Graffiti Anwalt

Dr. Gau Rechtsanwälte

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Häufige Fragen (FAQ)

Beim sprühen erwischtAuf die­ser Seite kön­nen natur­ge­mäß nicht alle Fragen beant­wor­tet wer­den, die Sie als Betroffene/n beschäf­ti­gen. Keine Webseite kann eine anwalt­li­che Beratung erset­zen. Nur in einem Gespräch zwi­schen Anwalt und Mandant/in kann man eine auf Ihren spe­zi­el­len Einzelfall geschnei­der­te Lösung fin­den und alle Fragen kom­pe­tent beantworten.

  • Warum soll­te ich über­haupt einen Rechtsanwalt beauf­tra­gen?
  • Übernimmt Rechtsanwalt Dr. Gau Mandate in allen Städten?
  • Wie mache ich mich als Sprayer straf­bar?
  • Darf man mei­ne Wohnung/mein Zimmer durch­su­chen, wenn man mich erwischt?
  • Was wird beschlag­nahmt, wenn eine Durchsuchung erfolgt?
  • Kann ich mei­ne beschlag­nahm­ten Sachen wie­der­be­kom­men?
  • Darf man von mir Fotos und Fingerabdrücke nehmen?
  • Darf man von mir eine Speichelprobe nehmen?
  • Worauf muss ich bei einer Hausdurchsuchung ach­ten?
  • Die Beamten haben bei der Durchsuchung Drogen/gebrannte CDs gefun­den: Ist das verwertbar?
  • Kann man von der Festplatte gelösch­te Dateien zurück­ho­len?
  • Können mir alle Tags/Bilder des­sel­ben — ille­ga­len — Namens zuge­ord­net wer­den, wenn ich den Namen legal male?
  • Können mir alle Tags/Bilder des­sel­ben Namens zuge­ord­net wer­den, wenn man mich bei einem Tag/Bild erwischt hat?
  • Gilt etwas ande­res, wenn man bei mir ein Skizzenbuch und Fotos gefun­den hat?
  • Muss ich für alle Gruppentags/-pie­ces gera­de ste­hen, wenn ich bei einem erwischt wurde?
  • Polizeiliche Vorladung zur Vernehmung: Muss ich hingehen?
  • Polizeiliche Vorladung zur „Erkennungsdienstlichen Behandlung“: Muss ich hingehen?
  • Werden die Fotos und Fingerabdrücke nach dem Strafverfahren gelöscht?
  • Welche Strafe kann mir bei Graffiti drohen?
  • Wann ver­jäh­ren Graffiti?
  • Wo ist der Unterschied zwi­schen Strafrecht und Zivilrecht?
  • Welche Vorteile/Nachteile hat es, im Strafverfahren zu geste­hen?
  • Ich habe eine Mahnung vom Amtsgericht erhal­ten: Was muss ich jetzt machen?
  • Wir haben zu dritt ein Gruppenpiece gemalt, aber nur ich wur­de erwischt: Was muss ich bezahlen?
  • Ich wur­de ver­ur­teilt und habe von dem Geschädigten eine zu hohe Rechnung bekom­men: Wie geht man dage­gen vor?
  • Der Geschädigte hat das Bild/den Tag über­haupt nicht ent­fernt: Muss ich trotz­dem zahlen?
  • Welche Kosten ent­ste­hen für mich für eine Verteidigung im Strafverfahren?
  • Welche Kosten ent­ste­hen für mich für eine Vertretung im Zivilverfahren?
  • Kann ich die Kosten auch in Raten abzahlen?
  • Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau auch Pflichtverteidigungen?

Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen?

Ohne einen Rechtsanwalt/Strafverteidiger kön­nen Sie sich nicht ange­mes­sen ver­tei­di­gen. Sie erhal­ten weder Akteneinsicht noch haben Sie wäh­rend des Strafverfahrens die Möglichkeit, effek­tiv auf eine Einstellung hinzuarbeiten.

Wir bean­tra­gen noch am sel­ben Tag, an dem Sie uns beauf­tra­gen, Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht bespre­chen wir den Akteninhalt mit Ihnen und erar­bei­ten auf die­ser Basis eine Verteidigungsstrategie.

Nicht zuletzt ist man als Betroffener natur­ge­mäß auch emo­tio­nal betrof­fen, so dass man bestimm­te Erfolgsaussichten nicht mehr objek­tiv ein­schät­zen kann. Wir ver­schaf­fen Ihnen den erfor­der­li­chen objek­ti­ven Überblick und klä­ren gemein­sam mit Ihnen, wel­che Ziele rea­lis­tisch ver­folg­bar sind.

Sollte eine Gerichtsverhandlung unum­gäng­lich sein, berei­ten wir Sie hier­auf vor und erläu­tern Ihnen den Ablauf sowie Ihre Rechte und die Verteidigungsstrategie. Sie wer­den von uns nicht „ins kal­te Wasser“ geworfen.

Besonders für Eltern sind die vie­len von einem „nor­ma­len“ Erwachsenenstrafverfahren unter­schied­li­chen Verfahrensweisen nur schwer zu über­bli­cken. So kann — anders als im Erwachsenenstrafrecht — nicht nach einem Urteil erst Berufung und dann Revision, son­dern nur ent­we­der Berufung oder Revision ein­ge­legt wer­den. Nimmt aus Versehen das Urteil sofort unter dem Eindruck der Gerichtsverhandlung an, ent­le­digt man sich sogar so jeder Möglichkeit.

Das ers­te all­ge­mei­ne Informationsgespräch ist kos­ten­los. Kontaktieren Nutzen Sie die­se Möglichkeit und kon­tak­tie­ren Sie uns ein­fach tele­fo­nisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch ger­ne zurück und ver­ein­ba­ren mit Ihnen einen Besprechungstermin.

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Übernimmt Rechtsanwalt Dr. Gau Mandate in allen Städten?

Ja!

Unsere Verteidigung ist nicht orts­ge­bun­den. Wir bear­bei­ten der­zeit Graffiti-Mandate von Schleswig-Holstein bis Bayern und über­neh­men Ihr Mandat ohne Rücksicht auf den Gerichtsort. Die even­tu­el­len Anreisekosten im Falle eines Gerichtstermins wer­den vor der Mandatsannahme immer mit Ihnen abge­spro­chen; eine Verteidigung ist hier­an noch nie gescheitert.

Eine Besprechung der Sache fin­det wahl­wei­se in unse­ren Kanzleiräumen statt (wenn Sie nach Dortmund kom­men wol­len) oder per Telefon/E‑Mail. Sie erhal­ten hier­zu vor­ab eine Kopie der Ermittlungsakte als .pdf-Dokument auf Ihre E‑Mailadresse zu Verteidigungszwecken gesandt. Diese Kopie kön­nen Sie vor unse­rer Besprechung aus­dru­cken, durch­le­sen und Auffälliges anstreichen.

Im Anschluss erör­tern wir gemein­sam die best­mög­li­che Verteidigungsstrategie.

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Wie mache ich mich als Sprayer strafbar?

Als ille­ga­ler Sprayer machen Sie sich zunächst nach § 303 Abs. 2 StGB wegen „Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache“ straf­bar. Jegliches, nicht nur uner­heb­li­ches Verändern fällt hier­un­ter. Auf die frü­her rele­van­te Frage, ob die Substanz der Sache ver­letzt wur­de, kommt es nicht mehr an.

Daneben kann eine Strafbarkeit wegen „Gemeinschädlichen Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache“ nach § 304 Abs. 2 StGB ent­ste­hen, wenn Sie eine Sache bemalt haben, die dem öffent­li­chen Nutzen dien­te und nun nicht mehr die­nen kann (z.B. Vorderseite eines Verkehrsschildes wird betaggt).

Dringen Sie in ein Yard ein, kann dies nach § 123 Abs. 1 StGB wei­ter einen straf­ba­ren Hausfriedensbruch darstellen.

Übermalen Sie z.B. die Triebwagenkennzeichen an einem Zug, ist dane­ben eine Strafbarkeit wegen „Urkundenunterdrückung“ nach § 274 Abs. 1 S. 1 StGB möglich.

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Darf man meine Wohnung/mein Zimmer durchsuchen, wenn man mich erwischt?

Grundsätzlich ja (§ 102 StPO), wenn dort wei­te­re Beweismittel zu ver­mu­ten sind und die Durchsuchung ver­hält­nis­mä­ßig ist.

Die Anordnung kann ent­we­der bei Gefahr im Verzug (wenn ein Beweismittelverlust droht) durch die Polizei/Staatsanwaltschaft erfol­gen oder durch den Richter, der einen Durchsuchungsbefehl ausstellt.

Wichtig ist, dass sei­tens der Polizei nahe­zu immer ver­sucht wer­den muss, den Ermittlungsrichter zu errei­chen. Die Polizeibeamten dür­fen nicht „pi mal Daumen“ schät­zen, dass Gefahr im Verzug ist. Ihre Intim- und Privatsphäre steht nicht zur Disposition der Polizeibeamten!

Denken Sie unbe­dingt dar­an, einer Durchsuchung in kei­nem Fall zuzu­stim­men. Denn wenn Sie das tun, kön­nen kei­ne Verfahrensfehler mehr gel­tend gemacht wer­den. Informieren Sie uns umge­hend nach der Durchsuchung, damit wir gericht­lich die Rechtswidrigkeit fes­stel­len las­sen können.

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Was wird beschlagnahmt, wenn eine Durchsuchung erfolgt?

Ein Staatsanwalt mein­te ein­mal selbst­iro­nisch: „Alles, was nicht niet- und nagel­fest ist.“ Das kommt der Sache erschre­ckend nahe.

Üblich sind:

  • Schulhefte u.ä., in denen Tags oder Skizzen sind
  • Blackbooks/Travelbooks/Skizzenhefte
  • Dosen/Caps/Eddings
  • Handschuhe/Sturmhauben/Kleidung mit Farbspritzern
  • Graffitimagazines, z.B. Backspin, Graffiti-Magazine o.a.
  • Fotos/Negative von Graffitis
  • PCs/Notebooks/USB-Sticks/Portable Festplatten
  • Digitalkameras/Speichersticks
  • Handy (bei Personendurchsuchungen zum Auslesen des Adressenspeichers)

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Kann ich meine beschlagnahmten Sachen wiederbekommen?

Ja!

Wir stel­len für Sie einen Herausgabeantrag. Dem Antrag wird ent­spro­chen, wenn die Gegenstände als Beweismittel nicht oder nicht mehr in Frage kom­men. Dem Antrag muss auch ent­spro­chen wer­den, wenn die Durchsuchung rechts­wid­rig war und die Rechtswidrigkeit gericht­lich fest­ge­stellt wurde.

Bei beschlag­nahm­ten Computern/Festplatten hat man ein Anrecht dar­auf, dass die Platte gespie­gelt, d.h. eins zu eins kopiert wird, damit der Rechner nicht bis zu einer etwai­gen Verhandlung beschlag­nahmt bleibt.

Bei einer Hausdurchsuchung beschlag­nahm­te Eddings, Dosen, Digitalkameras etc. bewei­sen grund­sätz­lich die Ihnen vor­ge­wor­fe­ne Straftat nicht und wer­den daher eben­falls in der Regel auf Antrag freigegeben.

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Darf man von mir Fotos und Fingerabdrücke nehmen?

Ja (§ 81 b StPO), soweit dies ent­we­der not­wen­dig ist, um den Tatvorwurf gegen Sie bewei­sen zu kön­nen (z.B. bei gefun­de­nen Dosen, auf denen Fingerabdrücke sind) oder wenn man in Zukunft wei­te­re Straftaten auf­de­cken will (z.B. durch einen Vergleich von Videoaufnahmen aus einem Yard mit Ihren Fotos) und Sie als poten­ti­el­ler Täter in Frage kommen.

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Darf man von mir eine Speichelprobe nehmen?

Nicht ohne Weiteres!

In letz­ter Zeit häu­fen sich die Meldungen, nach denen von Sprayern Speichelproben gefor­dert wur­den, um zurück­ge­las­se­ne Zigarettenkippen, Handschuhe oder Sturmhauben zu untersuchen.

Nach § 81 g StPO kann Ihnen eine Speichelprobe nur dann ent­nom­men und aus­ge­wer­tet werden,

  • wenn Sie (war­um auch immer Sie das tun soll­ten) zustim­men oder
  • wenn der Richter die Auswertung anordnet.

Eine Anordnung durch den Richter ist aller­dings äußerst selten.

Denn zum einen muss der Beschuldigte hier­für einer Straftat von erheb­li­cher Bedeutung oder der wie­der­hol­ten Begehung von ande­ren Straftaten (z.B. Graffiti) ver­däch­tig sein. Zum ande­ren muss eine begrün­de­te Wiederholungsgefahr bestehen und schließ­lich muss die Entnahme ver­hält­nis­mä­ßig sein. Spätestens an letz­te­rem bestehen zur Aufdeckung von Graffitis ernst­haf­te Zweifel.

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Worauf muss ich bei einer Hausdurchsuchung achten?

Eine Hausdurchsuchung ist in zwei Fällen wahrscheinlich:

Entweder man erwischt Sie auf fri­scher Tat oder jemand behaup­tet (z.B. bei des­sen Vernehmung), Sie wären ganz sicher die­ser oder jener Sprayer.

Sie haben wäh­rend einer Hausdurchsuchung kaum Möglichkeiten, die­se zu beein­flus­sen. Wenn Sie z.B. dar­auf hin­wei­sen, dass der Durchsuchungsbefehl zu alt (über 6 Monate) ist, wer­den die aus­füh­ren­den Beamten dies mit größ­ter Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis neh­men, aber die Durchsuchung fort­set­zen. Auch wenn z.B. das im Zimmer befind­li­che Notebook Ihrer Freundin beschlag­nahmt wird, obwohl Sie bei­de ver­si­chern, dass es Ihnen nicht gehört, dür­fen die Beamten dies zunächst mitnehmen.

Überlassen Sie die Geltendmachung von Verfahrensfehlern daher am bes­ten uns. Wir wer­den die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung im Anschluss gericht­lich fest­stel­len las­sen mit der Folge, dass die auf­ge­fun­de­nen „Beweismittel“ nicht ver­wer­tet wer­den dür­fen und an Sie her­aus­ge­ge­ben wer­den müssen.

Damit wir Sie effek­tiv ver­tei­di­gen kön­nen, benö­ti­gen wir jedoch in 5 Punkten Ihre Vorarbeit:

  • Fragen Sie die Beamten nach deren Namen und bes­ten­falls auch den Dienstrang (z.B. Kriminalhauptkommissar).

Merken Sie sich die Namen oder notie­ren die­se am bes­ten, damit Sie spä­ter wis­sen, wen Sie wor­auf hin­ge­wie­sen haben.

  • Stimmen Sie unter kei­nen Umständen frei­wil­lig zu, dass Ihre Wohnung/Ihr Zimmer durch­sucht wer­den darf!

Der ein­zi­ge Fall, in dem dies — viel­leicht — klug sein könn­te, wäre der, dass in Ihrer Wohnung weit Schlimmeres ver­steckt ist, als Blackbook und Fotos. In dem Fall könn­ten Sie all das, was die Beamten suchen, frei­wil­lig her­aus­ge­ben und so so genann­te „Zufallsfunde“ ver­mei­den. In allen ande­ren Fällen gilt: Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht zu! Erlauben Sie nicht die Beschlagnahme Ihrer Gegenstände!

Schreiben Sie über Ihre Unterschrift (Ihnen wird bei einer Durchsuchung/Beschlagnahme ein so genann­tes „Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll“ vor­ge­legt): WIDERSPRUCH.

Das dür­fen Sie und soll­ten Sie! Dann kann kein Polizeibeamter der Welt „irr­tüm­lich“ davon aus­ge­hen, Sie hät­ten die Durchsuchung/Beschlagnahme geneh­migt. Geht die­ser näm­lich „irr­tüm­lich“ davon aus, sind rechts­wid­rig erlang­te Beweismittel grund­sätz­lich trotz­dem verwertbar.

  • Schauen Sie den Beamten auf die Finger:

Wenn die Beamten z.B. „irr­tüm­lich“ nicht nur Ihr Zimmer und Gemeinschaftsräume (z.B. Keller) durch­su­chen, son­dern auch in das Schlafzimmer Ihrer Eltern/Geschwister gehen, wei­sen Sie die Beamten aus­rück­lich dar­auf hin, dass die­ser Raum nicht von Ihnen genutzt wird. Gehen die Beamten trotz­dem — nun bewusst rechts­wid­rig — hin­ein (hier­ge­gen kön­nen Sie nichts aus­rich­ten) und fin­den „Beweismittel“, sind die­se grund­sätz­lich nicht gegen Sie verwertbar.

Sie haben ein Recht, die Durchsuchung zu beob­ach­ten — immer­hin ist es Ihre Wohnung! Lassen Sie sich nicht in eine Ecke set­zen. Weisen Sie den die Durchsuchung lei­ten­den Beamten höf­lich dar­auf hin, dass die­se einen Raum nach dem ande­ren und nicht 4 Räume gleich­zei­tig durch­su­chen sol­len, denn Sie kön­nen nicht in jedem gleich­zei­tig sein. Wird dies abge­lehnt, merken/notieren Sie sich Name und Dienstgrad des Beamten.

  • Die Beamten wer­den mit nahe­zu hun­dert­pro­zen­ti­ger Wahrscheinlichkeit ver­su­chen, Sie in „Small Talk“ zu verwickeln.

Sagen Sie den Beamten — not­falls mehr­mals — höf­lich und bestimmt, dass Sie NICHTS sagen möch­ten und die Beamten das bit­te respek­tie­ren sol­len. Bieten Sie den Beamten statt des­sen an, mit unse­rer Kanzlei zu spre­chen. Alles, was Sie bei einer Durchsuchung sagen, ist grund­sätz­lich schlecht. Sie kön­nen nach Akteneinsicht und Rücksprache mit uns immer noch alles aufklären.

  • Verlangen Sie ein Sicherstellungsprotokoll, in dem alle Gegenstände auf­ge­führt werden.

Manchmal haben die Beamten dies „nicht zur Hand“. Wenn es Ihnen mög­lich ist, war­ten Sie! Dann ver­mei­den Sie die Gefahr, dass „irr­tüm­lich“ etwas auf dem spä­te­ren Protokoll steht, was dort nicht gefun­den wer­den konn­te oder etwas dort nicht steht, was dort gefun­den wurde.

Allgemein gilt: Leisten Sie kei­nen Widerstand, denn das ist nicht nur kon­tra­pro­duk­tiv, son­dern straf­bar. Seien Sie höf­lich, aber bestimmt. Nicht nur Sie, auch die Beamten ste­hen oft „unter Strom“. Finden Sie sich damit ab, dass Sie kurz­zei­tig „am kür­ze­ren Hebel“ sitzen.

Wenn Sie höf­lich und bestimmt blei­ben, wird Ihnen in der Regel gestat­tet, uns noch wäh­rend der Durchsuchung anzu­ru­fen. Wir kön­nen in dem Fall mit den Beamten reden und die­se freund­lich ermah­nen, deren Kompetenzen zu beach­ten. Grundsätzlich ist es auch mög­lich, dass wir selbst hin­zu­kom­men, um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu beobachten.

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Die Beamten haben bei der Durchsuchung Drogen/gebrannte CDs gefunden: Ist das verwertbar?

Grundsätzlich ja!

Es han­delt sich um so genann­te „Zufallsfunde“ nach § 108 StPO. Dies kann die Konsequenz haben, dass gege­be­nen­falls das Strafverfahren wegen Graffiti gegen Sie ein­ge­stellt wird, ein ande­res (z.B. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln) aber eröff­net wird.

Die Beamten dür­fen aber nicht gezielt nach ande­ren „tat­vor­wurf­frem­den“ Beweismitteln suchen. Das wäre bei­spiels­wei­se der Fall, wenn man die Dosen in Ihrer Wohnung links lie­gen lässt und statt des­sen erst ein­mal ins Eisfach Ihres Kühlschranks schaut, ob dort Drogen gela­gert wer­den. Haben Sie einen sol­chen Verdacht, wei­sen Sie den Beamten höf­lich aber bestimmt dar­auf hin. Wird Ihr Hinweis igno­riert, notie­ren Sie sich den Namen und den Dienstgrad die­ses Beamten.

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Kann man von der Festplatte gelöschte Dateien zurückholen?

Ja!

Wenn Sie Daten nicht „geschred­dert“, son­dern ledig­lich gelöscht haben, sind die die­se Daten (z.B. per­sön­li­che Fotos, inti­mer Schriftwechsel mit Ihrem Partner etc.) in wei­ten Teilen wie­der­her­stell­bar. Es liegt auf der Hand, dass es einem unan­ge­nehm ist, wenn sol­che Daten eben­falls wie­der zu Tage geför­dert werden.

Selbst wenn Sie Ihren Windows-Papierkorb „geleert“ haben: Die Daten befin­den sich wei­ter­hin auf Ihrer Festplatte. Nur wenn die­se „geschred­dert“ wur­den, kön­nen sol­che pri­va­ten Dokumente nicht wie­der­her­ge­stellt werden.

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Können mir alle Tags/Bilder desselben — illegalen — Namens zugeordnet werden, wenn ich den Namen legal male?

Nein!

Wir ver­wei­sen ins­be­son­de­re auf unse­re umfang­rei­che Entscheidungssammlung (unter: Urteile). .

Allerdings ist die glei­che Buchstabenkombination nach Ansicht der Rechtsprechung ein Indiz. Kommen noch wei­te­re Indizien hin­zu (Markierungen der Tatorte auf Plänen, Fotos, Blackbooks), ent­steht eine Indizienkette, die dann wider­legt wer­den muss.

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Können mir alle Tags/Bilder desselben Namens zugeordnet werden, wenn man mich bei einem Tag/Bild erwischt hat?

Nein!

Dass Sie einen bestimm­ten Namen ille­gal gesprüht haben, ist zwar ein erheb­li­ches Indiz dafür, dass Sie auch wei­te­re Tags/Pieces des­sel­ben Namens gesprüht haben. Dies ist jedoch kein Beweis dafür, dass Sie sämt­li­che gleich­lau­ten­den Tags/Pieces gesprüht haben!

Da Nachahmer durch­aus nicht sel­ten auf­tre­ten (z.B. Toys, die einen Style/Namen biten oder Dritte, die nicht wuss­ten, dass der Name schon exis­tiert), muss Ihnen in jedem ein­zel­nen Fall bewie­sen wer­den, dass Sie das auch tat­säch­lich waren.

Möglich wäre dies allen­falls durch ein Schriftgutachten, die jedoch größ­ten­teils ver­sa­gen, da ein Tag (anders als eine Unterschrift) kei­ne über­prüf­ba­re Strichrichtung auf­weist und oft auch so gebaut ist, dass er mühe­los von einer ande­ren Person nach­getaggt wer­den kann.

Bei Bildern gilt dies in noch stä­er­ke­rem Maße.

Dies haben neben ande­ren Gerichten z.B. das Landgericht Mannheim im Jahr 2000, das Amtsgericht Aurich im Jahr 2001, das Landgericht Offenburg im Jahr 2002, das Amtsgericht Hamburg im Jahr 2007 ein­deu­tig entschieden.

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Gilt etwas anderes, wenn man bei mir ein Skizzenbuch und Fotos gefunden hat?

Nein!

Blackbooks, Fotos u.a., die bei den Hausdurchsuchungen gefun­den wur­den, sind nur Indizien und kei­ne Beweise dafür, dass tat­säch­lich ohne eine Ausnahme alle Tags/Pieces des­sel­ben Namens gesprüht wurden.

Dies haben neben ande­ren Gerichten bei­spiels­wei­se das Landgericht Offenburg in einem Beschluss aus dem Jahr 2002 und Amtsgericht Schwetzingen in einem frei­spre­chen­den Urteil aus dem Jahr 2006 ausgeführt.

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Muss ich für alle Gruppentags/-pieces gerade stehen, wenn ich bei einem erwischt wurde?

Nein!

Gerade der Umstand, dass es sich um eine Gruppe han­delt (z.B. auf­grund des Tags „Crew“ in einem Bild oder als Anhängsel bei einem Tag) zeigt ja, dass meh­re­re Personen in Frage kom­men können.

Da Crewmitglieder auch nicht jedes Bild/jeden Tag mit­ein­an­der ver­ab­re­den, son­dern oft unab­hän­gig von­ein­an­der und spon­tan tag­gen oder malen gehen, kann Ihnen auch kei­ne Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB an sämt­li­chen Crewbildern/-tags vor­ge­wor­fen wer­den. Sie haben sich beweis­bar nur in dem Fall „mit“ straf­bar gemacht, in wel­chem Sie gemein­sam ein Bild gesprüht haben und dabei erwischt wurden.

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Polizeiliche Vorladung zur Vernehmung: Muss ich hingehen?

Nein!

Sie soll­ten dies auch nicht tun, da Sie sich erheb­lich bes­ser ver­tei­di­gen kön­nen, nach­dem wir Akteneinsicht hat­ten und die Sache mit Ihnen bespro­chen haben. Überlassen Sie Ihre Verteidigung uns und gehen Sie kein Risiko ein.

Was immer Sie bei der Polizei sagen, kann und wird spä­ter gegen Sie ver­wen­det wer­den. Ist eine recht­mä­ßig erlang­te Aussage erst in der Welt, ist spä­te­rer glaub­haf­ter Widerruf kaum möglich.

Auch wenn es Ihnen „unter den Nägeln brennt“:

Haben Sie etwas Geduld und war­ten Sie, bis wir die Ermittlungsakte ein­ge­se­hen haben. Dann wis­sen wir, auf wel­che — Ihnen bekann­ten und bis­her unbe­kann­ten — „Beweise“ der Tatvorwurf gestützt wird, was man Ihnen zuord­nen will und ob über­haupt eine Strafbarkeit vorliegt.

Daneben wird oft­mals in Fällen, in denen noch kei­ne „Erkennungsdienstliche Behandlung“ erfolgt ist, der Vernehmungstermin ger­ne genutzt, um dies nach­zu­ho­len. Da ein Betroffener jedoch übli­cher­wei­se kein Interesse dar­an hat, dass die eige­nen Fingerabdrücke, Fotos etc. in der Kriminalpolizeilichen Sammlung gespei­chert wer­den, ist dies ein wei­te­rer Grund, der Vorladung kei­ne Folge zu leisten.

Die Polizei darf ein Strafverfahren zudem nicht eigen­mäch­tig ein­stel­len; dies ist im Ermittlungsverfahren allei­ne Sache der Staatsanwaltschaft. Dann ist es aber auch nur kon­se­quent, erst dem Staatsanwalt gegen­über eine recht­li­che Stellungnahme abzu­ge­ben oder mit die­sem zu verhandeln.

Kontaktieren Sie uns. Wir tei­len der Polizei mit, dass Sie den Termin nicht wahr­neh­men wer­den und eine Einlassung gege­be­nen­falls nach voll­stän­di­ger Akteneinsicht erfol­gen wird.

Wir bespre­chen dar­auf­hin mit Ihnen den Akteninhalt und geben für Sie eine recht­li­che Stellungnahme unter Einarbeitung der uns vor­lie­gen­den ein­schlä­gi­gen Urteile ab.

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Polizeiliche Vorladung zur „Erkennungsdienstlichen Behandlung“: Muss ich hingehen?

Grundsätzlich ja, § 81 b StPO.

Allerdings kann die Anordnung gege­be­nen­falls auf­ge­ho­ben oder durch die Einlegung eines Rechtsmittels bis zur Entscheidung dar­über „schwe­bend“ außer Vollzug gesetzt werden.

Wie zu reagie­ren ist, hängt davon ab, zu wel­chem Zweck die Fingerabdrücke/Fotos etc. abge­nom­men wer­den sol­len. Um hier Missverständnisse zu ver­mei­den, kann eine seriö­se Einschätzung der Situation nur nach Vorlage Ihrer Vorladung erfolgen.

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Werden die Fotos und Fingerabdrücke nach dem Strafverfahren gelöscht?

Es kommt dar­auf an.

Wenn Fotos/Fingerabdrücke etc. zum Beweis dafür abge­nom­men wur­den, dass Sie sich nach § 303 Abs. 2 StGB straf­bar gemacht haben, haben Sie ein Recht auf Vernichtung der Unterlagen, wenn das Strafverfahren ent­we­der von der Staatsanwaltschaft man­gels hin­rei­chen­den Tatverdachts ein­ge­stellt wur­de oder Sie in von einem Gericht frei­ge­spro­chen wurden.

Wurden die Fotos/Fingerabdrücke etc. hin­ge­gen zur Vermeidung zukünf­ti­ger Straftaten abge­nom­men, hängt eine Vernichtung davon ab, ob Ihre „Gesamtschau“ (z.B. vor­han­de­ne Vorstrafen) den Verdacht zukünf­ti­ger Straftaten ent­fal­len lässt oder nicht. Nur, wenn Sie als „poten­ti­el­ler“ Täter nicht mehr in Frage kom­men, sind auch die zu die­sem Zweck abge­nom­me­nen Fotos/Fingerabdrücke etc. zu vernichten.

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Welche Strafe kann mir bei Graffiti drohen?

Das rei­ne „Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache“ nach § 303 Abs. 2 StGB hat eine Strafandrohung von Geldstrafe bis hin zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Bei „Gemeinschädlichen Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache“ nach § 304 Abs. 2 StGB erhöht sich die Maximalstrafandrohung auf 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Dies gilt aber unmit­tel­bar nur für Erwachsene. Im Jugendstrafrecht wei­chen die mög­li­chen Strafen hier­von ab, da dort der „erzie­he­ri­sche“ Aspekt bedeut­sa­mer ist. Der im Jugendstrafrecht mög­li­che Strafkatalog reicht von Ermahnungen über Weisungen und Arreste bis hin zur Jugendstrafe.

Jugendstrafrecht fin­det Anwendung, wenn Sie zur Tatzeit noch kei­ne 18 Jahre alt waren — Jugendstrafrecht „kann“ Anwendung fin­den, wenn Sie zur Tatzeit zwi­schen 18 Jahre und 21 Jahre alt waren („Heranwachsender“).

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Wann verjähren Graffiti?

Nach § 78 Abs. 3 Ziffer 4. StGB ver­jäh­ren Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, nach 5 Jahren. Da die maxi­ma­le Strafandrohung bei nor­ma­len Graffiti 2 Jahre Freiheitsstrafe sind, ist die­se Ziffer hier anzuwenden.

Die Verjährung beginnt, sobald das Tag/Bild gesprüht wur­de und endet 5 Jahre danach.

Die Verjährung wird aller­dings nach § 78 c StGB „unter­bro­chen“ durch die ers­te Beschuldigtenvernehmung, jede rich­ter­li­che Beschlagnahme-/Durchsuchungsanordnung, Klageerhebung etc. Eine „Unterbrechung“ bewirkt nach § 78 c Abs. 3 StGB, dass die Verjährungsfrist immer wie­der neu beginnt — und zwar die vol­len fünf Jahre!

Die Höchstgrenze ist aller­dings das Doppelte der ursprüng­li­chen Verjährung, d.h. nach 10 Jahre ist defi­ni­tiv jeder Tag/jedes Bild straf­recht­lich verjährt.

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Wo ist der Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht?

Das Zivilrecht ist der „Rattenschwanz“, der bei der Verteidigung nicht aus den Augen ver­lo­ren wer­den darf.

Eine „Strafe“ beim Strafgericht wird nur des­we­gen ver­hängt, weil Sie gegen die deut­sche Rechtsordnung ver­sto­ßen haben. Dies lässt aber das Recht der geschä­dig­ten Eigentümer, nach § 823 BGB — vor oder nach dem straf­ge­richt­li­chen Urteil — Schadensersatz zu for­dern, unberührt.

Mit dem Strafurteil ist die Sache also noch nicht „geges­sen“. Gerade bei Kommunal‑, Landes- oder Bundesbetrieben besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass nach einer Verurteilung Schadensersatz gefor­dert wird, was erheb­li­che Ausmaße anneh­men kann — zwi­schen 10.000 EUR und 40.000 EUR sind hier kei­ne Seltenheit, wenn ein Sprayer für meh­re­re Bilder ver­ur­teilt wurde.

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Welche Vorteile/Nachteile hat es, im Strafverfahren zu gestehen?

Der ein­zi­ge Vorteil eines frü­hen Geständnisses ist es, dass mög­li­cher­wei­se Ihre Strafe gemil­dert wird.

Die dem­ge­gen­über vor­han­de­nen Nachteile eines Geständnisses sind weit schwerwiegender:

Wenn Sie z.B. „nur“ zu 50 Tagessätzen Geldstrafe ver­ur­teilt wur­den, weil Sie die Tat voll­um­fäng­lich gestan­den haben, haben Sie mög­li­cher­wei­se nicht bedacht, dass die geschä­dig­ten Eigentümer über ihre Rechtsanwälte Akteneinsicht nach § 406 e StPO neh­men können.

In der Akte fin­den die­se dann Ihr Geständnis. Der Rest ist vorprogrammiert:

Da die (z.B.) 50 Tagessätze das Recht der Eigentümer, Schadensersatz zu for­dern, unbe­rührt las­sen, wer­den Sie ange­schrie­ben und auf­ge­for­dert, Kosten nach einem Kostenvoranschlag oder einer Rechnung an den geschä­dig­ten Eigentümer zu bezah­len. Hinzu kom­men die Kosten des Rechtsanwalts des Eigentümers. Zahlen Sie die­se Gesamtkosten nicht (z.B., weil Sie dies nicht kön­nen), wer­den Sie ent­we­der gericht­lich ange­mahnt oder direkt verklagt.

Zwar muss Ihnen in einem anschlie­ßen­den gericht­li­chen Zivilverfahren an sich noch­mals (dies­mal vom Eigentümer) bewie­sen wer­den, dass Sie der Urheber der Graffitis sind. Allerdings ist Ihr straf­recht­li­ches Geständnis ein solch schwer­wie­gen­des Indiz, dass die Zivilrichter nur schwer zu über­zeu­gen sein wer­den, dass doch alles „ganz anders“ war.

Wird dann gegen Sie ein so genann­ter „Titel“ erwirkt (Urteil oder Vollstreckungsbescheid), hat der Eigentümer nach § 197 BGB 30 Jahre (!) Zeit, gegen Sie zu voll­stre­cken. Er kann also abwar­ten, bis sich Ihre Verhältnisse bes­sern, weil Sie bei­spiels­wei­se einen Job auf­neh­men, und dann in Ihr Eigentum (z.B. Auto, Fernseher o.ä.), Ihren Arbeitslohn oder Ihre Sparguthaben zwangs­voll­stre­cken. Ob Sie dies alles besit­zen erfährt der Eigentümer, indem er Ihnen in regel­mä­ßi­gen Abständen die eides­statt­li­che Versicherung abneh­men lässt. In die­ser müs­sen Sie (anders als im Strafverfahren) die Wahrheit sagen. Kommt her­aus, dass Sie hier­bei gelo­gen haben, ist dies strafbar.

Die Kosten der Klage, Zwangsvollstreckung etc. muss der Eigentümer zwar „vor­schie­ßen“. Letztendlich wer­den die­se aber der Gesamtsumme hin­zu­ge­rech­net. Kann der Eigentümer irgend­wann zwangs­voll­stre­cken, holt er sich das Geld zurück.

Hinzu kommt, dass über die gesam­te Zeit nach § 247 BGB Zinsen auf­lau­fen. Diese Zinsen vari­ie­ren oft, lie­gen aber im Durchschnitt bei 7 Prozent. Wurden Sie von einem Zivilgericht bei­spiels­wei­se im Jahr 1997 zu 10.000 DM (ca. 5.000 EUR) ver­ur­teilt und kann der Eigentümer erst im Jahr 2007 zwangs­voll­stre­cken, beträgt Ihre Schuld nicht mehr 5.000 EUR, son­dern auf­grund der in den zehn Jahren auf­ge­lau­fe­nen Zinsen 8.224,60 €. Und hier­bei sind Rechtsanwalts- und Zwangsvollstreckungskosten noch nicht mit eingerechnet!

Es kann also durch­aus rat­sam sein, in einem Strafverfahren die Tat nicht zuzu­ge­ben und statt des­sen eine etwas höhe­re Strafe in Kauf zu nehmen.

Anders kann der Fall sein, wenn Sie auf Bewährung sind und der Bewährungswiderruf bei einer Verurteilung droht. Hier ist Ihnen Ihre Freiheit viel­leicht mehr wert als meh­re­re Tausend Euro.

In den weit über­wie­gen­den Fällen wird aber von einem Geständnis abzu­ra­ten sein. Sie haben das Recht, zu schwei­gen. Nutzen Sie es und las­sen Sie uns reden!

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Die Bahn hat mir eine Rechnung geschickt — wie verhalte ich mich?

Eine Rechnung baut selbst­ver­ständ­lich eine gewis­se Druckwirkung auf, zumal am Ende oft damit gedroht wird, die Sache ansons­ten gericht­lich durch­zu­set­zen. Man ist leicht geneigt, zu bezah­len oder um Ratenzahlung zu bitten.

Teilweise wol­len des­we­gen sogar Unschuldige bezah­len, damit die Angelegenheit „vom Tisch“ ist. Teilweise kön­nen Beschuldigte noch nicht abse­hen, ob sie sich über­haupt straf­bar und damit regress­pflich­tig gemacht haben.

Außerdem sind die Rechnung in den weit über­wie­gen­den Fällen zu hoch. In vie­len Fällen sind die ange­set­zet Reinigungs-Pauschale oder die qm-Anzahl des vor­ge­wor­fe­nen Bildes zu hoch. In ande­ren Fällen soll man für Bilder bezah­len, die sich schon auf dem Zug befan­den. In vie­len Fällen soll man auch für zuge­ord­ne­te Bilder/Tags bezah­len, obwohl eine pau­scha­le Zuordnung nicht mög­lich ist (s.o.).

Wenn Sie zah­len, gilt das als fak­ti­sches Anerkenntnis. Später zu behaup­ten, Sie waren es eigent­lich doch nicht, geht dann ins Leere. Zu zah­len macht nur dann Sinn, wenn Ihre Schuld ein­deu­tig beweis­bar ist (z.B. Live-Video gefun­den und beim Filmen auf fri­scher Tat ertappt), da die Schadenswiedergutmachung dann als Positiv-Argumentation für einen Einstellungsantrag benutzt wer­den kann.

In der Regel ist es aber anzu­ra­ten, nicht zu zah­len und dar­auf hin­zu­wei­sen, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abge­schlos­sen ist. Wird das Strafverfahren anschlie­ßend man­gels hin­rei­chen­den Tatverdachts ein­ge­stellt oder wer­den Sie frei­ge­spro­chen, hat sich auch die Rechnung erledigt.

Selbstverständliche beant­wor­ten wir für Sie etwai­ge Rechnungen. Wir betrach­ten dies als Teil einer umfas­sen­den Graffiti-Verteidigung, so dass für Sie kei­ne Extrakosten entstehen.

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Ich habe eine Mahnung vom Amtsgericht erhalten: Was muss ich jetzt machen?

Sie haben das Recht, inner­halb von 14 Tagen Widerspruch einzulegen.

Legen Sie Widerspruch ein, wird die Sache in der Regel an Ihr Wohnortgericht oder das Gericht abge­ge­ben, in des­sen Bezirk Sie gesprüht haben sollen.

Legen Sie kei­nen Widerspruch ein, wird der Mahnende nun einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie erwir­ken. Hiergegen kön­nen Sie wie­der­um Einspruch ein­le­gen, der den Effekt eines Widerspruchs hat (s.o.). Wehren Sie sich hier­ge­gen nicht, kann auf der Grundlage die­ses Vollstreckungsbescheides ohne wei­te­re Androhungen gegen Sie zwangs­voll­streckt wer­den, d.h. es ist gut mög­lich, dass in abseh­ba­rer Zeit der Gerichtsvollzieher vor Ihrer Tür steht.

Sie soll­ten uns bes­ten­falls bereits dann beauf­tra­gen, wenn Sie eine Rechnung erhal­ten. Oftmals kann man dann — bei Aussichtslosigkeit — eine ver­tret­ba­re Lösung fin­den oder — bei einer fal­schen Rechnung — den Anspruch ganz oder zu gro­ßen Teilen abwehren.

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Wir haben zu dritt ein Gruppenpiece gemalt, aber nur ich wurde erwischt: Was muss ich bezahlen?

Den gesam­ten ent­stan­de­nen Schaden, da Sie alle so genann­te „Gesamtschuldner“ sind, §§ 830, 421 BGB. Daher kann der Geschädigte den, der erwischt wur­de, auf die gan­ze Summe in Anspruch nehmen.

Sie müs­sen also nicht etwa nur ein Drittel bezah­len, son­dern nach dem Gesetz die gesam­te Summe. Die über­schüs­si­gen „zwei Drittel“ Ihrer bei­den Crewmitglieder kön­nen Sie sich nach dem Gesetz im Innenverhältnis aller­dings wiederholen.

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Ich wurde verurteilt und habe von dem Geschädigten eine zu hohe Rechnung bekommen: Wie geht man dagegen vor?

Es ist zunächst zu fra­gen, ob der Anspruch über­haupt berech­tigt und durch­setz­bar ist. Falls dies der Fall ist folgt die wei­te­re Prüfung, in wel­cher Höhe der Geschädigte Ersatz ver­lan­gen kann.

Unter ande­rem sind fol­gen­de Fragen von Bedeutung:

  • Welche Beweise hat der Anspruchsteller, dass Sie den Schaden ver­ur­sacht haben?

Der Anspruchsteller muss bewei­sen, dass ihm gegen Sie ein Schadensersatzanspruch zusteht. Kann er dies nicht, ist der Anspruch nicht durchsetzbar.

  • Entspricht die in Rechnung gestell­te Quadratmeterzahl dem Tag/Bild?

Der Eigentümer kann nicht die Erneuerung des­sen ver­lan­gen, was Sie über­haupt nicht beschä­digt haben. Der Tag/das Bild sind not­falls nach­zu­mes­sen. Die Quadratmeterzahl wird dann von uns sub­stan­ti­iert unter Vorlage der Fotos und mit dem Beweisantrag einer Inaugenscheinnahme bestritten.

  • Ist der Anspruch gegen Sie über­haupt noch durchsetzbar?

Der Geschädigte hat nur 3 Jahre nach Kenntnis Ihrer Person (begin­nend aller­dings erst ab dem Ende des betref­fen­den Kalenderjahres) Zeit, sei­nen Anspruch gel­tend zu machen. Danach ist der Anspruch zivil­recht­lich verjährt.

  • Sind die Kosten des Reinigungsbetriebes üblich und angemessen?

Der Geschädigte darf sich z.B. kei­nen „Luxusreinigungsbetrieb“ aus­su­chen, son­dern muss sei­ner­seits ver­su­chen, die Kosten mög­lichst gering zu hal­ten. Spricht die Rechnung dafür, dass der Geschädigte die­ser Pflicht nicht nach­ge­kom­men ist, wer­den wir Kostenvoranschläge ande­rer Betriebe vor­wei­sen, die einen ange­mes­se­nen und gege­be­nen­falls erheb­lich nie­de­ri­ge­ren Reinigungslohn berechnen.

Eine u.a. die­se Aspekte berück­sich­ti­gen­de Prüfung wird erfol­gen, wenn Sie uns die Ihnen zuge­sand­te Rechnung vor­le­gen. Im Anschluss kön­nen wir Ihnen eine seriö­se Einschätzung geben, ob über­haupt etwas und falls ja wel­che Summe von Ihnen gefor­dert wer­den kann.

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Der Geschädigte hat das Bild/den Tag überhaupt nicht entfernt: Muss ich trotzdem zahlen?

Ja.

Nach § 249 Abs. 2 BGB bleibt es dem Eigentümer (z.B. bei Landesautobahnen der Landesbetrieb Straßenbau) unbe­nom­men, das Bild ste­hen zu las­sen und die „fik­ti­ven“ Reinigungskosten zu fordern.

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Welche Kosten entstehen für mich für eine Verteidigung im Strafverfahren?

Wir rech­nen in der Regel nach dem grund­sätz­lich für alle Rechtsanwälte ver­bind­li­chen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. In Einzelfällen tref­fen wir mit Ihnen auch indi­vi­du­el­le Gebührenvereinbarungen.

Wird nach dem RVG abge­rech­net, wer­den so genann­te „Rahmengebühren“ erho­ben. Das bedeu­tet, dass die mög­li­chen Gebühren nach unten und oben hin begrenzt sind. Innerhalb die­ser Bandbreite kön­nen die ange­mes­se­nen Gebühren berech­net werden.

Wie hoch die Gebühren im Einzelnen sind, rich­tet sich nach dem Aufwand.

Selbstverständlich wer­den wir Ihnen auf Ihre Anfrage hin — kos­ten­los — eine unge­fäh­re Gebührenprognose geben, damit Sie wis­sen, wor­auf Sie sich einlassen.

Bei den Gebühren soll­ten Sie beden­ken, dass oft­mals eine Gerichtsverhandlung ent­behr­lich wird, deren Kosten Sie bei einer Verurteilung zu tra­gen haben. Außerdem dro­hen Ihnen bei einem Urteil ein Eintrag ins Bundeszentralregister und die Verhängung einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Schließlich ist eine anwalt­li­che Verteidigung auch im Hinblick auf das sich mög­li­cher­wei­se anschlie­ßen­de Zivilverfahren anzu­ra­ten. Fehler, die im Strafverfahren gemacht wur­den, sind im Zivilverfahren kaum mehr zu beheben.

Möglich ist es selbst­ver­ständ­lich auch, dass Sie mit uns eine indi­vi­du­el­le Gebührenvereinbarung tref­fen, inner­halb derer ein mini­ma­ler („jeden­falls“) und maxi­ma­ler („höchs­tens“) Gebührensatz ver­ein­bart wird.

Welche Alternative Sie wün­schen, ent­schei­den allei­ne Sie.

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Welche Kosten entstehen für mich für eine Vertretung im Zivilverfahren?

Zivilrechtlich (Schadensersatz) bestim­men sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert (wie­viel wird von Ihnen gefordert).

Eine seriö­se Einschätzung kann Ihnen aller­dings natur­ge­mäß erst mit­ge­teilt wer­den, nach­dem Sie uns die gegen Sie gerich­te­te Forderung vor­ge­legt haben.

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Kann ich die Kosten auch in Raten abzahlen?

Selbstverständlich.

Üblich ist hier­bei eine Anzahlung auf die vor­aus­sicht­li­chen Kosten und sodann die wei­te­re Abzahlung in ange­mes­se­nen Raten.

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Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau auch Pflichtverteidigungen?

Selbstverständlich.

Wir stel­len in geeig­ne­ten Fällen einen Pflichtverteidigerantrag. Grundsätzlich wer­den in die­sen Fällen unse­rer­seits ab der Beiordnung von Ihnen kei­ne Gebühren mehr erho­ben. Sollte das Verfahren aber zu umfang­reich sein, um allei­ne auf Pflichtverteidigerbasis tätig zu wer­den, bespre­chen wir mit Ihnen eine ange­mes­se­ne Zuzahlung.

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