten die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände. Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 11. Juli 2008, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist begründet, soweit die Beschlagnahme der Digitalkamera und der Hülle bestätigt wurde. Die Digitalkamera und die Hülle kommen als Beweismittel nämlich nicht in Betracht, so dass sie herauszugeben sind. Die für das Strafverfahren relevanten Informationen befinden sich auf dem Speicherchip.
LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2008
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 7.10.2008 (Beschlagnahme von Farbspraydosen und Farbstiften ist unzulässig)
Leitsatz: Bei einer Wohnungsdurchsuchung gefundene Sprühdosen unterliegen nicht der Beschlagnahme.
Soweit das Amtsgericht durch den mit der Beschwerde vom 27.06.2008 ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 23.06.2008 die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen bestätigt hat, erfolgte dies nur insoweit zu Recht, als hiervon die schriftlichen Unterlagen, lose Blätter und Kladden betroffen waren. Denn diese Unterlagen werden im Original als Beweismittel für die weitere Auswertung der Urheberschaft bestimmter Graffitis benötigt. Demgegenüber war die Beschlagnahme nicht für die fünf Farbspraydosen und die Box mit Farbstiften in verschiedenen Farbtönen zu bestätigen, da nicht feststellbar ist, ob eine Farbe an einer Wand aus einer bestimmten Farbspraydose bzw. von einem bestimmten Farbstift stammt.
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 7.10.2008
OLG Thüringen, Beschluss vom 27.04.2007 (Graffiti auf Starkstromkästen keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
Leitsatz: Auf Stromkästen gesprühte Tags sind nicht "gemeinschädlich".
Durch die Veränderung des Erscheinungsbildes wurde indes nicht die besondere öffentliche Funktion der Starkstromkästen, deren Schutz § 304 StGB bezweckt, beeinträchtigt, so dass § 304 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist.
Die Frage, ob zu der Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 Abs. 2 StGB - ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB - die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen muss, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und auch im Gesetzgebungsverfahren anlässlich des 39. StÄG vom 01.09.2005 unerörtert geblieben (vgl. BT-Drs. 15/5313). Eine von § 304 Abs. 1 StGB abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Veränderung des Erscheinungsbildes wäre allerdings systemwidrig. Denn gerade die Beeinträchtigung des öffentlichen Nutzungsinteresses hat den in § 304 StGB über die einfache Sachbeschädigung des § 303 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt und damit auch den höheren Strafrahmen zur Folge. Im Übrigen wäre es auch widersprüchlich, wenn für die eingriffsintensivere Beschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB das einschränkende Merkmal der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion verlangt würde, für die vergleichsweise geringfügigere Einwirkung auf das Tatobjekt durch die Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 Abs. 2 StGB jedoch nicht.
OLG Thüringen, Beschluss vom 27.04.2007
AG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2009 (Pauschale Ähnlichkeiten zwischen Graffiti-Tags reichen für eine Zuordnung nicht aus)
Leitsatz: Äußere Ähnlichkeiten zwischen Tags sind lediglich Indizien.
Nur bezüglich der beiden Ziffern 13. und 21. ergeben sich durch sichere Identifizierungen des Angeklagten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verurteilung, die jedoch in den übrigen Fällen fehlen: Die Zuordnung eines jeweiligen „Tags" zu einem Sprayer ist zwar grundsätzlich zutreffend, bedarf jedoch für eine die Verurteilung stützende Überzeugung zusätzlicher individueller Anhaltspunkte. Diese fehlen bei den Taten 1. bis 12. und 14. bis 20. Nach derzeitiger Sach-und Rechtslage liegt deshalb nach Auffassung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten - außer in den Fällen 13. und 21. - aus tatsächlichen Gründen nicht vor (§ 204 Abs. 1 StPO).
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der gegebenen prozessualen Möglichkeiten besteht in einer gedachten Hauptverhandlung keine Wahrscheinlichkeit für eine Beweisführung, wonach der Angeklagte die übrigen 19 Taten begangen haben könnte:
Die pauschale Vermutung - belegt durch die gefertigten Lichtbilder - dass der Angeklagte die angegebenen „Tags" benutzt hat, reicht zur Feststellung seiner Täterschaft nicht aus, zumal er in der Hauptverhandlung zum Sachverhalt keine Angaben machen wird.
Deshalb wird sich im Rahmen einer Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, ob die in den Anklagepunkten 1-12 und 14. bis 20. dem Angeklagten zugerechneten „Tags" von ihm stammen oder es sich um sogenannte „Gruppen-Tags" handelt.
Auch hier lassen sich in keinem dieser genannten Fälle sichere optische Übereinstimmungen dahingehen treffen, dass der Angeklagte - und nur er persönlich - diese Farbschmierereien angebracht hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nach vorläufiger Tatbewertung unter Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten und dem Aussageverhalten - vor allem des Zeugen H. - eine Verurteilung nicht zu erwarten.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war deshalb in dem im Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO abzulehnen.
AG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2009
AG Münster, Beschluss vom 24.03.2009 (Graffiti-Tags sind nicht mit Fingerabdrücken oder DNA vergleichbar und daher nicht zuordnungsfähig)
Leitsatz: Graffiti-Tags können von einigermaßen geübten Dritten nachgeahmt werden.
Die Angeschuldigte hat bislang die angeklagten Taten bestritten bzw. keine Angaben zur Sache gemacht und eine geständige Einlassung ist insoweit nicht zu erwarten. Für keinen einzelnen der nicht zugelassenen Tatvorwürfe stehen Zeugen zur Verfügung, die die Angeschuldigte bei der Tatausführung beobachtet haben.
Selbst wenn Imitationen in Graffii-Kreisen missbilligt oder gar sanktioniert werden sollten, so schließt dies nicht aus, dass Dritte - aus Unkenntnis oder auch bewusst -gegen diese Regel verstoßen. Da diese Möglichkeit bei jeder einzelnen Tat ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, kann eine Verurteilung in keinem der angeklagten Fälle allein darauf gestützt werden, dass bei der jeweiligen Tat ein "Tag" verwendet wurde, das einem Angeschuldigten zuzuordnen ist. Diesem Umstand, auf den die Staatsanwaltschaft die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts stützt, kommt lediglich eine - wenn auch nicht unerhebliche - Indizwirkung zu. Ein „Tag" kann nicht mit der einem Fingerabdruck oder einer DNA vergleichbaren ausreichender Sicherheit ohne weiteres einer einzelnen Person zu geordnet werden.
Die beschlagnahmten Lichtbilder begründen - auch in der Zusammenschau mit den übrigen Indizien - keinen hinreichenden Tatverdacht. Sie zeigen zwar teilweise das Ergebnis einzelner angeklagter Sachbeschädigungen; auch dies lässt jedoch nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass der Besitzer der Abbildungen - die Angeschuldigte -an den jeweiligen Taten beteiligt war oder diese allein begangen hat. Denn es ist in keinem Fall mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass sie mit den Aufnahmen die "Werke" anderer möglicher Gruppenmitglieder nur dokumentierte, ohne selbst zwingend als Mittäterin beteiligt gewesen zu sein. Das gilt auch insbesondere deshalb, weil auf den Lichtbildern noch weitere Personen bei den „Graffiti"-Aktionen zu sehen sind.
Weitere Nachermittlungen sind nicht erfolgversprechend. So ist insbesondere nicht zu erwarten, dass ein Schrift- und/oder Kunstsachverständiger individuelle Merkmale feststellen kann, die es erlauben, der Angeschuldigten bestimmte Einzeltaten sicher zuzuordnen. Ein eindeutiges Ergebnis eines Schriftgutachten dürfte schon daran scheitern, dass bei den gesprühten "Tags" die für eine Unterschrift charakteristischen feinmotorischen Besonderheiten fehlen; eine Stilanalyse verspricht deshalb keinen Erfolg, weil die von der Anklage umfassten "Graffiti" letztlich keine derartig individuelien Merkmale aufweisen, die eine besondere Kunstfertigkeit voraussetzen und darum nicht ohne weiteres von einem einigermaßen geübten Dritten nachgeahmt werden könnten.
Aus den genannten Gründen war die Eröffnung des Hauptverfahrens teilweise mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen.
AG Münster, Beschluss vom 24.03.2009
AG Heinsberg, Urteil vom 4.6.2009 (Zeugen vom Hörensagen reichen für eine Zuordnung nicht aus)
Leitsatz: Eine Zuordnung von Bildern/Tags desselben Kürzels kann ohne direkte Tatzeugen nicht erfolgen.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Gründe
Die Schuldvorwürfe ergeben sich aus den zugelassenen Anklagesätzen.
Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
[...]
Nach Verlesung der Aussage der Zeugin XX konnte auch hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfs gegen den Angeklagten XX eine Täterschaft nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, da die Zeugin nicht Tatzeugin war, sondern lediglich das "Tag" des Angeklagten erkannt hat, die Herkunft von diesem jedoch nicht bekunden konnte und eine solche nicht aus dem "Tag" als solchem geschlossen werden kann.
Eine pauschale Zuordnung ist nicht möglich. Ein Zeuge vom Hörensagen ist für einen Tatnachweis nicht tauglich, da der Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar ist.
Die Angeklagten waren daher in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.
AG Heinsberg, Urteil vom 4.6.2009
AG Rahden, Beschluss vom 13.7.2009 (Graffitis desselben Namens sind ohne Tatzeugen auch bei Zeugen vom Hörensagen nicht zuzuordnen)
Leitsatz: Ohne Tatzeugen kann auch bei pauschalem Einräumen gegenüber Dritten keine Zuordnung erfolgen.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom xx.xx.2009 wird insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen, wie dem Angeschuldigten XXX eine Sachbeschädigung vom xx.xx.2008 (Fall 12 der Anklage) zur Last gelegt wird. Hinsichtlich dieser Tat wird das Hauptverfahren beim Amtsgericht Rahden eröffnet.
Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Was die Taten zu 1.-11. und 13. der Anklage anbelangt, so konnte das Hauptverfahren nicht eröffnet werden. Es fehlt am hinreichenden Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO. Die beiden Angeschuldigten haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen.
Es ist nicht zu erwarten, dass die Angeschuldigten im Falle einer Hauptverhandlung überführt werden könnten.
Nach Angaben der Zeugen XX und YY soll die Angeschuldigte XXX erklärt haben, dass sie selbst, der Angeschuldigte XXX und weitere Personen Schmierereien verursachen würden. Diese Äußerungen der Angeschuldigten XXX waren allerdings allgemein gehalten. Sie hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie und der Angeschuldigte XXX gerade die in der Anklage genannten Taten begangen hätten. Bei dieser Sachlage reichen die angeblichen Äußerungen der Angeschuldigten XXX nicht aus, um die Angeschuldigten als überführt anzusehen.
Die vom Zeugen XXX übergebene DVD hat mit den Taten aus dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Als Täter einer Sachbeschädigung sind die beiden Angeschuldigten dort nicht zu sehen.
Von entscheidender Bedeutung ist letztlich, dass es bei den Taten zu 1.-11. und 13. der Anklage keine unmittelbaren Tatzeugen gegeben hat. In keinem Fall sind die beiden Angeschuldigten bei der Begehung dieser Straftaten beobachtet worden.
Insgesamt gesehen ist die Beweislage so schwach, dass im Falle einer Hauptverhandlung mit einem Freispruch der Angeschuldigten zu rechnen wäre.
AG Rahden, Beschluss vom 13.7.2009
AG Rheine, Beschluss vom 6.7.2009 (Graffiti-"Tags" sind nicht mit einer Unterschrift vergleichbar)
Leitsatz: Bei Graffiti-"Tags" kann mangels Besonderheiten ein Schriftvergleichsgutachten keinen Zuordnungsbeweis erbringen.
Dem Angeklagten wird mit der Anklageschrift vom xx.xx.2009 vorgeworfen, am xx.xx.2008 in Rheine unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorrübergehend verändert zu haben. Er soll in der Abstellgruppe des Hauptbahnhofs Rheine den Reisezugwagen Nr.: xxxx xxxx xx-x unter anderem mit den sogenannten Tags „XXX" und „XXX" besprüht haben.
Am Reisezugwagen sei ein Sachschaden von ca. 990,00 Euro entstanden. Tatzeugen sind nicht bekannt. Der Bejahung des hinreichenden Tatverdachts legt die Staatsanwaltschaft Münster zugrunde, dass beim Angeklagten anlässlich einer Durchsuchung am xx.xx.2008 auf den Personalcomputern, Zetteln, einer CD und einem Blackbook des Angeklagten die Graffititags „XXX" und „XXX" aufgefunden wurden. Auf die Fotos und Skizzen (Blatt 13 bis 22 d.A.) wird Bezug genommen.
Das Gericht vermag auf Grundlage dieses Sachverhaltes einen hinreichenden Tatverdacht nicht zu bejahen. Einen Tatnachweis könnte ggf. dann geführt werden, wenn auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zuverlässig fest steht, dass die sichergestellten Tags und die Tags auf den Reisewaggons von demselben Urheber stammen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass der Sachverständige aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnisse zu einem solchen Ergebnis kommen wird. Die gesprühten Tags sind nicht mit einer Unterschrift vergleichbar.
Hier fehlen die für eine solche charakteristische Besonderheiten. Darüber hinaus ist bereits für einen Laien zu erkennen, dass es zwischen den Tags auf den Zugwaggons und denen auf Blatt 13 bis 22 der Akten erkennbare Unterschiede gibt. Auf die Ausführungen des Verteidigers in dessen Schriftsatz vom 14.04.2009 (Blatt 46 ff. der Akten) wird insofern Bezug genommen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es durchaus denkbar ist, dass eine andere Person die Tags benutzt hat.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
AG Rheine, Beschluss vom 6.7.2009
AG Wismar, Beschluss vom 2.9.2009 (Guter Glaube an Hall of Fame lässt Vorsatz entfallen)
Leitsatz: Wer annehmen darf und annahm, es handele sich um eine "legale" Wand, hat keinen Strafvorsatz.
Den Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin vom xx.xx.2009 vorgeworfen, in der Zeit vom xx.xx.2008 bis xx.xx.2008 in Wismar und Grevesmühlen als Heranwachsende durch 4 Straftaten jeweils gemeinschaftlich unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert zu haben.
Voraussetzung für Eröffnung eines Hauptverfahrens ist ein hinreichender Tatverdacht, dass heißt die Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilungen (§ 203 StPO). Unter Berücksichtigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel ist hier für alle 4 Taten ein hinreichender Tatverdacht nicht zu bejahen. Hinsichtlich der Taten zu 1. und 4. war festzustellen, dass am xx.xx.2008 und auch am xx.xx.2008 eine Observation des Angeschuldigten X erfolgte, jedoch während dieser Observation keinerlei Feststellungen zu den den Angeschuldigten zur Last gelegten Taten getroffen werden konnten. Die Observanten tragen in ihren Observationsberichten lediglich Vermutungen vor.
Dies ist kein hinreichender Tatverdacht, um ein Hauptverfahren gegen die Angeschuldigten zu führen. Hinsichtlich der Taten zu 2. und 3. war nachweislich festzustellen, dass die betreffenden Angeschuldigten im Glauben berechtigt zu sein die Wand in Grevesmühlen im xx-Weg zu besprühen, handelten. Dies wird bestätigt durch die Zeugenaussagen D. und des Zeugen W. Damit ist auch hier ein hinreichender Tatverdacht für die den Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen nicht gegeben.
Zusammengefasst ist, wenn auch vieles für die Täterschaft der Angeschuldigten spricht, ein zweifelsfreier Nachweis für die Täterschaft nicht zu führen, sodass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abzulehnen war.
AG Wismar, Beschluss vom 2.9.2009
AG Lampertheim, Schriftgutachten vom 23.8.2009 (Schriftvergleichsgutachten zur Zuordnung von Skizzen auf Graffiti)
Leitsatz: Von Skizzen desselben Namens kann nicht auf die Urheberschaft namensgleicher Graffiti geschlossen werden.
Gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom xx.xx.2009 (Blt. 89 d.A.) soll ein schriftvergleichendes Gutachten zu der Frage erstattet werden, ob die in der Anklageschrift vom xx.xx.09 insgesamt 52 bezeichneten „Tags" dem Angeschuldigten zugeordnet werden können.
Zudem soll ein schriftvergleichendes Gutachten zu der Frage erstattet werden, ob „das Graffiti auf dem Lkw-Anhänger (amtliches Kennzeichen xx-xx XXX) und die bei dem Beschuldigten sichergestellten Skizzen denselben Urheber haben. Außerdem ist zu prüfen, ob das gesprühte Graffiti und das gezeichnete Graffiti personenverschiedene oder personengleiche Urheber haben.
[...]
Vergleichsschriftmaterial
An Vergleichsschriftmaterial, das bei dem Beschuldigten im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, stehen verschiedene Graffiti-Entwürfe {tags und pieces) zur Verfügung. Sie sind in dem Sonderband Sicherstellung zum Aktenzeichen xx Js xx/09 G asserviert.
[...]
Nun gelten allerdings für die Untersuchung von Graffitis besondere bzw. andere methodische „Regeln". Zum einen liegen meist keine Originale vor, sondern lediglich fotografische Reproduktionen. Mithin können feine Details der Linienführung (z.B. Absetzungen oder die Bewegungsrichtung) nicht oder nicht exakt analysiert werden. Hinzukommt, dass Graffitis die beim sonstigen Schreiben analysierbare, wichtige „dritte Dimension", also der Schreibdruck, fehlt. Zwar können, wie das Beispiel X64 zeigt, je nach verwendetem „Schreib"-Utensil noch Strich-Entstehungsreihenfolgen bestimmt werden, in der überwiegenden Zahl der (hier vorliegenden) Fälle - insbesondere bei gesprühten Schriften - geht diese Information aber auch reproduktionsbedingt verloren.
Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass keine einheitliche Aufnahmetechnik bei der Sicherung der Graffitischriften besteht; so kommt es durchaus zu perspektivischen Verzerrungen, die u.U. andere interne Proportionen der Schriftzüge suggerieren, als sie tatsächlich vorlagen (vgl. z.B. Graffiti_XXXX_KVS333_Nr.001).
Und ein Weiteres: Bei verschiedenen Objekten nimmt der Sprayer eine „ungewohnte" Körper- bzw. Schreibhaltung ein, die meist durch die Lage der ausgewählten Schreibfläche bedingt ist. Das extremste Beispiel hierfür ist die Beschriftung des Fallrohrs (Bild XI).
Diese fachsprachlich als Effektorkonstellation bezeichnete Schreibhaltung kann je nach Körperstellung völlig von der Konfiguration der am Schreibprozess beteiligten Körperpartien abweichen, wie sie beim Herstellen eines Entwurfs in einem sog. black-book besteht: Wird dort in Augen- oder Hüfthöhe oder in der Hocke mit verdrehtem Ober
körper etc. in der vertikalen Ebene geschrieben", so wird der Entwurf in der Regel in der horizontalen Ebene sitzend auf einer festen Schreibunterlage gefertigt Hinzu kommen andere Faktoren wie das Schreiben im Format DIN A 4 in Ruhe in den eigenen vier Wänden als großflächig und ggf. in der Situation der möglichen Entdeckung.
Weiterhin besteht auch ein Unterschied, ob mit einer Sprühdose oder mit einem Bleistift geschrieben wird. Alle diese Faktoren stellen Einschränkungen der schriftvergleichenden Methodik dar, die je nach Konstellation die Befundbewertung gegen non liquet gehen lassen können.
Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass tags so wenig ergiebig sein können, dass der Identifizierungswert der Schriftmerkmale extrem gering und damit eine Urheberschaftszuordnung nicht mehr möglich ist. Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass es der einschlägigen Literatur zufolge sog. Gruppentogs gibt, d.h. solche Schriftzüge, die mehrere Gruppenmitglieder verwenden und die sich u.U. nur durchbestimmte Applikationen (Oval, Anführungszeichen, Ausrufungszeichen, Pfeil, Unterstreichung) unterscheiden, wobei die Ergiebigkeitsolcher bildhafter Elemente und damit ihr Individualwert ebenfalls sehr gering ist. Wenn man schließlich bedenkt, dass Graffitis auch Gemeinschaftsarbeiten darstellen können, so wird der Ergiebigkeitsgehalt noch weiter reduziert.
[...]
Ergebnis und Zusammenfassung
Die im Beweisbeschluss gestellte Frage beantworte ich zusammenfassend daher wie folgt:
1. Die Frage, ob die in der Anklageschrift vom xx.xx.09 bezeichneten „Tags" dem Angeschuldigten zugeordnet werden können", ist nicht entscheidbar. Der Hauptgrund hierfür ist in den Mängeln des Vergleichskorpus zu sehen, das weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht annähernd tatschriftadäquat ist.
Zwar lässt der Umstand, dass beide Arten von tags bei dem Beschuldigten vorkommen (sofern davon ausgegangen wird, dass X/V von ihm stammt und auch V34 von ihm herrührt), seine Urheberschaft für die fraglichen Schriftzüge möglich erscheint, eine hoch belastbare Urheberschaftsaussage ist aber aus den genannten Gründen nicht vertretbar.
2. Die Feststellung einer gemeinsamen Urheberschaft von gesprühtem und gezeichneten Graffiti ist aus methodischen Gründen nicht möglich, da den Schriftzügen jeweils andere Schreibtechniken zugrunde liegen.
3. Ein Urheberschaftszusammenhng zwischen den inkriminierten Graffitis und den beim Beschuldigten sichergestellten Unterlagen kann nicht festgestellt werden, weil partiell textgleiche Entwürfe in Bezug auf das piece XXX dort zwar enthalten sind, jedoch - soweit überhaupt zuverlässig analysierbar - weitgehend Abweichungen bestehen. Für die Schriftzüge XXX und XXX sind die in der Methodik der Schriftvergleichung geltenden Grundsätze anzuwenden, wonach textgleiches Material Voraussetzung für eine Vergleichsanalyse ist, das aber im Vergleichskorpus nicht ausreichend enthalten ist.
Im vorliegenden Fall kann methodisch seriös noch nicht einmal festgestellt werden, ob die Schriftzüge XXX und XXX von einem einzigen Urheber herrühren, weil „XXX" und „XXX" bis auf das „C" (C vs. c) keine gemeinsamen Buchstaben auf weisen, der verglichen werden könnten. Und selbst die „C" sind verschieden.
AG Lampertheim, Schriftgutachten vom 23.8.2009
StA Zürich-Limmat (Schweiz), Einstellungsverfügung vom 26.10.2009 (Alleine die Buchstabengleichheit reicht für eine Anklageerhebung nicht aus)
Leitsatz: Buchstabengleichheit ist auch beim Ergreifen auf frischer Tat nur ein Indiz, das ohne weitere Beweise keine Anklage rechtfertigt.
Zwischen Freitag, xx.xx. 2008, ca. 17.00 Uhr, und Montag, xx.xx. 2008, ca. 07.00 Uhr, wurden drei Baucontainer der Firma XXX an der xxstrasse in Winterthur von einer unbekannten Täterschaft beschädigt, indem darauf mit tels silbernem Farbspray die Schriftzüge XXXX und XXX, die mit schwarzer und roter Farbe umrandet wurden, und der Schriftzug XXX mit schwarzem Farbspray gesprayt wurde.
Bezüglich der dem Strafbefehl zugrundeliegen den Sachverhalte ist der Angeschuldigte geständig. Aufgrund desselben Schriftzuges wurde der Angeschuldigte verdächtigt, ebenfalls für den Schriftzug auf den Baucontainern der XXX verantwortlich zu sein.
Der Angeschuldigte bestreitet eine Tatbeteiligung an dieser Sachbeschädigung vehement. Alleine die Tatsache, dass auf diesen Baucontainern derselbe Schriftzug ange
bracht wurde, vermag eine Tatbeteiligung des Angeschuldigten nicht rechtsgenügend nachzuweisen, insbesondere da am Tatort keinerlei Spuren, die eine Täterschaft des
Angeschuldigten nachzuweisen vermöchten, sichergestellt werden konnten. Andere Beweismittel liegen nicht vor. Die Untersuchung gegen den Angeschuldigten wegen Sachbeschädigung ist deshalb ohne Weiterungen einzustellen.
StA Zürich-Limmat (Schweiz), Einstellungsverfügung vom 26.10.2009
LG Osnabrück, Beschluss v. 20.1.2010 (DNA-Entnahme bei einer Verurteilung wegen 15 Graffitis unzulässig)
Leitsatz: Graffitis sind ohne Weiteres keine "Straftaten von erheblicher Bedeutung".
Auf die Beschwerde des Betroffenen hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom xx.xx.2009 aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom xx.xx.2009 auf Entnahme einer Speichelprobe und deren Untersuchung zur Feststellung des DNA Identifizierungsmusters wird als unbegründet zurückgewiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom xx.xx.2009, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom xx.xx.2009 angeordnet, dass dem Betroffenen Körperzellen entnommen und zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden dürfen, wobei bei Nichteinwilligung die zwangsweise Entnahme angeordnet wurde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom xx.xx.2010 Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, um in künftigen Strafverfahren zur Identitätsfeststellung verwendet werden zu können (§ 81 g IV, I 1 StPO), liegen nicht vor, da es insbesondere an einer Erheblichkeit der Straftat gemäß § 81 g I 1 1. Alt. StPO aber auch an einer der Erheblichkeit gleichzusetzenden Form der wiederholten Begehung nach § 81 g I 2 StPO fehlt.
Eine Sachbeschädigung durch Sprayen von Graffitis stellt keine Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 81 g I 1 1. Alt. StPO dar, da es sich hierbei weder um ein Verbrechen handelt, noch um ein schwerwiegendes Vergehen. Das Delikt wird nur auf Antrag verfolgt und kann mit Geldstrafe sanktioniert werden, daher würde es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, allein aufgrund der Vorverurteilung wegen Sachbeschädigung in 15 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen die DNA-Entnahme anzuordnen.
Darüber hinaus sind aber auch die Voraussetzungen des § 81 g I 2 StPO nicht erfüllt, wie sich allein schon aus der Höhe der ausgesprochenen Strafe ergibt.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
LG Osnabrück, Beschluss v. 20.1.2010
OLG Hamm, Beschluss v. 21.4.2009 (Das Anbringen von "Tags" über vorhandene "Tags" ist straflos)
Leitsatz: Graffitis sind nicht immer eine "erhebliche" Veränderung einer Sache.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter- Dortmund vom xx.xx.2009 wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einem Freizeitarrest verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte über ihren Verteidiger rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt, das sie mit weiterem bei dem Amtsgericht Dortmund am xx.xx.2009 eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tage als Revision bezeichnet und mit den näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Die nach §§ 55 JGG, 335 Abs. 1 StPO statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg.
Nach § 303 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Dabei wird unter Veränderung des Erscheinungsbildes jede Umgestaltung ihres Äußeren verstanden. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache.
Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes könnte zunächst darauf abgestellt werden, durch die Markierungen mit dem Edding-Stift sei durchaus eine Veränderung des visuellen Eindrucks des Fahrzeugs entstanden. Allerdings darf diese Veränderung nicht nur unerheblich sein. Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund schon vorangegangener Schmierereien durch Dritte. Nach diesen Maßstäben können die erfolgten Markierungen mit dem Edding-Stift nicht als erheblich angesehen werden.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Fahrzeug des Geschädigten bereits mit zahlreichen Farbbemalungen versehen war, bevor die Angeklagte weitere Markierungen setzte. Dass diese neben den vorhandenen Bemalungen erheblich und eindeutig zu erkennen waren, ergibt sich dagegen nicht.
Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen beruht und nur auf Freispruch erkannt werden kann, kann im vorliegenden Fall eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1 StPO erfolgen.
Die Angeklagte ist daher freizusprechen.
OLG Hamm, Beschluss v. 21.4.2009
OLG Hamm, Beschluss v. 8.1.2009 (Die "gemeinnützige" Widmung einer Sache reicht für eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nicht aus)
Leitsatz: Die öffentliche Funktion des "Tatobjekts" muss für eine gemeinschädliche Sachbeschädigung aufgehoben sein.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen im Übrigen aufgehoben.
Die Sache wird mit der genannten Maßgabe zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 2 StGB in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er unter näheren Ausführungen seines Verteidigers mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Die gem. § 335 Abs. 1 StPO statthafte Sprungrevision ist rechtzeitig und form- und fristgerecht begründet worden.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen gem. § 304 Abs. 2 StGB nicht. Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 304 Abs. 1 oder 2 StGB erfordert nämlich Feststellungen dazu, dass die Einwirkung gerade die besondere (öffentliche) Funktion der Sache beeinträchtigt, deren Schutz § 304 StGB bezweckt. Die Feststellung einer Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Sie wird jedoch nach allgemeiner Auffassung, der der Senat sich anschließt, für erforderlich gehalten. Gerade die Beeinträchtigung des öffentlichen Nutzungsinteresses begründet den in § 304 StGB über die einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt und hat den damit höheren Strafrahmen zur Konsequenz.
Zwar ist die Frage, ob zu der Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 Abs. 2 StGB - ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB - die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen muss, auch im Gesetzgebungsverfahren anlässlich des 39. StÄG vom 01. September 2005 bei Einführung des Absatz 2 unerörtert geblieben. Eine unterschiedliche Behandlung dieses Erfordernisses bei den Tathandlungen nach Abs. 1 und Abs. 2 des § 304 StGB wäre jedoch widersprüchlich und systemwidrig.
Das Vorhandensein einer entsprechenden Beeinträchtigung liegt bei den getroffenen Feststellungen auch nicht auf der Hand.
Die Sache war gem. § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen - Strafrichter - zurückzuverweisen.
OLG Hamm, Beschluss v. 8.1.2009
AG Hersbruck, Beschluss vom 7.1.2010 (Gleichnamige Graffiti-"Tags" sind kein Beweis für denselben Urheber)
Leitsatz: Gleichnamige "Tags" begründen ohne weitere Umstände keine Verurteilungswahrscheinlichkeit.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom xx.x.xx wird hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 23 zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich der genannten beiden Fälle gegen die Angeschuldigten XX, XX, XX und XX das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Hersbruck - Jugendrichter - eröffnet.
Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Hinsichtlich der Fälle 2-22 und 24 der Anklage ist nach Aktenlage mit einer Verurteilung der Angeklagten nicht zu rechnen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, von der Verwendung eines bestimmten Tags auf eine konkrete Person als Urheber dieses Tags zu schließen. In den Fällen 1 und 23 sind den Akten dagegen weitere Indizien zu entnehmen, die der Nachprüfung in einer Hauptverhandlung bedürfen.
AG Hersbruck, Beschluss vom 7.1.2010
AG Dillenburg, Beschluss vom 9.2.2010 (Fotos, Skizzen und Stadtpläne begründen keine Verurteilungswahrscheinlichkeit)
Leitsatz: Alleine auf Indizien kann eine Verurteilung nicht gestützt werden.
Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht nicht.
Die Angeklagten selbst haben sich zu den Anklagevorwürfen bislang nicht eingelassen. Zwar wurden bei den im selben Haus wohnhaften beiden Angeklagten auf deren gemeinsam ge
nutzten PC zahlreiche Fotografien von Graffiti festgestellt, die in der Ausführung und der Art der bei den Angeklagten vorgefundenen Graffitiskizzen auffallende Ähnlichkeiten aufweisen.
Die Angeklagten haben jedoch die bei ihnen aufgefundenen Graffitiskizzen bislang nicht als von ihnen stammend anerkannt. Auch das im Ermittlungsverfahren eingeholte Schriftsachverständigengutachten hat insoweit keine weitere Aufklärung erbracht und kommt zu dem Ergebnis, dass schriftvergleichend sich nicht feststellen lässt, ob die inkriminierten Schreibleistungen von einem der beiden Angeklagten gefertigt worden sind.
Selbst wenn, wie zu vermuten ist, die Graffitiskizzen von ihnen gefertigt wurden, so lässt sich dennoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wer von den beiden Angeklagten die jeweilige Graffitiskizze gezeichnet hat, wobei auch jederzeit für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angeklagten die Möglichkeit bestand, die Graffitiskizzen untereinander auszutauschen.
Die Ergreifung der beiden Angeklagten anlässlich der Tatausführung zu Ziffer 11 der Anklage macht deutlich, dass die Angeklagten auch gemeinsam Graffiti anbringen und „Pieces" fertigen mit den Schriftzügen ihrer „Tags", ohne dass sich im Einzelfall feststellen lässt, ob die Angeklagten gemeinsam oder einzeln die ihnen zur Last gelegten Taten ausgeführt haben. Bei den „Tags" handelt es sich um ein sogenanntes „Crewtag", mithin um ein solches, welches von beiden benutzt wird. Wer es schließlich bei den jeweils ausgeführten Graffiti verwendet hat, bleibt daher fraglich.
Auch das Vorhandensein verschiedener Graffitiablichtungen auf den jeweiligen Benutzerflächen des gemeinschaftlich von den Angeklagten verwendeten PCs lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, wer das jeweilige Graffito gesprüht oder sonst wie gefertigt hat.
Eine Verurteilung ist auf dieser Grundlage nicht zu erwarten, sodass die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Taten 1 - 10, 12 - 17 und 19 abzulehnen war.
AG Dillenburg, Beschluss vom 9.2.2010
AG Eisenhüttenstadt, Beschluss vom 26.2.2010 (Zur Notwendigkeit der Materialgleichheit von Sprühfarbe)
Leitsatz: Die Anwesenheit am Tatort begründet alleine keinen hinreichenden Tatverdacht.
Mit der Anklage wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, in der Nacht vom xx.xx.xxxx gemeinschaftlich mit den gesondert Verfolgten XX und XX aufgrund eines spontanen Tatplanes die Wand der Fußgängerbrücke in der XXX Straße in Frankfurt (Oder) mit Graffiti besprüht zu haben. Dadurch wurde das Erscheinungsbild der Wand nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) sieht das Gericht, ausgehend vom Ergebnis der Ermittlungen, nicht den für die Eröffnung des Hauptverfahrens
notwendigen hinreichenden Tatverdacht.
Der Angeschuldigte hat sich, ebenso wie seine Mittäter, nicht eingelassen. Über seinen Verteidiger hat der Angeschuldigte zudem mitgeteilt, sich auch künftig nicht zur Sache äußern zu wollen. Nach dem Ermittlungsergebnis existieren keine Zeugen, welche den Angeschuldigten bzw. seine Mittäter bei der Tatausführung beobachtet hätten. Nicht ersichtlich ist, dass einer der beiden Mitangeschuldigten bereits wegen der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden wäre und somit als Zeuge gegen den Angeschuldigten zur Verfügung stehen würde.
Auch existieren keine objektiven Beweismittel, aus welchen heraus daraus der Schluss zu ziehen wäre, dass der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hätte. Wie von der Verteidigung angemerkt, war der Angeschuldigte zwar mit den mutmaßlichen Mittätern im benannten Zeitraum am Tatort anwesend, jedoch wurde kein Vergleich des Materials der mitgeführten Spraydosen mit dem an der Wand aufgetragenen Farbstoffe durchgeführt.
Mithin kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die vom Angeschuldigten mitgeführten Sprayflaschen tatsächlich auch für das Anbringen der Graffiti verwendet wurden.
Auch bietet das Ermittlungsergebnis keinen Hinweis darauf, dass wenigstens eines der angebrachten Tags vom Angeschuldigten üblicher Weise verwendet worden ist. Dem zufolge war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.
AG Eisenhüttenstadt, Beschluss vom 26.2.2010
OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.3.2010 (Graffitis auf öffentlichen Skaterrampen sind keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
Leitsatz: Für eine gemeinschädliche Sachbeschädigung ist zumindest eine Einschränkung der öffentlichen Funktion erforderlich.
Das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. hat den Beschwerdeführer am xx.xx.2009 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer am xx.xx.2009 Sprungrevision ein.
Die nach § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Sprungrevision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1, Abs. 2 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen.
Eine Beschädigung eines Gegenstandes, der dem öffentlichen Nutzen dient (§ 304 Abs. 1 StGB), liegt nur dann vor, wenn durch die körperliche Einwirkung des Täters die Sachsubstanz unmittelbar angegriffen worden ist oder eine Beseitigung des vom Täter geschaffenen Zustandes einen Substanzeingriff erforderlich macht (vgl. Sauger, in: SSW-StGB § 303 Rdnr. 8). Daneben kann auch ohne Verletzung der Sachsubstanz ein Beschädigen gegeben sein, wenn durch die physische Einwirkung auf die Sache ihre bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert worden ist (BGHSt 29, 129, 131 f.; 44, 34, 38 m.w.N.).
Weder ein Substanzeingriff noch eine dauerhafte Minderung der Brauchbarkeit werden durch, die Feststellungen des Amtsgerichts belegt. Soweit der Beschwerdeführer durch das Besprühen der Skaterrampe mit Lackfarbe deren äußeres Erscheinungsbild gemäß § 304 Abs. 2 StGB verändert hat, kommt eine Strafbarkeit nur dann in Betracht, wenn hierdurch auch die öffentliche Funktion der Rampe beeinträchtigt worden wäre. Bei einer Skaterrampe ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Entgegenstehende Gründe hat das Amtsgericht nicht mitgeteilt.
Da die Sachrüge bereits zu einer Aufhebung des Ersturteils führt, war über die weiter erhobene Verfahrensrüge nicht mehr zu entscheiden.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.3.2010
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.3.2010 (Auch mehrere Graffitis können rechtlich gesehen nur als eine Tat zu bewerten sein)
Leitsatz: Ob mehrere Graffitis am selben Tage als eine Tat oder mehrere Taten zu bestrafen sind, ist Frage des Einzelfalls.
Die Feststellungen des Amtsgerichts Mühlheim a. d. Ruhr tragen die Verurteilung wegen vierer in Tatmehrheit begangener Sachbeschädigungen nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. In dem Falle wäre die Verurteilung wegen Anbringens von 4 Graffitis in Tatmehrheit rechtsfehlerhaft.
Anhand der äußerst knappen Darstellung ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, zu überprüfen, ob tatsächlich vier einzelne Taten vorliegen oder vielmehr nur eine einzige Tat. Letzteres könnte hier nicht ausschließbar unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit der Fall sein. Eine solche liegt vor, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht für jede denkbare Fallgestaltung aus Rechtgründen immer nur eine einzige Entscheidung möglich ist, ob nun Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist. Vielmehr unterliegt es der Beurteilung des erkennenden Gerichts, ob die Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit vorliegen. Allerdings muss dem Revisionsgericht anhand der getroffenen Feststellungen die Nachprüfung möglich sein, ob dem Tatrichter bei der Bewertung Fehler unterlaufen
sind, ob die Bewertung vertretbar ist und von zutreffenden Maßstäben ausgeht. Diese Überprüfung ist dem Senat hier angesichts der unzureichenden Feststellungen verwehrt.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.3.2010
AG Mainz, Urteil v. 10.1.2011 (Bei leichter Entfernung keine Strafbarkeit)
Leitsatz: Wenn der Reinigungsaufwand minimal ist, ist das Anbringen eines Tags nicht strafbar.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Gründe:
[...]
Unabhängig hiervon war der Angeklagte in den Fällen 3 und 7 der Anklageschrift vom xx.xx.2010 auch deshalb freizusprechen, da in diesen Fällen bereits der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt war. In beiden Fällen waren die Graffiti-Zeichnungen leicht abzuwischen und zu entfernen.
AG Mainz, Urteil v. 10.1.2011
AG Mannheim, Urteil v. 5.8.2010 (Bei leichter Entfernung keine "erhebliche" Veränderung der Sache)
Leitsatz: Können die Graffitis mit geringem Aufwand entfernt werden, ist die Veränderung des Erscheinungsbildes nicht "erheblich".
Soweit darüber hinaus dem Angeklagten in den Fällen Ziffern 1, 4, 8 (+ 9), 16,17, 21, 24, 30, 31 und 33 (= 48) weitere Sachbeschädigungstaten zur Last lagen,war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Der Sachverständige X. hat zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass sich die jeweiligen Farbantragungen vergleichsweise einfach entfernen lassen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass das Erscheinungsbild einer fremden beweglichen Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wurde.
AG Mannheim, Urteil v. 5.8.2010
AG Stralsund, Beschluss v. 4.4.2011 (DNA-Entnahme für künftige Strafverfahren bei Graffiti rechtswidrig)
Leitsatz: Graffiti sind keine Straftaten, die eine "vorsorgliche" DNA-Entnahme rechtfertigen.
Die Anträge der Staatsanwaltschaft vom xx.xx.2010 auf Blutprobenentnahme und DNA-Entnahme werden abgelehnt.
[...]
Darüber hinaus ist auch die DNA-Entnahme für zukünftige Strafverfahren gemäß § 81 g StPO nicht verhältnismäßig. Denn durch die Staatsanwaltschaft ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass weitere erhebliche Straftaten von den nicht vorbelasteten Beschuldigten zu erwarten sind. Allein der hier im Ermittlungsverfahren in Frage stehende Schaden genügt nicht für eine DNA-Entnahme gemäß § 81 g StPO. Hierbei muss es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handeln. Dazu zählen alle Verbrechen, aber auch schwerwiegende Vergehen, bei denen der Täter Körperzellen absondern könnte. § 303 StGB scheidet mit seinem Strafrahmen bis zu 2 Jahren bzw. Geldstrafe aus.
AG Stralsund, Beschluss v. 4.4.2011
LG Halle, Beschluss v. 8.7.2010 (DNA-Entnahme bei fehlendem Vergleichsmaterial unzulässig)
Leitsatz: Vor einer DNA-Entnahme zu "Vergleichszwecken" muss erst Vergleichs-DNA auf den Gegenständen gefunden werden.
Auf die mit anwaltlichem Schriftsatz vom xx.xx.2010 eingelegte Beschwerde wird der Beschiuss des Amtsgerichts Naumburg vom xx.xx.2010 (Az.: xx) aufgehoben.
[...]
Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist begründet. Der Beschiuss des Amtsgerichts Naumburg vom xx.xx.2010 ist rechtsfehlerhaft. Die Voraussetzungen für die angeordnete Maßnahme nach § 81 a Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Eine Voraussetzung für eine Anordnung - die körperliche Untersuchung des Beschuldigten (hier: DNA-Untersuchung) - ist, dass die körperliche Untersuchung für das Verfahren von Bedeutung ist. Das kann derzeit nicht festgestellt werden. Auch die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlecht des Beschuldigten sind zum jetzigen Ermittlungsstand für das Verfahren ohne jegliche Bedeutung. Es kann hier schon nicht festgestellt werden, ob auf den sichergestellten Gegenständen (Masken, Sprühdosen, Videokamera etc.) überhaupt verwertbare DNA-Spuren vorhanden sind, die mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Beschuldigten abgeglichen werden könnten. Da hier schon nicht absehbar ist, ob überhaupt eine verwertbare Spur an den sichergestellten Gegenständen vorliegt, wäre die angeordnete Maßnahme auch unverhältnismäßig, da schon nicht klar ist, ob überhaupt ein Abgleich stattfinden kann. Die Maßnahme ist daher derzeit ungeeignet.
LG Halle, Beschluss v. 8.7.2010
VG Magdeburg, Gerichtsbescheid v. 11.8.2009 (Anordnung bei nur pauschaler formelhafter Belehrung durch Polizei unzulässig)
Leitsatz: Wenn eine "Standard"-Belehrung ohne Bezug auf den Einzelfall verwendet wird, ist die Anordnung einer ED-Behandlung unzulässig.
Mit Bescheid vom xx.xx.2009 wurde der Kläger zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b, 2. Altem. StPO vorgeladen. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung wurde die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme
von Fingerabdrucken, eine Personenbeschreibung sowie die Messung von Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße angeordnet. Der Kläger wurde zur Durchführung dieser Maßnahmen am xx, den xx.xx.2009,xx.xx Uhr, vorgeladen.
Am 04. September 2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Die Klage hat Erfolg.
Der gegenüber dem Kläger erlassene Bescheid vom xx.xx.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Bescheid betrifft eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO mit dem Vorhalt, der Kläger werde beschuldigt, am xx.xx.2009, xx.xx Uhr eine Straftat nach § 303, 303 c StGB (Sachbeschädigung durch Aufbringen von Farbe, sogenannte Graffiti) begangen zu haben. Nach § 81 b 2. Altem. StPO dürfen u. a. Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen und Personenbeschreibungen eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden, sobald dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Aus dieser Bestimmung ergeben sich nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Unterlagen, sondern auch Grund und Grenzen für die Berechtigung der Behörde, erkennungsdienstliche Unterlagen zu fertigen und aufzubewahren.
Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftat, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderweitig gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtigter in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen anschließend überführend oder entlastend - fördern könnten (std. Rechtsprechung des BVerwG). Typischerweise kommt die erkennungsdienstliche Behandlung bei erwerbs- oder gewohnheitsmäßig Handelnden oder sonstigen Rückfalltätem in Betracht. Im Übrigen kommt es auf die Umstände im Einzelfall an nach dem vorgenannten Maßstab.
Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers derzeit nicht notwendig, wobei es einer Prognoseentscheidung über das künftige Verhalten des Betroffenen und der in diesem Zusammenhang erforderlichen
erkennungsdienstlichen Behandlung bedarf. Dabei ist das Erfordernis, dass die angefertigten Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlung der Polizei fördern könnten, dahingehend zu konkretisieren, dass die Unterlagen bzw. Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, wobei es sich nicht jedes Mal um denselben Straftatbestand handeln muss, vielmehr reicht die strukturelle Vergleichbarkeit der vorgeworfenen Taten aus.
Bezüglich der hier erforderlichen Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr folgt aus der Begründung und Belehrung vom xx.xx.2009 nur formelhaft im Wege eines Textbausteines, dass aufgrund der Begehungsweise in dem Anlassverfahren und der
darüber hinaus vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass der Kläger zukünftig erneut in gleicher oder ähnlicher Weise straffällig werden oder zumindest in den Kreis möglicher Tatverdächtiger bei vergleichbaren Delikten einzubeziehen ist. Zwar stellt dies richtigerweise die allgemeinen aus der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für die Rechtmäßigkeit einer Vorladung dar, jedoch fehlt die Umsetzung auf den konkreten Fall, inwieweit nämlich die Anlasstat und konkrete darauf bezogene Delikte des Klägers, gemessen an seiner Persönlichkeit, o. a. nach seinen Aussagen, die Prognose rechtfertigen, dass er künftig oder anderweitig gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtigter in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten.
Dass vor der Anordnung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung oder vor der Begründung und Belehrung eine solche Umsetzung auf den konkreten Fall erfolgt und dem Kläger bekannt gemacht worden wäre, lässt sich den vorhandenen
Unterlagen nicht entnehmen. Dass vorher eine "Negativprognose" erstellt und dem Kläger zuvor zugänglich gemacht worden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Beklagte ist daher antragsgemäß zu verurteilen.
VG Magdeburg, Gerichtsbescheid v. 11.8.2009
OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.12.2010 (Graffitis auf U-Bahnwagen sind keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)
Leitsatz: Graffitis auf U-Bahnen beeinträchtigen nicht den öffentlichen Zweck der Sache.
Auf die Revision des Angeklagten X. wird das Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Düsseldorf vom xx.xx.2010, auch soweit es den Angeklagten Y. betrifft, aufgehoben.
Nach den Feststellungen besprühte X. am xx. und xx.xx.2009 jeweils einen U-Bahnwagen der hiesigen xx AG mit Graffitis oder schwarzer Sprayfarbe.
Nach § 304 StGB macht sich, soweit hier von Interesse, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar, wer Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, rechtswidrig beschädigt oder zerstört (Abs. 1) oder unbefugt in ihrem Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (Abs. 2). In beiden Fällen ist der Tatbestand nach einhelliger Meinung aber nur erfüllt, wenn die Tat die besondere Zweckbestimmung der Sache - die öffentliche Funktion, um derentwillen sie geschützt ist - beeinträchtigt. Das ist nicht festgestellt und versteht sich nicht von selbst. Im Zweifel konnten die Wagen (der Waggon) weiterhin zur Beförderung benutzt werden.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.12.2010
AG Plettenberg, Beschluss vom 17.2.2011 (Es müssen stets Nachahmer in Betracht gezogen werden)
Leitsatz: In der Graffiti-Szene sind Nachahmer vorhandener Tags bekannt.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaft Hagen wirft den Angeschuldigten in der Anklageschrift vom xx.xx.2010 vor, in der Zeit vom xx.xx.2009 bis xx.xx.2009 in H. als Jugendliche mit Verantwortungsreife durch 12 selbständige Handlungen unbefugt das Erscheinungsbild fremder Sachen nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert zu haben. Sie sollen in dem genannten Tatzeitraum in insgesamt 12 Fällen u. a. Wohnhäuser, Geschäftsräume und Bushaltestellen mit Graffitis besprüht haben.
Beide Angeschuldigte haben sich zu den ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht geäußert und bislang von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Unmittelbare Tatzeugen sind - bis auf die Tat vom xx.xx.2009 - nicht vorhanden. Lediglich der Zeuge X. hat in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, die bei den verschiedenen Taten gesprühten Schriftzüge und Symbole seien den beiden Angeschuldigten zuzuordnen. Auch wurden bei Durchsuchungen in den Wohnung der beiden Angeschuldigten belastende Materialien entdeckt und sichergestellt, wie z. B. Blackbooks mit entsprechenden Skizzen und auch den bei den einzelnen Taten vorgefundenen Schriftzügen und Symbolen, Spraydosen und Sprühköpfen.
Der Verteidiger des Angeschuldigten Y. hat jedoch umfangreich ausgeführt, dass es in der Sprayer-Szene durchaus üblich sei, auch Schriftzüge anderer Sprayer bzw. auch Schriftzüge aus weitergegebenen und ausgetauschten Skizzenbüchern und sonstigen Materialien nachzuahmen, zu kopieren und weiterzuverbreiten. Vor dem Hintergrund dieser, auch für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen und dem Umstand, dass die beiden Angeklagten bei keiner der ihnen zur Last gelegten Taten unmittelbar beobachtet worden sind, wird man im Zweifel für die Angeklagten davon ausgehen müssen, dass bei den bezeichneten Taten ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese durch unbekannt gebliebene Dritte verübt wurden.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass einige erhebliche Anhaltspunkte für eine Täterschaft der beiden Angeschuldigten zumindest in dem einen oder anderen Fall sprechen. Für eine eventuelle Verurteilung wäre aber ein sicherer Nachweis der Täterschaft erforderlich, der nach Aktenlage zur Zeit nicht zu fOhren sein wird.
AG Plettenberg, Beschluss vom 17.2.2011
AG Nürnberg, Urteil vom 31.1.2011 (Auch der SoKo sind Nachahmer bekannt)
Leitsatz: In der Graffiti-Szene sind selbst der Polizei Fälle von Nachahmungen vorhandener Tags bekannt.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ein Tatnachweis war in der Hauptverhandlung nicht zu führen.
Der Angeklagte bestreitet die Tat. Tatzeugen sind nicht vorhanden. Weitere objektive Beweise gegen den Angeklagten lagen nicht vor. Der Zeuge D., der vom Gericht vernommen wurde, bekundete, dass seine Durchsuchung beim Angeklagten zu keinen Beweismitteln führte. Er gehe aber davon aus, dass der Angeklagte die Tags "XX" und "YY" benutzte und dass der Angeklagte für die Schmiererei verantwortlich ist. Der Zeuge X. bekundete weiter, dass nach seinen Erkenntnissen und Erfahrungen es in Sprayerkreisen nicht üblich ist, dass Tags nachgemacht werden.
Die Angaben des Zeugen D. genügen nicht, um für eine Verurteilung Sicherheit zu gewinnen. Das Gericht ist nicht überzeugt davon, dass der Angeklagte selbst die Tags "XX" oder "YY" verwendete. Insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte die hier angeklagten Taten beging. Die Anklage geht davon aus, dass nur eine Person jeweils das Tag "XX" verwendete und dass es keine Nachahmer gibt. Dies wird als feststehende Tatsache gewürdigt. Der Zeuge D. bekundete vor Gericht aber, dass ihm jedenfalls ein Fall bekannt sei, wo auch andere Personen ein Tag nachgemacht hätten.
Bereits mit dieser Aussage fällt die Grundüberzeugung und das Grundgerüst der Anklage zusammen. Der Angeklagte war daher freizusprechen.
AG Nürnberg, Urteil vom 31.1.2011
AG Soest, Beschluss vom 1.7.2010 (Fotos und Skizzen dokumentieren Interesse und keinen Täterschaft)
Leitsatz: Der Besitz von Skizzen und Fotos zeigt lediglich ein Interesse an Graffiti bzw. bestimmten Sprayern.
Dem Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift vom xx.xx.2009 vorgeworfen, in der Zeit vom xx.xx. bis zum xx.xx.2009 in in S. eine Vielzahl von Wänden mit den Schriftzügen "XXX", "YYY", "ZZZ-Crew" und anderem besprüht zu haben. Einen hinreichenden Tatverdacht vermochte das Gericht beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht zu erkennen, da eine Verurteilung nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Vielmehr ist nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismögtichkeiten ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo wahrscheinlich.
Der Angeschuldigte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Ihm ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht nachzuweisen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten selbst begangen hat. Unmittelbare Tatzeugen sind nicht vorhanden. Die in der Akte befindlichen Lichtbilder von Graffitis zeigen ihn auch bei keiner Tatausführung hinsichtlich der angeklagten Taten. Soweit auf BI. xx Bd. I d.A. ein Sprayer zu sehen ist, bei dem es sich um den Angeschuldigten handeln soll, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es sich, wie bereits von KHK T. vermutet, um keine erlaubte Sprayaktion handelt. Auch die im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Angeschuldigten sichergestellten Materialien, Skizzen und Vorlagenbücher mit Graffitis und Spraydosen lassen nicht zwingend darauf schließen, dass der Angeschuldigte Urheber der abgebildeten Graffitis ist.
Insoweit führt die Verteidigung zu Recht aus, dass der Angeschuldigte die auf dem PC der Mutter gespeicherten Fotos auch aus Interesse gespeichert haben kann, ggffs. auch um damit gegenüber anderen anzugeben, oder als Vorlage zum Entwurf eigener
Graffitis. Wegen der weiteren berechtigten Einwände wird auf den ausführlichen Schriftsatz des Verteidigers vom xx.xx.2010 Bezug genommen.
Nach alledem war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen gem. § 204 Abs. 1 StPO abzulehnen.
AG Soest, Beschluss vom 1.7.2010
AG Nürnberg-Fürth, Nichteröffnungsbeschluss vom 31.3.2008
AG Hamburg, Urteil vom 18.1.2007
StA Würzburg, Einstellungsverfügung vom 09.07.2004
GStA Bremen, Einstellungsverfügung vom 28.04.1997
AG Aurich, Beschluss vom 18.11.2001
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.05.2008
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.04.2006
AG Berlin Tiergarten, Urteil vom 15.08.2007
AG Bochum, Beschluss vom 09.11.2007
AG München, Urteil vom 11.6.2008
StA Bochum, Einstellungsverfügung vom 29.7.2008
OLG Thüringen, Beschluss vom 27.4.2007
AG Hannover, Zivilurteil vom 26.6.2008
AG Schwetzingen, , Urteil vom 6.11.2006
AG Frankfurt a. M., Urteil 29.8.2005
Konkrete Beweise dafür, dass die sog. Graffitis von dem Angeschuldigten angebracht worden sind, bestehen nicht. Wie die in der Akte befindlichen Fotos zeigen weisen die "TAGS" zum teil deutliche Differenzen auf; jedes "TAG" ist individuell gefertigt worden, so dass der Rückschluss, der Urheber sei ein und dieselbe Person allenfalls nahe liegt, aber keineswegs zwingend ist. Ein "TAG" kann nicht mit absoluter Sicherheit - etwa wie ein Fingerabdruck oder eine DNA - ohne weiteres einer einzelnen Person zugeordnet werden. Selbst wenn also, was allerdings aufgrund der Aktenlage auch nicht zweifelsfrei feststeht, der Angeschuldigte ein entsprechendes "TAG" ein-oder mehrmals irgendwo gesprüht haben sollte, stünde damit nicht fest, dass er der Urheber aller ähnlichen "TAGS" ist, worauf der Verteidiger zutreffend hinweist.
Für keinen der einzelnen Tatvorwürfe stehen Zeugen zur Verfügung, die den (oder die) Täter bei der Tatausführung beobachtet haben. Eine geständige Einlassung des Angeschuldigten ist nicht zu erwarten.
Fraglich bleibt auch der unter Ziffer 11 der Anklage bezeichnete Fall. Letztlich vermag das Gericht nicht zu erkennen, welche der vorgefundenen Buchstabenkombinationen der Angeschuldigte gesprüht haben soll. Die Zuordnung der in einem Abfallkorb in Tatortnähe aufgefundenen Spraydose ist nicht zweifelfrei mögich, entsprechende Farbanhaftungen wurden bei dem Angeschuldigten nicht vorgefunden.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher in allen 28 Anklagepunkten abzulehnen.
AG Warendorf, Beschluss vom 07.11.2008
Das Amtsgericht Bayreuth hatte mit Beschluss vom 18.09.2008 die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Beschuldigten zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren angeordnet. Zu diesem Zwecke war die Entnahme einer Speichelprobe, bei Weigerung eine ärztliche Blutentnahme bestimmt worden.
Der Beschluss war im Rahmen einer Abhilfeentscheidung aufzuheben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81g Abs. 1 StPO mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht begründet werden können.
Das Sprühen von Graffiti ist Sachbeschädigung, für welche das Gesetz einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Schon die Strafandrohung zeigt, dass der Gesetzgeber die Straftat als solche noch nicht einmal dem Bereich der mittleren Kriminalität zuordnet. Auch mag der Straftatenkatalog zum ehemaligen DNA-IFG-Gesetz sowie in § 81g Abs. 1 StPO a.F. ein Anhaltspunkt sein, welche Anlasstaten der Gesetzgeber als Straftaten von erheblicher Bedeutung ansah. Die Sachbeschädigung gehörte nicht dazu.
Auch diese dem Beschuldigten zur Last liegende Anzahl von Straftaten mit dem genannten Gesamtschaden führt zwar zu einer erheblichen Belästigung und einer damit verbundenen empfindlichen Störung des Rechtsfriedens, die Taten haben jedoch nicht das Ausmaß, dass durch die Sachbeschädigungen das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre.
Üblicherweise versteht man darunter im strafrechtlichen Bereich die Verunsicherung der Bevölkerung durch Mittel- und Schwerkriminalität. Bei Graffiti-Schmierereien diesen in der Schadenshöhe beschränkten Ausmaßes handelt es sich dagegen um Straftaten im „Kleinkriminellen-Milieu", die vorliegend nicht geeignet sind, das Empfinden der Bevölkerung und ihr Vertrauen in eine effektive Strafverfolgung und in den Rechtsschutz erheblich zu treffen.
Der Beschluss war daher auf die zutreffende Begründung des Verteidigers des Beschuldigten aufzuheben.
AG Bayreuth, Beschluss vom 23.10.2008
Der Beschuldigte hat sich bislang auf Anraten seines Verteidigers nicht zur Sache eingelassen. Mit einer geständigen Äußerung ist nicht zu rechnen. Auch was die Identifikation des Beschuldigten durch den Tag-Namen anbelangt, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob es sich hierbei um ein sogenanntes Einzel- oder aber ein Gruppentag handelt. Wer tatsächlich der Verursacher des jeweiligen Graffiti war, kann letztlich nicht festgestellt werden.
Insbesondere kann selbst bei Verwendung eines Einzeltags eine Nachahmung durch andere Personen nicht ausgeschlossen werden. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn derartige Imitationen im Falle von Einzeltags in einschlägigen Kreisen missbilligt und verachtet werden. Wie auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertreten, muss diese Möglichkeit grundsätzlich bei jeder Einzeltat ernsthaft in Betracht gezogen werden.
Der immer wiederkehrenden Verwendung des gleichen Tags kommt damit letztlich nur schwache Indizwirkung zu. Diese Indizwirkung lässt sich im vorliegenden Fall nicht durch weitere vorhandene Beweismittel mit hinreichender Sicherheit erhärten.
Das Verfahren war daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
StA Nürnberg, Einstellungsverfügung vom 31.10.2008
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme der Digitalkamera und der Hülle wendet. Die Digitalkamera und die Hülle kommen als Beweismittel nicht in Betracht, so dass sie herauszugeben sind. Die für das Strafverfahren relevanten Informationen befinden sich auf dem Speicherchip.
LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2008
Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, am xx in Düsseldorf eine fremde Sache beschädigt zu haben, indem sie Nachts zwei auf dem Abstellbahnhof Düsseldorf stehende Reisezugwagen mit den. Nummern xx und xx der Deutschen Bahn AG mit Graffitis besprüht haben sollen. Als Beweismittel sind benannt die Zeugen B. und A. sowie als Augenscheinsobjekte die Ablichtungen aus der Beiakte.
Die Beiakte betrifft ein Verfahren gegen die Angeschuldigte wegen Sachbeschädigung am xx. Dieses ist nach § 153 a StPO eingestellt worden. Dort sollen dieselben "Tags" wie im hiesigen Verfahren verwandt worden sein. Die Verwendung derselben "Tags" lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass es sich um ein und denselben Täter handelt. So hat die Gutachterin im Gutachten Bl. 107 ff GA ausgeführt, dass es keine personengebundenen "Tags" gibt und es Nachahmer und Fälscher gibt. Des Weiteren wird ausgeführt, dass eine Urheberschaft mit gutachterlichen Mitteln nicht nachgewiesen werden kann.
Der Zeuge A. kann nach der hiesigen Aktenlage lediglich bekunden, dass er die Strafanzeige aufgenommen hat und festgestellt hat, dass am xx um xx Uhr Graffitis an Reisezugwagen und Treibfahrzeugen angebracht wurden. Personen sind vor Ort nicht angetroffen worden. Der Zeuge B. soll eine dunkel gekleidete schlanke Person beobachtet haben, wie sie sich zwischen den hier beschädigten Wagen befand. Nähere Angaben zum Tatverdächtigen wurden nicht gemacht. Die von der Staatsanwaltschaft benannten Beweismittel reichen für einen hinreichenden Tatverdacht daher nicht aus.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf war daher nicht zum Hauptverfahren zuzulassen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war somit abzulehnen.
AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2008
Soweit anhand der vorliegenden Reproduktionen erkennbar ist, bestehen die fraglichen Graffiti lediglich aus einfachen, wenig individualisierten und hinsichtlich ihrer Formgebung und Bewegungsführung variablen Schriftmerkmalen. Die kurzen und unverbunde-nen Schriftzüge, die sich zum Teil aufgrund von bereits vollzogenen Reinigungshandlungen nur noch schemenhaft andeuten, sind grafisch äußerst unergiebig. Neben vorlagenbedingten Defiziten ergeben sich auch hinsichtlich ihrer Eigenprägung und Komplexität erhebliche Einschränkungen für die Möglichkeit einer beweiskräftigen Urheberschaftsaussage. Insbesondere sind darin kaum mehr individuelle grafische Merkmale enthalten, die für eine Urheberidentifizierung erforderlich wären.
Bei der systematischen Analyse der fraglichen Beschriftungen im Graffiti-Stil mit den von Herrn XXX zur Verfügung stehenden Vergleichsschriftproben konnten mit Ausnahme von allgemeinen grafischen Ähnlichkeiten -und dies auch nur mit Blick auf eine kleine Teilmenge des gesamten fraglichen Schriftkomplexes - keine hinreichend gewichtigen Übereinstimmungen festgestellt werden, die eine Aussage in Richtung Urheberidentität begründen würden.
In Anbetracht des grundsätzlich geringen grafischen Gehalts der fraglichen Tags würden sich die Aussichten auf eine erfolgreiche Feststellung der Schrifturheberschaft sehr wahrscheinlich auch dann nicht wesentlich ändern, wenn zum einen die fraglichen Beschriftungen im Original vorlägen und zum anderen, wenn eine Optimierung der Vergleichsbasis durch Einholung von ergänzenden nicht im Sachzusammenhang entstandenen Schriftproben im Stile und Wortlaut der fraglichen Beschriftungen gelänge.
AG Essen, Schriftvergleichsgutachten vom 17.05.2008
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juli 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Juli 2008 aufgehoben, soweit darin die Beschlagnahme einer Digitalkamera CASIO EXLIM und einer Hülle für einen Fotoapparat richterlich bestätigt worden ist.
Gegen den Beschuldigten wird wegen des Verdachts der Sachbeschädigung ermittelt. Ihm wird vorgeworfen, einen Zug der Berliner S-Bahn mit Graffiti besprüht zu haben. Er wurde am XX.XX.XXXX gegen 16.00 Uhr auf dem S-Bahnhof L. von Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er einen besprühten S-Bahnzug fotografierte. Bei einer anschließenden Durchsuchung seiner Sachen wurden ein Ringbuchblock mit Graffititags, eine Digitalkamera, die u. a. Fotos der besprühten Bahn enthält, ein Speicherchip und eine Hülle für den Fotoapparat sichergestellt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2008 bestätigte das Amtsgericht Tiergarten die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände. Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 11. Juli 2008, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist begründet, soweit die Beschlagnahme der Digitalkamera und der Hülle bestätigt wurde. Die Digitalkamera und die Hülle kommen als Beweismittel nämlich nicht in Betracht, so dass sie herauszugeben sind. Die für das Strafverfahren relevanten Informationen befinden sich auf dem Speicherchip.
LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2008
Soweit das Amtsgericht durch den mit der Beschwerde vom 27.06.2008 ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 23.06.2008 die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen bestätigt hat, erfolgte dies nur insoweit zu Recht, als hiervon die schriftlichen Unterlagen, lose Blätter und Kladden betroffen waren. Denn diese Unterlagen werden im Original als Beweismittel für die weitere Auswertung der Urheberschaft bestimmter Graffitis benötigt. Demgegenüber war die Beschlagnahme nicht für die fünf Farbspraydosen und die Box mit Farbstiften in verschiedenen Farbtönen zu bestätigen, da nicht feststellbar ist, ob eine Farbe an einer Wand aus einer bestimmten Farbspraydose bzw. von einem bestimmten Farbstift stammt.
LG Mönchengladbach, Beschluss vom 7.10.2008
Durch die Veränderung des Erscheinungsbildes wurde indes nicht die besondere öffentliche Funktion der Starkstromkästen, deren Schutz § 304 StGB bezweckt, beeinträchtigt, so dass § 304 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist.
Die Frage, ob zu der Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 Abs. 2 StGB - ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB - die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen muss, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und auch im Gesetzgebungsverfahren anlässlich des 39. StÄG vom 01.09.2005 unerörtert geblieben (vgl. BT-Drs. 15/5313). Eine von § 304 Abs. 1 StGB abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Veränderung des Erscheinungsbildes wäre allerdings systemwidrig. Denn gerade die Beeinträchtigung des öffentlichen Nutzungsinteresses hat den in § 304 StGB über die einfache Sachbeschädigung des § 303 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt und damit auch den höheren Strafrahmen zur Folge. Im Übrigen wäre es auch widersprüchlich, wenn für die eingriffsintensivere Beschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB das einschränkende Merkmal der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion verlangt würde, für die vergleichsweise geringfügigere Einwirkung auf das Tatobjekt durch die Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 Abs. 2 StGB jedoch nicht.
OLG Thüringen, Beschluss vom 27.04.2007
Nur bezüglich der beiden Ziffern 13. und 21. ergeben sich durch sichere Identifizierungen des Angeklagten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verurteilung, die jedoch in den übrigen Fällen fehlen: Die Zuordnung eines jeweiligen „Tags" zu einem Sprayer ist zwar grundsätzlich zutreffend, bedarf jedoch für eine die Verurteilung stützende Überzeugung zusätzlicher individueller Anhaltspunkte. Diese fehlen bei den Taten 1. bis 12. und 14. bis 20. Nach derzeitiger Sach-und Rechtslage liegt deshalb nach Auffassung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten - außer in den Fällen 13. und 21. - aus tatsächlichen Gründen nicht vor (§ 204 Abs. 1 StPO).
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der gegebenen prozessualen Möglichkeiten besteht in einer gedachten Hauptverhandlung keine Wahrscheinlichkeit für eine Beweisführung, wonach der Angeklagte die übrigen 19 Taten begangen haben könnte:
Die pauschale Vermutung - belegt durch die gefertigten Lichtbilder - dass der Angeklagte die angegebenen „Tags" benutzt hat, reicht zur Feststellung seiner Täterschaft nicht aus, zumal er in der Hauptverhandlung zum Sachverhalt keine Angaben machen wird.
Deshalb wird sich im Rahmen einer Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, ob die in den Anklagepunkten 1-12 und 14. bis 20. dem Angeklagten zugerechneten „Tags" von ihm stammen oder es sich um sogenannte „Gruppen-Tags" handelt.
Auch hier lassen sich in keinem dieser genannten Fälle sichere optische Übereinstimmungen dahingehen treffen, dass der Angeklagte - und nur er persönlich - diese Farbschmierereien angebracht hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nach vorläufiger Tatbewertung unter Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten und dem Aussageverhalten - vor allem des Zeugen H. - eine Verurteilung nicht zu erwarten.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war deshalb in dem im Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO abzulehnen.
AG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2009
Die Angeschuldigte hat bislang die angeklagten Taten bestritten bzw. keine Angaben zur Sache gemacht und eine geständige Einlassung ist insoweit nicht zu erwarten. Für keinen einzelnen der nicht zugelassenen Tatvorwürfe stehen Zeugen zur Verfügung, die die Angeschuldigte bei der Tatausführung beobachtet haben.
Selbst wenn Imitationen in Graffii-Kreisen missbilligt oder gar sanktioniert werden sollten, so schließt dies nicht aus, dass Dritte - aus Unkenntnis oder auch bewusst -gegen diese Regel verstoßen. Da diese Möglichkeit bei jeder einzelnen Tat ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, kann eine Verurteilung in keinem der angeklagten Fälle allein darauf gestützt werden, dass bei der jeweiligen Tat ein "Tag" verwendet wurde, das einem Angeschuldigten zuzuordnen ist. Diesem Umstand, auf den die Staatsanwaltschaft die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts stützt, kommt lediglich eine - wenn auch nicht unerhebliche - Indizwirkung zu. Ein „Tag" kann nicht mit der einem Fingerabdruck oder einer DNA vergleichbaren ausreichender Sicherheit ohne weiteres einer einzelnen Person zu geordnet werden.
Die beschlagnahmten Lichtbilder begründen - auch in der Zusammenschau mit den übrigen Indizien - keinen hinreichenden Tatverdacht. Sie zeigen zwar teilweise das Ergebnis einzelner angeklagter Sachbeschädigungen; auch dies lässt jedoch nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass der Besitzer der Abbildungen - die Angeschuldigte -an den jeweiligen Taten beteiligt war oder diese allein begangen hat. Denn es ist in keinem Fall mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass sie mit den Aufnahmen die "Werke" anderer möglicher Gruppenmitglieder nur dokumentierte, ohne selbst zwingend als Mittäterin beteiligt gewesen zu sein. Das gilt auch insbesondere deshalb, weil auf den Lichtbildern noch weitere Personen bei den „Graffiti"-Aktionen zu sehen sind.
Weitere Nachermittlungen sind nicht erfolgversprechend. So ist insbesondere nicht zu erwarten, dass ein Schrift- und/oder Kunstsachverständiger individuelle Merkmale feststellen kann, die es erlauben, der Angeschuldigten bestimmte Einzeltaten sicher zuzuordnen. Ein eindeutiges Ergebnis eines Schriftgutachten dürfte schon daran scheitern, dass bei den gesprühten "Tags" die für eine Unterschrift charakteristischen feinmotorischen Besonderheiten fehlen; eine Stilanalyse verspricht deshalb keinen Erfolg, weil die von der Anklage umfassten "Graffiti" letztlich keine derartig individuelien Merkmale aufweisen, die eine besondere Kunstfertigkeit voraussetzen und darum nicht ohne weiteres von einem einigermaßen geübten Dritten nachgeahmt werden könnten.
Aus den genannten Gründen war die Eröffnung des Hauptverfahrens teilweise mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen.
AG Münster, Beschluss vom 24.03.2009
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Gründe
Die Schuldvorwürfe ergeben sich aus den zugelassenen Anklagesätzen.
Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
[...]
Nach Verlesung der Aussage der Zeugin XX konnte auch hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfs gegen den Angeklagten XX eine Täterschaft nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, da die Zeugin nicht Tatzeugin war, sondern lediglich das "Tag" des Angeklagten erkannt hat, die Herkunft von diesem jedoch nicht bekunden konnte und eine solche nicht aus dem "Tag" als solchem geschlossen werden kann.
Eine pauschale Zuordnung ist nicht möglich. Ein Zeuge vom Hörensagen ist für einen Tatnachweis nicht tauglich, da der Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar ist.
Die Angeklagten waren daher in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.
AG Heinsberg, Urteil vom 4.6.2009
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom xx.xx.2009 wird insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen, wie dem Angeschuldigten XXX eine Sachbeschädigung vom xx.xx.2008 (Fall 12 der Anklage) zur Last gelegt wird. Hinsichtlich dieser Tat wird das Hauptverfahren beim Amtsgericht Rahden eröffnet.
Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Was die Taten zu 1.-11. und 13. der Anklage anbelangt, so konnte das Hauptverfahren nicht eröffnet werden. Es fehlt am hinreichenden Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO. Die beiden Angeschuldigten haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen.
Es ist nicht zu erwarten, dass die Angeschuldigten im Falle einer Hauptverhandlung überführt werden könnten.
Nach Angaben der Zeugen XX und YY soll die Angeschuldigte XXX erklärt haben, dass sie selbst, der Angeschuldigte XXX und weitere Personen Schmierereien verursachen würden. Diese Äußerungen der Angeschuldigten XXX waren allerdings allgemein gehalten. Sie hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie und der Angeschuldigte XXX gerade die in der Anklage genannten Taten begangen hätten. Bei dieser Sachlage reichen die angeblichen Äußerungen der Angeschuldigten XXX nicht aus, um die Angeschuldigten als überführt anzusehen.
Die vom Zeugen XXX übergebene DVD hat mit den Taten aus dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Als Täter einer Sachbeschädigung sind die beiden Angeschuldigten dort nicht zu sehen.
Von entscheidender Bedeutung ist letztlich, dass es bei den Taten zu 1.-11. und 13. der Anklage keine unmittelbaren Tatzeugen gegeben hat. In keinem Fall sind die beiden Angeschuldigten bei der Begehung dieser Straftaten beobachtet worden.
Insgesamt gesehen ist die Beweislage so schwach, dass im Falle einer Hauptverhandlung mit einem Freispruch der Angeschuldigten zu rechnen wäre.
AG Rahden, Beschluss vom 13.7.2009
Dem Angeklagten wird mit der Anklageschrift vom xx.xx.2009 vorgeworfen, am xx.xx.2008 in Rheine unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorrübergehend verändert zu haben. Er soll in der Abstellgruppe des Hauptbahnhofs Rheine den Reisezugwagen Nr.: xxxx xxxx xx-x unter anderem mit den sogenannten Tags „XXX" und „XXX" besprüht haben.
Am Reisezugwagen sei ein Sachschaden von ca. 990,00 Euro entstanden. Tatzeugen sind nicht bekannt. Der Bejahung des hinreichenden Tatverdachts legt die Staatsanwaltschaft Münster zugrunde, dass beim Angeklagten anlässlich einer Durchsuchung am xx.xx.2008 auf den Personalcomputern, Zetteln, einer CD und einem Blackbook des Angeklagten die Graffititags „XXX" und „XXX" aufgefunden wurden. Auf die Fotos und Skizzen (Blatt 13 bis 22 d.A.) wird Bezug genommen.
Das Gericht vermag auf Grundlage dieses Sachverhaltes einen hinreichenden Tatverdacht nicht zu bejahen. Einen Tatnachweis könnte ggf. dann geführt werden, wenn auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zuverlässig fest steht, dass die sichergestellten Tags und die Tags auf den Reisewaggons von demselben Urheber stammen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass der Sachverständige aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnisse zu einem solchen Ergebnis kommen wird. Die gesprühten Tags sind nicht mit einer Unterschrift vergleichbar.
Hier fehlen die für eine solche charakteristische Besonderheiten. Darüber hinaus ist bereits für einen Laien zu erkennen, dass es zwischen den Tags auf den Zugwaggons und denen auf Blatt 13 bis 22 der Akten erkennbare Unterschiede gibt. Auf die Ausführungen des Verteidigers in dessen Schriftsatz vom 14.04.2009 (Blatt 46 ff. der Akten) wird insofern Bezug genommen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es durchaus denkbar ist, dass eine andere Person die Tags benutzt hat.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
AG Rheine, Beschluss vom 6.7.2009
Den Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin vom xx.xx.2009 vorgeworfen, in der Zeit vom xx.xx.2008 bis xx.xx.2008 in Wismar und Grevesmühlen als Heranwachsende durch 4 Straftaten jeweils gemeinschaftlich unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert zu haben.
Voraussetzung für Eröffnung eines Hauptverfahrens ist ein hinreichender Tatverdacht, dass heißt die Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilungen (§ 203 StPO). Unter Berücksichtigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel ist hier für alle 4 Taten ein hinreichender Tatverdacht nicht zu bejahen. Hinsichtlich der Taten zu 1. und 4. war festzustellen, dass am xx.xx.2008 und auch am xx.xx.2008 eine Observation des Angeschuldigten X erfolgte, jedoch während dieser Observation keinerlei Feststellungen zu den den Angeschuldigten zur Last gelegten Taten getroffen werden konnten. Die Observanten tragen in ihren Observationsberichten lediglich Vermutungen vor.
Dies ist kein hinreichender Tatverdacht, um ein Hauptverfahren gegen die Angeschuldigten zu führen. Hinsichtlich der Taten zu 2. und 3. war nachweislich festzustellen, dass die betreffenden Angeschuldigten im Glauben berechtigt zu sein die Wand in Grevesmühlen im xx-Weg zu besprühen, handelten. Dies wird bestätigt durch die Zeugenaussagen D. und des Zeugen W. Damit ist auch hier ein hinreichender Tatverdacht für die den Angeschuldigten zur Last gelegten Handlungen nicht gegeben.
Zusammengefasst ist, wenn auch vieles für die Täterschaft der Angeschuldigten spricht, ein zweifelsfreier Nachweis für die Täterschaft nicht zu führen, sodass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abzulehnen war.
AG Wismar, Beschluss vom 2.9.2009
Gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom xx.xx.2009 (Blt. 89 d.A.) soll ein schriftvergleichendes Gutachten zu der Frage erstattet werden, ob die in der Anklageschrift vom xx.xx.09 insgesamt 52 bezeichneten „Tags" dem Angeschuldigten zugeordnet werden können.
Zudem soll ein schriftvergleichendes Gutachten zu der Frage erstattet werden, ob „das Graffiti auf dem Lkw-Anhänger (amtliches Kennzeichen xx-xx XXX) und die bei dem Beschuldigten sichergestellten Skizzen denselben Urheber haben. Außerdem ist zu prüfen, ob das gesprühte Graffiti und das gezeichnete Graffiti personenverschiedene oder personengleiche Urheber haben.
[...]
Vergleichsschriftmaterial
An Vergleichsschriftmaterial, das bei dem Beschuldigten im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, stehen verschiedene Graffiti-Entwürfe {tags und pieces) zur Verfügung. Sie sind in dem Sonderband Sicherstellung zum Aktenzeichen xx Js xx/09 G asserviert.
[...]
Nun gelten allerdings für die Untersuchung von Graffitis besondere bzw. andere methodische „Regeln". Zum einen liegen meist keine Originale vor, sondern lediglich fotografische Reproduktionen. Mithin können feine Details der Linienführung (z.B. Absetzungen oder die Bewegungsrichtung) nicht oder nicht exakt analysiert werden. Hinzukommt, dass Graffitis die beim sonstigen Schreiben analysierbare, wichtige „dritte Dimension", also der Schreibdruck, fehlt. Zwar können, wie das Beispiel X64 zeigt, je nach verwendetem „Schreib"-Utensil noch Strich-Entstehungsreihenfolgen bestimmt werden, in der überwiegenden Zahl der (hier vorliegenden) Fälle - insbesondere bei gesprühten Schriften - geht diese Information aber auch reproduktionsbedingt verloren.
Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass keine einheitliche Aufnahmetechnik bei der Sicherung der Graffitischriften besteht; so kommt es durchaus zu perspektivischen Verzerrungen, die u.U. andere interne Proportionen der Schriftzüge suggerieren, als sie tatsächlich vorlagen (vgl. z.B. Graffiti_XXXX_KVS333_Nr.001).
Und ein Weiteres: Bei verschiedenen Objekten nimmt der Sprayer eine „ungewohnte" Körper- bzw. Schreibhaltung ein, die meist durch die Lage der ausgewählten Schreibfläche bedingt ist. Das extremste Beispiel hierfür ist die Beschriftung des Fallrohrs (Bild XI).
Diese fachsprachlich als Effektorkonstellation bezeichnete Schreibhaltung kann je nach Körperstellung völlig von der Konfiguration der am Schreibprozess beteiligten Körperpartien abweichen, wie sie beim Herstellen eines Entwurfs in einem sog. black-book besteht: Wird dort in Augen- oder Hüfthöhe oder in der Hocke mit verdrehtem Ober
körper etc. in der vertikalen Ebene geschrieben", so wird der Entwurf in der Regel in der horizontalen Ebene sitzend auf einer festen Schreibunterlage gefertigt Hinzu kommen andere Faktoren wie das Schreiben im Format DIN A 4 in Ruhe in den eigenen vier Wänden als großflächig und ggf. in der Situation der möglichen Entdeckung.
Weiterhin besteht auch ein Unterschied, ob mit einer Sprühdose oder mit einem Bleistift geschrieben wird. Alle diese Faktoren stellen Einschränkungen der schriftvergleichenden Methodik dar, die je nach Konstellation die Befundbewertung gegen non liquet gehen lassen können.
Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass tags so wenig ergiebig sein können, dass der Identifizierungswert der Schriftmerkmale extrem gering und damit eine Urheberschaftszuordnung nicht mehr möglich ist. Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass es der einschlägigen Literatur zufolge sog. Gruppentogs gibt, d.h. solche Schriftzüge, die mehrere Gruppenmitglieder verwenden und die sich u.U. nur durchbestimmte Applikationen (Oval, Anführungszeichen, Ausrufungszeichen, Pfeil, Unterstreichung) unterscheiden, wobei die Ergiebigkeitsolcher bildhafter Elemente und damit ihr Individualwert ebenfalls sehr gering ist. Wenn man schließlich bedenkt, dass Graffitis auch Gemeinschaftsarbeiten darstellen können, so wird der Ergiebigkeitsgehalt noch weiter reduziert.
[...]
Ergebnis und Zusammenfassung
Die im Beweisbeschluss gestellte Frage beantworte ich zusammenfassend daher wie folgt:
1. Die Frage, ob die in der Anklageschrift vom xx.xx.09 bezeichneten „Tags" dem Angeschuldigten zugeordnet werden können", ist nicht entscheidbar. Der Hauptgrund hierfür ist in den Mängeln des Vergleichskorpus zu sehen, das weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht annähernd tatschriftadäquat ist.
Zwar lässt der Umstand, dass beide Arten von tags bei dem Beschuldigten vorkommen (sofern davon ausgegangen wird, dass X/V von ihm stammt und auch V34 von ihm herrührt), seine Urheberschaft für die fraglichen Schriftzüge möglich erscheint, eine hoch belastbare Urheberschaftsaussage ist aber aus den genannten Gründen nicht vertretbar.
2. Die Feststellung einer gemeinsamen Urheberschaft von gesprühtem und gezeichneten Graffiti ist aus methodischen Gründen nicht möglich, da den Schriftzügen jeweils andere Schreibtechniken zugrunde liegen.
3. Ein Urheberschaftszusammenhng zwischen den inkriminierten Graffitis und den beim Beschuldigten sichergestellten Unterlagen kann nicht festgestellt werden, weil partiell textgleiche Entwürfe in Bezug auf das piece XXX dort zwar enthalten sind, jedoch - soweit überhaupt zuverlässig analysierbar - weitgehend Abweichungen bestehen. Für die Schriftzüge XXX und XXX sind die in der Methodik der Schriftvergleichung geltenden Grundsätze anzuwenden, wonach textgleiches Material Voraussetzung für eine Vergleichsanalyse ist, das aber im Vergleichskorpus nicht ausreichend enthalten ist.
Im vorliegenden Fall kann methodisch seriös noch nicht einmal festgestellt werden, ob die Schriftzüge XXX und XXX von einem einzigen Urheber herrühren, weil „XXX" und „XXX" bis auf das „C" (C vs. c) keine gemeinsamen Buchstaben auf weisen, der verglichen werden könnten. Und selbst die „C" sind verschieden.
AG Lampertheim, Schriftgutachten vom 23.8.2009
Zwischen Freitag, xx.xx. 2008, ca. 17.00 Uhr, und Montag, xx.xx. 2008, ca. 07.00 Uhr, wurden drei Baucontainer der Firma XXX an der xxstrasse in Winterthur von einer unbekannten Täterschaft beschädigt, indem darauf mit tels silbernem Farbspray die Schriftzüge XXXX und XXX, die mit schwarzer und roter Farbe umrandet wurden, und der Schriftzug XXX mit schwarzem Farbspray gesprayt wurde.
Bezüglich der dem Strafbefehl zugrundeliegen den Sachverhalte ist der Angeschuldigte geständig. Aufgrund desselben Schriftzuges wurde der Angeschuldigte verdächtigt, ebenfalls für den Schriftzug auf den Baucontainern der XXX verantwortlich zu sein.
Der Angeschuldigte bestreitet eine Tatbeteiligung an dieser Sachbeschädigung vehement. Alleine die Tatsache, dass auf diesen Baucontainern derselbe Schriftzug ange
bracht wurde, vermag eine Tatbeteiligung des Angeschuldigten nicht rechtsgenügend nachzuweisen, insbesondere da am Tatort keinerlei Spuren, die eine Täterschaft des
Angeschuldigten nachzuweisen vermöchten, sichergestellt werden konnten. Andere Beweismittel liegen nicht vor. Die Untersuchung gegen den Angeschuldigten wegen Sachbeschädigung ist deshalb ohne Weiterungen einzustellen.
StA Zürich-Limmat (Schweiz), Einstellungsverfügung vom 26.10.2009
Auf die Beschwerde des Betroffenen hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom xx.xx.2009 aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom xx.xx.2009 auf Entnahme einer Speichelprobe und deren Untersuchung zur Feststellung des DNA Identifizierungsmusters wird als unbegründet zurückgewiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom xx.xx.2009, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom xx.xx.2009 angeordnet, dass dem Betroffenen Körperzellen entnommen und zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden dürfen, wobei bei Nichteinwilligung die zwangsweise Entnahme angeordnet wurde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom xx.xx.2010 Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, um in künftigen Strafverfahren zur Identitätsfeststellung verwendet werden zu können (§ 81 g IV, I 1 StPO), liegen nicht vor, da es insbesondere an einer Erheblichkeit der Straftat gemäß § 81 g I 1 1. Alt. StPO aber auch an einer der Erheblichkeit gleichzusetzenden Form der wiederholten Begehung nach § 81 g I 2 StPO fehlt.
Eine Sachbeschädigung durch Sprayen von Graffitis stellt keine Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 81 g I 1 1. Alt. StPO dar, da es sich hierbei weder um ein Verbrechen handelt, noch um ein schwerwiegendes Vergehen. Das Delikt wird nur auf Antrag verfolgt und kann mit Geldstrafe sanktioniert werden, daher würde es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, allein aufgrund der Vorverurteilung wegen Sachbeschädigung in 15 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen die DNA-Entnahme anzuordnen.
Darüber hinaus sind aber auch die Voraussetzungen des § 81 g I 2 StPO nicht erfüllt, wie sich allein schon aus der Höhe der ausgesprochenen Strafe ergibt.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
LG Osnabrück, Beschluss v. 20.1.2010
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter- Dortmund vom xx.xx.2009 wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einem Freizeitarrest verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte über ihren Verteidiger rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt, das sie mit weiterem bei dem Amtsgericht Dortmund am xx.xx.2009 eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tage als Revision bezeichnet und mit den näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Die nach §§ 55 JGG, 335 Abs. 1 StPO statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg.
Nach § 303 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Dabei wird unter Veränderung des Erscheinungsbildes jede Umgestaltung ihres Äußeren verstanden. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache.
Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes könnte zunächst darauf abgestellt werden, durch die Markierungen mit dem Edding-Stift sei durchaus eine Veränderung des visuellen Eindrucks des Fahrzeugs entstanden. Allerdings darf diese Veränderung nicht nur unerheblich sein. Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund schon vorangegangener Schmierereien durch Dritte. Nach diesen Maßstäben können die erfolgten Markierungen mit dem Edding-Stift nicht als erheblich angesehen werden.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Fahrzeug des Geschädigten bereits mit zahlreichen Farbbemalungen versehen war, bevor die Angeklagte weitere Markierungen setzte. Dass diese neben den vorhandenen Bemalungen erheblich und eindeutig zu erkennen waren, ergibt sich dagegen nicht.
Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen beruht und nur auf Freispruch erkannt werden kann, kann im vorliegenden Fall eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1 StPO erfolgen.
Die Angeklagte ist daher freizusprechen.
OLG Hamm, Beschluss v. 21.4.2009
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen im Übrigen aufgehoben.
Die Sache wird mit der genannten Maßgabe zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 2 StGB in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er unter näheren Ausführungen seines Verteidigers mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Die gem. § 335 Abs. 1 StPO statthafte Sprungrevision ist rechtzeitig und form- und fristgerecht begründet worden.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei Fällen gem. § 304 Abs. 2 StGB nicht. Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 304 Abs. 1 oder 2 StGB erfordert nämlich Feststellungen dazu, dass die Einwirkung gerade die besondere (öffentliche) Funktion der Sache beeinträchtigt, deren Schutz § 304 StGB bezweckt. Die Feststellung einer Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Sie wird jedoch nach allgemeiner Auffassung, der der Senat sich anschließt, für erforderlich gehalten. Gerade die Beeinträchtigung des öffentlichen Nutzungsinteresses begründet den in § 304 StGB über die einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt und hat den damit höheren Strafrahmen zur Konsequenz.
Zwar ist die Frage, ob zu der Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 Abs. 2 StGB - ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB - die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen muss, auch im Gesetzgebungsverfahren anlässlich des 39. StÄG vom 01. September 2005 bei Einführung des Absatz 2 unerörtert geblieben. Eine unterschiedliche Behandlung dieses Erfordernisses bei den Tathandlungen nach Abs. 1 und Abs. 2 des § 304 StGB wäre jedoch widersprüchlich und systemwidrig.
Das Vorhandensein einer entsprechenden Beeinträchtigung liegt bei den getroffenen Feststellungen auch nicht auf der Hand.
Die Sache war gem. § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen - Strafrichter - zurückzuverweisen.
OLG Hamm, Beschluss v. 8.1.2009
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom xx.x.xx wird hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 23 zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich der genannten beiden Fälle gegen die Angeschuldigten XX, XX, XX und XX das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Hersbruck - Jugendrichter - eröffnet.
Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Hinsichtlich der Fälle 2-22 und 24 der Anklage ist nach Aktenlage mit einer Verurteilung der Angeklagten nicht zu rechnen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, von der Verwendung eines bestimmten Tags auf eine konkrete Person als Urheber dieses Tags zu schließen. In den Fällen 1 und 23 sind den Akten dagegen weitere Indizien zu entnehmen, die der Nachprüfung in einer Hauptverhandlung bedürfen.
AG Hersbruck, Beschluss vom 7.1.2010
Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht nicht.
Die Angeklagten selbst haben sich zu den Anklagevorwürfen bislang nicht eingelassen. Zwar wurden bei den im selben Haus wohnhaften beiden Angeklagten auf deren gemeinsam ge
nutzten PC zahlreiche Fotografien von Graffiti festgestellt, die in der Ausführung und der Art der bei den Angeklagten vorgefundenen Graffitiskizzen auffallende Ähnlichkeiten aufweisen.
Die Angeklagten haben jedoch die bei ihnen aufgefundenen Graffitiskizzen bislang nicht als von ihnen stammend anerkannt. Auch das im Ermittlungsverfahren eingeholte Schriftsachverständigengutachten hat insoweit keine weitere Aufklärung erbracht und kommt zu dem Ergebnis, dass schriftvergleichend sich nicht feststellen lässt, ob die inkriminierten Schreibleistungen von einem der beiden Angeklagten gefertigt worden sind.
Selbst wenn, wie zu vermuten ist, die Graffitiskizzen von ihnen gefertigt wurden, so lässt sich dennoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wer von den beiden Angeklagten die jeweilige Graffitiskizze gezeichnet hat, wobei auch jederzeit für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angeklagten die Möglichkeit bestand, die Graffitiskizzen untereinander auszutauschen.
Die Ergreifung der beiden Angeklagten anlässlich der Tatausführung zu Ziffer 11 der Anklage macht deutlich, dass die Angeklagten auch gemeinsam Graffiti anbringen und „Pieces" fertigen mit den Schriftzügen ihrer „Tags", ohne dass sich im Einzelfall feststellen lässt, ob die Angeklagten gemeinsam oder einzeln die ihnen zur Last gelegten Taten ausgeführt haben. Bei den „Tags" handelt es sich um ein sogenanntes „Crewtag", mithin um ein solches, welches von beiden benutzt wird. Wer es schließlich bei den jeweils ausgeführten Graffiti verwendet hat, bleibt daher fraglich.
Auch das Vorhandensein verschiedener Graffitiablichtungen auf den jeweiligen Benutzerflächen des gemeinschaftlich von den Angeklagten verwendeten PCs lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, wer das jeweilige Graffito gesprüht oder sonst wie gefertigt hat.
Eine Verurteilung ist auf dieser Grundlage nicht zu erwarten, sodass die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Taten 1 - 10, 12 - 17 und 19 abzulehnen war.
AG Dillenburg, Beschluss vom 9.2.2010
Mit der Anklage wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, in der Nacht vom xx.xx.xxxx gemeinschaftlich mit den gesondert Verfolgten XX und XX aufgrund eines spontanen Tatplanes die Wand der Fußgängerbrücke in der XXX Straße in Frankfurt (Oder) mit Graffiti besprüht zu haben. Dadurch wurde das Erscheinungsbild der Wand nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) sieht das Gericht, ausgehend vom Ergebnis der Ermittlungen, nicht den für die Eröffnung des Hauptverfahrens
notwendigen hinreichenden Tatverdacht.
Der Angeschuldigte hat sich, ebenso wie seine Mittäter, nicht eingelassen. Über seinen Verteidiger hat der Angeschuldigte zudem mitgeteilt, sich auch künftig nicht zur Sache äußern zu wollen. Nach dem Ermittlungsergebnis existieren keine Zeugen, welche den Angeschuldigten bzw. seine Mittäter bei der Tatausführung beobachtet hätten. Nicht ersichtlich ist, dass einer der beiden Mitangeschuldigten bereits wegen der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden wäre und somit als Zeuge gegen den Angeschuldigten zur Verfügung stehen würde.
Auch existieren keine objektiven Beweismittel, aus welchen heraus daraus der Schluss zu ziehen wäre, dass der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hätte. Wie von der Verteidigung angemerkt, war der Angeschuldigte zwar mit den mutmaßlichen Mittätern im benannten Zeitraum am Tatort anwesend, jedoch wurde kein Vergleich des Materials der mitgeführten Spraydosen mit dem an der Wand aufgetragenen Farbstoffe durchgeführt.
Mithin kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die vom Angeschuldigten mitgeführten Sprayflaschen tatsächlich auch für das Anbringen der Graffiti verwendet wurden.
Auch bietet das Ermittlungsergebnis keinen Hinweis darauf, dass wenigstens eines der angebrachten Tags vom Angeschuldigten üblicher Weise verwendet worden ist. Dem zufolge war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.
AG Eisenhüttenstadt, Beschluss vom 26.2.2010
Das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. hat den Beschwerdeführer am xx.xx.2009 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer am xx.xx.2009 Sprungrevision ein.
Die nach § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Sprungrevision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1, Abs. 2 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen.
Eine Beschädigung eines Gegenstandes, der dem öffentlichen Nutzen dient (§ 304 Abs. 1 StGB), liegt nur dann vor, wenn durch die körperliche Einwirkung des Täters die Sachsubstanz unmittelbar angegriffen worden ist oder eine Beseitigung des vom Täter geschaffenen Zustandes einen Substanzeingriff erforderlich macht (vgl. Sauger, in: SSW-StGB § 303 Rdnr. 8). Daneben kann auch ohne Verletzung der Sachsubstanz ein Beschädigen gegeben sein, wenn durch die physische Einwirkung auf die Sache ihre bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert worden ist (BGHSt 29, 129, 131 f.; 44, 34, 38 m.w.N.).
Weder ein Substanzeingriff noch eine dauerhafte Minderung der Brauchbarkeit werden durch, die Feststellungen des Amtsgerichts belegt. Soweit der Beschwerdeführer durch das Besprühen der Skaterrampe mit Lackfarbe deren äußeres Erscheinungsbild gemäß § 304 Abs. 2 StGB verändert hat, kommt eine Strafbarkeit nur dann in Betracht, wenn hierdurch auch die öffentliche Funktion der Rampe beeinträchtigt worden wäre. Bei einer Skaterrampe ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Entgegenstehende Gründe hat das Amtsgericht nicht mitgeteilt.
Da die Sachrüge bereits zu einer Aufhebung des Ersturteils führt, war über die weiter erhobene Verfahrensrüge nicht mehr zu entscheiden.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.3.2010
Die Feststellungen des Amtsgerichts Mühlheim a. d. Ruhr tragen die Verurteilung wegen vierer in Tatmehrheit begangener Sachbeschädigungen nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. In dem Falle wäre die Verurteilung wegen Anbringens von 4 Graffitis in Tatmehrheit rechtsfehlerhaft.
Anhand der äußerst knappen Darstellung ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, zu überprüfen, ob tatsächlich vier einzelne Taten vorliegen oder vielmehr nur eine einzige Tat. Letzteres könnte hier nicht ausschließbar unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit der Fall sein. Eine solche liegt vor, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Geschehen darstellt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht für jede denkbare Fallgestaltung aus Rechtgründen immer nur eine einzige Entscheidung möglich ist, ob nun Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist. Vielmehr unterliegt es der Beurteilung des erkennenden Gerichts, ob die Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit vorliegen. Allerdings muss dem Revisionsgericht anhand der getroffenen Feststellungen die Nachprüfung möglich sein, ob dem Tatrichter bei der Bewertung Fehler unterlaufen
sind, ob die Bewertung vertretbar ist und von zutreffenden Maßstäben ausgeht. Diese Überprüfung ist dem Senat hier angesichts der unzureichenden Feststellungen verwehrt.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.3.2010
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Gründe:
[...]
Unabhängig hiervon war der Angeklagte in den Fällen 3 und 7 der Anklageschrift vom xx.xx.2010 auch deshalb freizusprechen, da in diesen Fällen bereits der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt war. In beiden Fällen waren die Graffiti-Zeichnungen leicht abzuwischen und zu entfernen.
AG Mainz, Urteil v. 10.1.2011
Soweit darüber hinaus dem Angeklagten in den Fällen Ziffern 1, 4, 8 (+ 9), 16,17, 21, 24, 30, 31 und 33 (= 48) weitere Sachbeschädigungstaten zur Last lagen,war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Der Sachverständige X. hat zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass sich die jeweiligen Farbantragungen vergleichsweise einfach entfernen lassen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass das Erscheinungsbild einer fremden beweglichen Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wurde.
AG Mannheim, Urteil v. 5.8.2010
Die Anträge der Staatsanwaltschaft vom xx.xx.2010 auf Blutprobenentnahme und DNA-Entnahme werden abgelehnt.
[...]
Darüber hinaus ist auch die DNA-Entnahme für zukünftige Strafverfahren gemäß § 81 g StPO nicht verhältnismäßig. Denn durch die Staatsanwaltschaft ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass weitere erhebliche Straftaten von den nicht vorbelasteten Beschuldigten zu erwarten sind. Allein der hier im Ermittlungsverfahren in Frage stehende Schaden genügt nicht für eine DNA-Entnahme gemäß § 81 g StPO. Hierbei muss es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handeln. Dazu zählen alle Verbrechen, aber auch schwerwiegende Vergehen, bei denen der Täter Körperzellen absondern könnte. § 303 StGB scheidet mit seinem Strafrahmen bis zu 2 Jahren bzw. Geldstrafe aus.
AG Stralsund, Beschluss v. 4.4.2011
Auf die mit anwaltlichem Schriftsatz vom xx.xx.2010 eingelegte Beschwerde wird der Beschiuss des Amtsgerichts Naumburg vom xx.xx.2010 (Az.: xx) aufgehoben.
[...]
Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist begründet. Der Beschiuss des Amtsgerichts Naumburg vom xx.xx.2010 ist rechtsfehlerhaft. Die Voraussetzungen für die angeordnete Maßnahme nach § 81 a Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Eine Voraussetzung für eine Anordnung - die körperliche Untersuchung des Beschuldigten (hier: DNA-Untersuchung) - ist, dass die körperliche Untersuchung für das Verfahren von Bedeutung ist. Das kann derzeit nicht festgestellt werden. Auch die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlecht des Beschuldigten sind zum jetzigen Ermittlungsstand für das Verfahren ohne jegliche Bedeutung. Es kann hier schon nicht festgestellt werden, ob auf den sichergestellten Gegenständen (Masken, Sprühdosen, Videokamera etc.) überhaupt verwertbare DNA-Spuren vorhanden sind, die mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Beschuldigten abgeglichen werden könnten. Da hier schon nicht absehbar ist, ob überhaupt eine verwertbare Spur an den sichergestellten Gegenständen vorliegt, wäre die angeordnete Maßnahme auch unverhältnismäßig, da schon nicht klar ist, ob überhaupt ein Abgleich stattfinden kann. Die Maßnahme ist daher derzeit ungeeignet.
LG Halle, Beschluss v. 8.7.2010
Mit Bescheid vom xx.xx.2009 wurde der Kläger zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b, 2. Altem. StPO vorgeladen. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung wurde die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme
von Fingerabdrucken, eine Personenbeschreibung sowie die Messung von Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße angeordnet. Der Kläger wurde zur Durchführung dieser Maßnahmen am xx, den xx.xx.2009,xx.xx Uhr, vorgeladen.
Am 04. September 2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Die Klage hat Erfolg.
Der gegenüber dem Kläger erlassene Bescheid vom xx.xx.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Bescheid betrifft eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO mit dem Vorhalt, der Kläger werde beschuldigt, am xx.xx.2009, xx.xx Uhr eine Straftat nach § 303, 303 c StGB (Sachbeschädigung durch Aufbringen von Farbe, sogenannte Graffiti) begangen zu haben. Nach § 81 b 2. Altem. StPO dürfen u. a. Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen und Personenbeschreibungen eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden, sobald dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Aus dieser Bestimmung ergeben sich nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Unterlagen, sondern auch Grund und Grenzen für die Berechtigung der Behörde, erkennungsdienstliche Unterlagen zu fertigen und aufzubewahren.
Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftat, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderweitig gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtigter in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen anschließend überführend oder entlastend - fördern könnten (std. Rechtsprechung des BVerwG). Typischerweise kommt die erkennungsdienstliche Behandlung bei erwerbs- oder gewohnheitsmäßig Handelnden oder sonstigen Rückfalltätem in Betracht. Im Übrigen kommt es auf die Umstände im Einzelfall an nach dem vorgenannten Maßstab.
Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers derzeit nicht notwendig, wobei es einer Prognoseentscheidung über das künftige Verhalten des Betroffenen und der in diesem Zusammenhang erforderlichen
erkennungsdienstlichen Behandlung bedarf. Dabei ist das Erfordernis, dass die angefertigten Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlung der Polizei fördern könnten, dahingehend zu konkretisieren, dass die Unterlagen bzw. Daten gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, wobei es sich nicht jedes Mal um denselben Straftatbestand handeln muss, vielmehr reicht die strukturelle Vergleichbarkeit der vorgeworfenen Taten aus.
Bezüglich der hier erforderlichen Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr folgt aus der Begründung und Belehrung vom xx.xx.2009 nur formelhaft im Wege eines Textbausteines, dass aufgrund der Begehungsweise in dem Anlassverfahren und der
darüber hinaus vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass der Kläger zukünftig erneut in gleicher oder ähnlicher Weise straffällig werden oder zumindest in den Kreis möglicher Tatverdächtiger bei vergleichbaren Delikten einzubeziehen ist. Zwar stellt dies richtigerweise die allgemeinen aus der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für die Rechtmäßigkeit einer Vorladung dar, jedoch fehlt die Umsetzung auf den konkreten Fall, inwieweit nämlich die Anlasstat und konkrete darauf bezogene Delikte des Klägers, gemessen an seiner Persönlichkeit, o. a. nach seinen Aussagen, die Prognose rechtfertigen, dass er künftig oder anderweitig gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtigter in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten.
Dass vor der Anordnung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung oder vor der Begründung und Belehrung eine solche Umsetzung auf den konkreten Fall erfolgt und dem Kläger bekannt gemacht worden wäre, lässt sich den vorhandenen
Unterlagen nicht entnehmen. Dass vorher eine "Negativprognose" erstellt und dem Kläger zuvor zugänglich gemacht worden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Beklagte ist daher antragsgemäß zu verurteilen.
VG Magdeburg, Gerichtsbescheid v. 11.8.2009
Auf die Revision des Angeklagten X. wird das Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Düsseldorf vom xx.xx.2010, auch soweit es den Angeklagten Y. betrifft, aufgehoben.
Nach den Feststellungen besprühte X. am xx. und xx.xx.2009 jeweils einen U-Bahnwagen der hiesigen xx AG mit Graffitis oder schwarzer Sprayfarbe.
Nach § 304 StGB macht sich, soweit hier von Interesse, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar, wer Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, rechtswidrig beschädigt oder zerstört (Abs. 1) oder unbefugt in ihrem Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (Abs. 2). In beiden Fällen ist der Tatbestand nach einhelliger Meinung aber nur erfüllt, wenn die Tat die besondere Zweckbestimmung der Sache - die öffentliche Funktion, um derentwillen sie geschützt ist - beeinträchtigt. Das ist nicht festgestellt und versteht sich nicht von selbst. Im Zweifel konnten die Wagen (der Waggon) weiterhin zur Beförderung benutzt werden.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.12.2010
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaft Hagen wirft den Angeschuldigten in der Anklageschrift vom xx.xx.2010 vor, in der Zeit vom xx.xx.2009 bis xx.xx.2009 in H. als Jugendliche mit Verantwortungsreife durch 12 selbständige Handlungen unbefugt das Erscheinungsbild fremder Sachen nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert zu haben. Sie sollen in dem genannten Tatzeitraum in insgesamt 12 Fällen u. a. Wohnhäuser, Geschäftsräume und Bushaltestellen mit Graffitis besprüht haben.
Beide Angeschuldigte haben sich zu den ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht geäußert und bislang von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Unmittelbare Tatzeugen sind - bis auf die Tat vom xx.xx.2009 - nicht vorhanden. Lediglich der Zeuge X. hat in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, die bei den verschiedenen Taten gesprühten Schriftzüge und Symbole seien den beiden Angeschuldigten zuzuordnen. Auch wurden bei Durchsuchungen in den Wohnung der beiden Angeschuldigten belastende Materialien entdeckt und sichergestellt, wie z. B. Blackbooks mit entsprechenden Skizzen und auch den bei den einzelnen Taten vorgefundenen Schriftzügen und Symbolen, Spraydosen und Sprühköpfen.
Der Verteidiger des Angeschuldigten Y. hat jedoch umfangreich ausgeführt, dass es in der Sprayer-Szene durchaus üblich sei, auch Schriftzüge anderer Sprayer bzw. auch Schriftzüge aus weitergegebenen und ausgetauschten Skizzenbüchern und sonstigen Materialien nachzuahmen, zu kopieren und weiterzuverbreiten. Vor dem Hintergrund dieser, auch für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen und dem Umstand, dass die beiden Angeklagten bei keiner der ihnen zur Last gelegten Taten unmittelbar beobachtet worden sind, wird man im Zweifel für die Angeklagten davon ausgehen müssen, dass bei den bezeichneten Taten ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese durch unbekannt gebliebene Dritte verübt wurden.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass einige erhebliche Anhaltspunkte für eine Täterschaft der beiden Angeschuldigten zumindest in dem einen oder anderen Fall sprechen. Für eine eventuelle Verurteilung wäre aber ein sicherer Nachweis der Täterschaft erforderlich, der nach Aktenlage zur Zeit nicht zu fOhren sein wird.
AG Plettenberg, Beschluss vom 17.2.2011
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ein Tatnachweis war in der Hauptverhandlung nicht zu führen.
Der Angeklagte bestreitet die Tat. Tatzeugen sind nicht vorhanden. Weitere objektive Beweise gegen den Angeklagten lagen nicht vor. Der Zeuge D., der vom Gericht vernommen wurde, bekundete, dass seine Durchsuchung beim Angeklagten zu keinen Beweismitteln führte. Er gehe aber davon aus, dass der Angeklagte die Tags "XX" und "YY" benutzte und dass der Angeklagte für die Schmiererei verantwortlich ist. Der Zeuge X. bekundete weiter, dass nach seinen Erkenntnissen und Erfahrungen es in Sprayerkreisen nicht üblich ist, dass Tags nachgemacht werden.
Die Angaben des Zeugen D. genügen nicht, um für eine Verurteilung Sicherheit zu gewinnen. Das Gericht ist nicht überzeugt davon, dass der Angeklagte selbst die Tags "XX" oder "YY" verwendete. Insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte die hier angeklagten Taten beging. Die Anklage geht davon aus, dass nur eine Person jeweils das Tag "XX" verwendete und dass es keine Nachahmer gibt. Dies wird als feststehende Tatsache gewürdigt. Der Zeuge D. bekundete vor Gericht aber, dass ihm jedenfalls ein Fall bekannt sei, wo auch andere Personen ein Tag nachgemacht hätten.
Bereits mit dieser Aussage fällt die Grundüberzeugung und das Grundgerüst der Anklage zusammen. Der Angeklagte war daher freizusprechen.
AG Nürnberg, Urteil vom 31.1.2011
Dem Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift vom xx.xx.2009 vorgeworfen, in der Zeit vom xx.xx. bis zum xx.xx.2009 in in S. eine Vielzahl von Wänden mit den Schriftzügen "XXX", "YYY", "ZZZ-Crew" und anderem besprüht zu haben. Einen hinreichenden Tatverdacht vermochte das Gericht beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht zu erkennen, da eine Verurteilung nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Vielmehr ist nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismögtichkeiten ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo wahrscheinlich.
Der Angeschuldigte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Ihm ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht nachzuweisen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten selbst begangen hat. Unmittelbare Tatzeugen sind nicht vorhanden. Die in der Akte befindlichen Lichtbilder von Graffitis zeigen ihn auch bei keiner Tatausführung hinsichtlich der angeklagten Taten. Soweit auf BI. xx Bd. I d.A. ein Sprayer zu sehen ist, bei dem es sich um den Angeschuldigten handeln soll, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es sich, wie bereits von KHK T. vermutet, um keine erlaubte Sprayaktion handelt. Auch die im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Angeschuldigten sichergestellten Materialien, Skizzen und Vorlagenbücher mit Graffitis und Spraydosen lassen nicht zwingend darauf schließen, dass der Angeschuldigte Urheber der abgebildeten Graffitis ist.
Insoweit führt die Verteidigung zu Recht aus, dass der Angeschuldigte die auf dem PC der Mutter gespeicherten Fotos auch aus Interesse gespeichert haben kann, ggffs. auch um damit gegenüber anderen anzugeben, oder als Vorlage zum Entwurf eigener
Graffitis. Wegen der weiteren berechtigten Einwände wird auf den ausführlichen Schriftsatz des Verteidigers vom xx.xx.2010 Bezug genommen.
Nach alledem war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen gem. § 204 Abs. 1 StPO abzulehnen.
AG Soest, Beschluss vom 1.7.2010
