Auf dieser Seite können naturgemäß nicht alle Fragen beantwortet werden, die Sie als Betroffene/n beschäftigen. Keine Webseite kann eine anwaltliche Beratung ersetzen. Nur in einem Gespräch zwischen Anwalt und Mandant/in kann man eine auf Ihren speziellen Einzelfall geschneiderte Lösung finden und alle Fragen kompetent beantworten.
- Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen?
- Übernimmt Rechtsanwalt Dr. Gau Mandate in allen Städten?
- Wie mache ich mich als Sprayer strafbar?
- Darf man meine Wohnung/mein Zimmer durchsuchen, wenn man mich erwischt?
- Was wird beschlagnahmt, wenn eine Durchsuchung erfolgt?
- Kann ich meine beschlagnahmten Sachen wiederbekommen?
- Darf man von mir Fotos und Fingerabdrücke nehmen?
- Darf man von mir eine Speichelprobe nehmen?
- Worauf muss ich bei einer Hausdurchsuchung achten?
- Die Beamten haben bei der Durchsuchung Drogen/gebrannte CDs gefunden: Ist das verwertbar?
- Kann man von der Festplatte gelöschte Dateien zurückholen?
- Können mir alle Tags/Bilder desselben — illegalen — Namens zugeordnet werden, wenn ich den Namen legal male?
- Können mir alle Tags/Bilder desselben Namens zugeordnet werden, wenn man mich bei einem Tag/Bild erwischt hat?
- Gilt etwas anderes, wenn man bei mir ein Skizzenbuch und Fotos gefunden hat?
- Muss ich für alle Gruppentags/-pieces gerade stehen, wenn ich bei einem erwischt wurde?
- Polizeiliche Vorladung zur Vernehmung: Muss ich hingehen?
- Polizeiliche Vorladung zur „Erkennungsdienstlichen Behandlung“: Muss ich hingehen?
- Werden die Fotos und Fingerabdrücke nach dem Strafverfahren gelöscht?
- Welche Strafe kann mir bei Graffiti drohen?
- Wann verjähren Graffiti?
- Wo ist der Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht?
- Welche Vorteile/Nachteile hat es, im Strafverfahren zu gestehen?
- Ich habe eine Mahnung vom Amtsgericht erhalten: Was muss ich jetzt machen?
- Wir haben zu dritt ein Gruppenpiece gemalt, aber nur ich wurde erwischt: Was muss ich bezahlen?
- Ich wurde verurteilt und habe von dem Geschädigten eine zu hohe Rechnung bekommen: Wie geht man dagegen vor?
- Der Geschädigte hat das Bild/den Tag überhaupt nicht entfernt: Muss ich trotzdem zahlen?
- Welche Kosten entstehen für mich für eine Verteidigung im Strafverfahren?
- Welche Kosten entstehen für mich für eine Vertretung im Zivilverfahren?
- Kann ich die Kosten auch in Raten abzahlen?
- Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau auch Pflichtverteidigungen?
Warum sollte ich überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragen?
Ohne einen Rechtsanwalt/Strafverteidiger können Sie sich nicht angemessen verteidigen. Sie erhalten weder Akteneinsicht noch haben Sie während des Strafverfahrens die Möglichkeit, effektiv auf eine Einstellung hinzuarbeiten.
Wir beantragen noch am selben Tag, an dem Sie uns beauftragen, Akteneinsicht. Nach Akteneinsicht besprechen wir den Akteninhalt mit Ihnen und erarbeiten auf dieser Basis eine Verteidigungsstrategie.
Nicht zuletzt ist man als Betroffener naturgemäß auch emotional betroffen, so dass man bestimmte Erfolgsaussichten nicht mehr objektiv einschätzen kann. Wir verschaffen Ihnen den erforderlichen objektiven Überblick und klären gemeinsam mit Ihnen, welche Ziele realistisch verfolgbar sind.
Sollte eine Gerichtsverhandlung unumgänglich sein, bereiten wir Sie hierauf vor und erläutern Ihnen den Ablauf sowie Ihre Rechte und die Verteidigungsstrategie. Sie werden von uns nicht „ins kalte Wasser“ geworfen.
Besonders für Eltern sind die vielen von einem „normalen“ Erwachsenenstrafverfahren unterschiedlichen Verfahrensweisen nur schwer zu überblicken. So kann — anders als im Erwachsenenstrafrecht — nicht nach einem Urteil erst Berufung und dann Revision, sondern nur entweder Berufung oder Revision eingelegt werden. Nimmt aus Versehen das Urteil sofort unter dem Eindruck der Gerichtsverhandlung an, entledigt man sich sogar so jeder Möglichkeit.
Das erste allgemeine Informationsgespräch ist kostenlos. Kontaktieren Nutzen Sie diese Möglichkeit und kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder per E‑Mail. Wir rufen Sie auf Wunsch gerne zurück und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin.
Übernimmt Rechtsanwalt Dr. Gau Mandate in allen Städten?
Ja!
Unsere Verteidigung ist nicht ortsgebunden. Wir bearbeiten derzeit Graffiti-Mandate von Schleswig-Holstein bis Bayern und übernehmen Ihr Mandat ohne Rücksicht auf den Gerichtsort. Die eventuellen Anreisekosten im Falle eines Gerichtstermins werden vor der Mandatsannahme immer mit Ihnen abgesprochen; eine Verteidigung ist hieran noch nie gescheitert.
Eine Besprechung der Sache findet wahlweise in unseren Kanzleiräumen statt (wenn Sie nach Dortmund kommen wollen) oder per Telefon/E‑Mail. Sie erhalten hierzu vorab eine Kopie der Ermittlungsakte als .pdf-Dokument auf Ihre E‑Mailadresse zu Verteidigungszwecken gesandt. Diese Kopie können Sie vor unserer Besprechung ausdrucken, durchlesen und Auffälliges anstreichen.
Im Anschluss erörtern wir gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie.
Wie mache ich mich als Sprayer strafbar?
Als illegaler Sprayer machen Sie sich zunächst nach § 303 Abs. 2 StGB wegen „Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache“ strafbar. Jegliches, nicht nur unerhebliches Verändern fällt hierunter. Auf die früher relevante Frage, ob die Substanz der Sache verletzt wurde, kommt es nicht mehr an.
Daneben kann eine Strafbarkeit wegen „Gemeinschädlichen Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache“ nach § 304 Abs. 2 StGB entstehen, wenn Sie eine Sache bemalt haben, die dem öffentlichen Nutzen diente und nun nicht mehr dienen kann (z.B. Vorderseite eines Verkehrsschildes wird betaggt).
Dringen Sie in ein Yard ein, kann dies nach § 123 Abs. 1 StGB weiter einen strafbaren Hausfriedensbruch darstellen.
Übermalen Sie z.B. die Triebwagenkennzeichen an einem Zug, ist daneben eine Strafbarkeit wegen „Urkundenunterdrückung“ nach § 274 Abs. 1 S. 1 StGB möglich.
Darf man meine Wohnung/mein Zimmer durchsuchen, wenn man mich erwischt?
Grundsätzlich ja (§ 102 StPO), wenn dort weitere Beweismittel zu vermuten sind und die Durchsuchung verhältnismäßig ist.
Die Anordnung kann entweder bei Gefahr im Verzug (wenn ein Beweismittelverlust droht) durch die Polizei/Staatsanwaltschaft erfolgen oder durch den Richter, der einen Durchsuchungsbefehl ausstellt.
Wichtig ist, dass seitens der Polizei nahezu immer versucht werden muss, den Ermittlungsrichter zu erreichen. Die Polizeibeamten dürfen nicht „pi mal Daumen“ schätzen, dass Gefahr im Verzug ist. Ihre Intim- und Privatsphäre steht nicht zur Disposition der Polizeibeamten!
Denken Sie unbedingt daran, einer Durchsuchung in keinem Fall zuzustimmen. Denn wenn Sie das tun, können keine Verfahrensfehler mehr geltend gemacht werden. Informieren Sie uns umgehend nach der Durchsuchung, damit wir gerichtlich die Rechtswidrigkeit fesstellen lassen können.
Was wird beschlagnahmt, wenn eine Durchsuchung erfolgt?
Ein Staatsanwalt meinte einmal selbstironisch: „Alles, was nicht niet- und nagelfest ist.“ Das kommt der Sache erschreckend nahe.
Üblich sind:
- Schulhefte u.ä., in denen Tags oder Skizzen sind
- Blackbooks/Travelbooks/Skizzenhefte
- Dosen/Caps/Eddings
- Handschuhe/Sturmhauben/Kleidung mit Farbspritzern
- Graffitimagazines, z.B. Backspin, Graffiti-Magazine o.a.
- Fotos/Negative von Graffitis
- PCs/Notebooks/USB-Sticks/Portable Festplatten
- Digitalkameras/Speichersticks
- Handy (bei Personendurchsuchungen zum Auslesen des Adressenspeichers)
Kann ich meine beschlagnahmten Sachen wiederbekommen?
Ja!
Wir stellen für Sie einen Herausgabeantrag. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die Gegenstände als Beweismittel nicht oder nicht mehr in Frage kommen. Dem Antrag muss auch entsprochen werden, wenn die Durchsuchung rechtswidrig war und die Rechtswidrigkeit gerichtlich festgestellt wurde.
Bei beschlagnahmten Computern/Festplatten hat man ein Anrecht darauf, dass die Platte gespiegelt, d.h. eins zu eins kopiert wird, damit der Rechner nicht bis zu einer etwaigen Verhandlung beschlagnahmt bleibt.
Bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte Eddings, Dosen, Digitalkameras etc. beweisen grundsätzlich die Ihnen vorgeworfene Straftat nicht und werden daher ebenfalls in der Regel auf Antrag freigegeben.
Darf man von mir Fotos und Fingerabdrücke nehmen?
Ja (§ 81 b StPO), soweit dies entweder notwendig ist, um den Tatvorwurf gegen Sie beweisen zu können (z.B. bei gefundenen Dosen, auf denen Fingerabdrücke sind) oder wenn man in Zukunft weitere Straftaten aufdecken will (z.B. durch einen Vergleich von Videoaufnahmen aus einem Yard mit Ihren Fotos) und Sie als potentieller Täter in Frage kommen.
Darf man von mir eine Speichelprobe nehmen?
Nicht ohne Weiteres!
In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, nach denen von Sprayern Speichelproben gefordert wurden, um zurückgelassene Zigarettenkippen, Handschuhe oder Sturmhauben zu untersuchen.
Nach § 81 g StPO kann Ihnen eine Speichelprobe nur dann entnommen und ausgewertet werden,
- wenn Sie (warum auch immer Sie das tun sollten) zustimmen oder
- wenn der Richter die Auswertung anordnet.
Eine Anordnung durch den Richter ist allerdings äußerst selten.
Denn zum einen muss der Beschuldigte hierfür einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder der wiederholten Begehung von anderen Straftaten (z.B. Graffiti) verdächtig sein. Zum anderen muss eine begründete Wiederholungsgefahr bestehen und schließlich muss die Entnahme verhältnismäßig sein. Spätestens an letzterem bestehen zur Aufdeckung von Graffitis ernsthafte Zweifel.
Worauf muss ich bei einer Hausdurchsuchung achten?
Eine Hausdurchsuchung ist in zwei Fällen wahrscheinlich:
Entweder man erwischt Sie auf frischer Tat oder jemand behauptet (z.B. bei dessen Vernehmung), Sie wären ganz sicher dieser oder jener Sprayer.
Sie haben während einer Hausdurchsuchung kaum Möglichkeiten, diese zu beeinflussen. Wenn Sie z.B. darauf hinweisen, dass der Durchsuchungsbefehl zu alt (über 6 Monate) ist, werden die ausführenden Beamten dies mit größter Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis nehmen, aber die Durchsuchung fortsetzen. Auch wenn z.B. das im Zimmer befindliche Notebook Ihrer Freundin beschlagnahmt wird, obwohl Sie beide versichern, dass es Ihnen nicht gehört, dürfen die Beamten dies zunächst mitnehmen.
Überlassen Sie die Geltendmachung von Verfahrensfehlern daher am besten uns. Wir werden die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung im Anschluss gerichtlich feststellen lassen mit der Folge, dass die aufgefundenen „Beweismittel“ nicht verwertet werden dürfen und an Sie herausgegeben werden müssen.
Damit wir Sie effektiv verteidigen können, benötigen wir jedoch in 5 Punkten Ihre Vorarbeit:
- Fragen Sie die Beamten nach deren Namen und bestenfalls auch den Dienstrang (z.B. Kriminalhauptkommissar).
Merken Sie sich die Namen oder notieren diese am besten, damit Sie später wissen, wen Sie worauf hingewiesen haben.
- Stimmen Sie unter keinen Umständen freiwillig zu, dass Ihre Wohnung/Ihr Zimmer durchsucht werden darf!
Der einzige Fall, in dem dies — vielleicht — klug sein könnte, wäre der, dass in Ihrer Wohnung weit Schlimmeres versteckt ist, als Blackbook und Fotos. In dem Fall könnten Sie all das, was die Beamten suchen, freiwillig herausgeben und so so genannte „Zufallsfunde“ vermeiden. In allen anderen Fällen gilt: Stimmen Sie einer Durchsuchung nicht zu! Erlauben Sie nicht die Beschlagnahme Ihrer Gegenstände!
Schreiben Sie über Ihre Unterschrift (Ihnen wird bei einer Durchsuchung/Beschlagnahme ein so genanntes „Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll“ vorgelegt): WIDERSPRUCH.
Das dürfen Sie und sollten Sie! Dann kann kein Polizeibeamter der Welt „irrtümlich“ davon ausgehen, Sie hätten die Durchsuchung/Beschlagnahme genehmigt. Geht dieser nämlich „irrtümlich“ davon aus, sind rechtswidrig erlangte Beweismittel grundsätzlich trotzdem verwertbar.
- Schauen Sie den Beamten auf die Finger:
Wenn die Beamten z.B. „irrtümlich“ nicht nur Ihr Zimmer und Gemeinschaftsräume (z.B. Keller) durchsuchen, sondern auch in das Schlafzimmer Ihrer Eltern/Geschwister gehen, weisen Sie die Beamten ausrücklich darauf hin, dass dieser Raum nicht von Ihnen genutzt wird. Gehen die Beamten trotzdem — nun bewusst rechtswidrig — hinein (hiergegen können Sie nichts ausrichten) und finden „Beweismittel“, sind diese grundsätzlich nicht gegen Sie verwertbar.
Sie haben ein Recht, die Durchsuchung zu beobachten — immerhin ist es Ihre Wohnung! Lassen Sie sich nicht in eine Ecke setzen. Weisen Sie den die Durchsuchung leitenden Beamten höflich darauf hin, dass diese einen Raum nach dem anderen und nicht 4 Räume gleichzeitig durchsuchen sollen, denn Sie können nicht in jedem gleichzeitig sein. Wird dies abgelehnt, merken/notieren Sie sich Name und Dienstgrad des Beamten.
- Die Beamten werden mit nahezu hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit versuchen, Sie in „Small Talk“ zu verwickeln.
Sagen Sie den Beamten — notfalls mehrmals — höflich und bestimmt, dass Sie NICHTS sagen möchten und die Beamten das bitte respektieren sollen. Bieten Sie den Beamten statt dessen an, mit unserer Kanzlei zu sprechen. Alles, was Sie bei einer Durchsuchung sagen, ist grundsätzlich schlecht. Sie können nach Akteneinsicht und Rücksprache mit uns immer noch alles aufklären.
- Verlangen Sie ein Sicherstellungsprotokoll, in dem alle Gegenstände aufgeführt werden.
Manchmal haben die Beamten dies „nicht zur Hand“. Wenn es Ihnen möglich ist, warten Sie! Dann vermeiden Sie die Gefahr, dass „irrtümlich“ etwas auf dem späteren Protokoll steht, was dort nicht gefunden werden konnte oder etwas dort nicht steht, was dort gefunden wurde.
Allgemein gilt: Leisten Sie keinen Widerstand, denn das ist nicht nur kontraproduktiv, sondern strafbar. Seien Sie höflich, aber bestimmt. Nicht nur Sie, auch die Beamten stehen oft „unter Strom“. Finden Sie sich damit ab, dass Sie kurzzeitig „am kürzeren Hebel“ sitzen.
Wenn Sie höflich und bestimmt bleiben, wird Ihnen in der Regel gestattet, uns noch während der Durchsuchung anzurufen. Wir können in dem Fall mit den Beamten reden und diese freundlich ermahnen, deren Kompetenzen zu beachten. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass wir selbst hinzukommen, um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu beobachten.
Die Beamten haben bei der Durchsuchung Drogen/gebrannte CDs gefunden: Ist das verwertbar?
Grundsätzlich ja!
Es handelt sich um so genannte „Zufallsfunde“ nach § 108 StPO. Dies kann die Konsequenz haben, dass gegebenenfalls das Strafverfahren wegen Graffiti gegen Sie eingestellt wird, ein anderes (z.B. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln) aber eröffnet wird.
Die Beamten dürfen aber nicht gezielt nach anderen „tatvorwurffremden“ Beweismitteln suchen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn man die Dosen in Ihrer Wohnung links liegen lässt und statt dessen erst einmal ins Eisfach Ihres Kühlschranks schaut, ob dort Drogen gelagert werden. Haben Sie einen solchen Verdacht, weisen Sie den Beamten höflich aber bestimmt darauf hin. Wird Ihr Hinweis ignoriert, notieren Sie sich den Namen und den Dienstgrad dieses Beamten.
Kann man von der Festplatte gelöschte Dateien zurückholen?
Ja!
Wenn Sie Daten nicht „geschreddert“, sondern lediglich gelöscht haben, sind die diese Daten (z.B. persönliche Fotos, intimer Schriftwechsel mit Ihrem Partner etc.) in weiten Teilen wiederherstellbar. Es liegt auf der Hand, dass es einem unangenehm ist, wenn solche Daten ebenfalls wieder zu Tage gefördert werden.
Selbst wenn Sie Ihren Windows-Papierkorb „geleert“ haben: Die Daten befinden sich weiterhin auf Ihrer Festplatte. Nur wenn diese „geschreddert“ wurden, können solche privaten Dokumente nicht wiederhergestellt werden.
Können mir alle Tags/Bilder desselben — illegalen — Namens zugeordnet werden, wenn ich den Namen legal male?
Nein!
Wir verweisen insbesondere auf unsere umfangreiche Entscheidungssammlung (unter: Urteile). .
Allerdings ist die gleiche Buchstabenkombination nach Ansicht der Rechtsprechung ein Indiz. Kommen noch weitere Indizien hinzu (Markierungen der Tatorte auf Plänen, Fotos, Blackbooks), entsteht eine Indizienkette, die dann widerlegt werden muss.
Können mir alle Tags/Bilder desselben Namens zugeordnet werden, wenn man mich bei einem Tag/Bild erwischt hat?
Nein!
Dass Sie einen bestimmten Namen illegal gesprüht haben, ist zwar ein erhebliches Indiz dafür, dass Sie auch weitere Tags/Pieces desselben Namens gesprüht haben. Dies ist jedoch kein Beweis dafür, dass Sie sämtliche gleichlautenden Tags/Pieces gesprüht haben!
Da Nachahmer durchaus nicht selten auftreten (z.B. Toys, die einen Style/Namen biten oder Dritte, die nicht wussten, dass der Name schon existiert), muss Ihnen in jedem einzelnen Fall bewiesen werden, dass Sie das auch tatsächlich waren.
Möglich wäre dies allenfalls durch ein Schriftgutachten, die jedoch größtenteils versagen, da ein Tag (anders als eine Unterschrift) keine überprüfbare Strichrichtung aufweist und oft auch so gebaut ist, dass er mühelos von einer anderen Person nachgetaggt werden kann.
Bei Bildern gilt dies in noch stäerkerem Maße.
Dies haben neben anderen Gerichten z.B. das Landgericht Mannheim im Jahr 2000, das Amtsgericht Aurich im Jahr 2001, das Landgericht Offenburg im Jahr 2002, das Amtsgericht Hamburg im Jahr 2007 eindeutig entschieden.
Gilt etwas anderes, wenn man bei mir ein Skizzenbuch und Fotos gefunden hat?
Nein!
Blackbooks, Fotos u.a., die bei den Hausdurchsuchungen gefunden wurden, sind nur Indizien und keine Beweise dafür, dass tatsächlich ohne eine Ausnahme alle Tags/Pieces desselben Namens gesprüht wurden.
Dies haben neben anderen Gerichten beispielsweise das Landgericht Offenburg in einem Beschluss aus dem Jahr 2002 und Amtsgericht Schwetzingen in einem freisprechenden Urteil aus dem Jahr 2006 ausgeführt.
Muss ich für alle Gruppentags/-pieces gerade stehen, wenn ich bei einem erwischt wurde?
Nein!
Gerade der Umstand, dass es sich um eine Gruppe handelt (z.B. aufgrund des Tags „Crew“ in einem Bild oder als Anhängsel bei einem Tag) zeigt ja, dass mehrere Personen in Frage kommen können.
Da Crewmitglieder auch nicht jedes Bild/jeden Tag miteinander verabreden, sondern oft unabhängig voneinander und spontan taggen oder malen gehen, kann Ihnen auch keine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB an sämtlichen Crewbildern/-tags vorgeworfen werden. Sie haben sich beweisbar nur in dem Fall „mit“ strafbar gemacht, in welchem Sie gemeinsam ein Bild gesprüht haben und dabei erwischt wurden.
Polizeiliche Vorladung zur Vernehmung: Muss ich hingehen?
Nein!
Sie sollten dies auch nicht tun, da Sie sich erheblich besser verteidigen können, nachdem wir Akteneinsicht hatten und die Sache mit Ihnen besprochen haben. Überlassen Sie Ihre Verteidigung uns und gehen Sie kein Risiko ein.
Was immer Sie bei der Polizei sagen, kann und wird später gegen Sie verwendet werden. Ist eine rechtmäßig erlangte Aussage erst in der Welt, ist späterer glaubhafter Widerruf kaum möglich.
Auch wenn es Ihnen „unter den Nägeln brennt“:
Haben Sie etwas Geduld und warten Sie, bis wir die Ermittlungsakte eingesehen haben. Dann wissen wir, auf welche — Ihnen bekannten und bisher unbekannten — „Beweise“ der Tatvorwurf gestützt wird, was man Ihnen zuordnen will und ob überhaupt eine Strafbarkeit vorliegt.
Daneben wird oftmals in Fällen, in denen noch keine „Erkennungsdienstliche Behandlung“ erfolgt ist, der Vernehmungstermin gerne genutzt, um dies nachzuholen. Da ein Betroffener jedoch üblicherweise kein Interesse daran hat, dass die eigenen Fingerabdrücke, Fotos etc. in der Kriminalpolizeilichen Sammlung gespeichert werden, ist dies ein weiterer Grund, der Vorladung keine Folge zu leisten.
Die Polizei darf ein Strafverfahren zudem nicht eigenmächtig einstellen; dies ist im Ermittlungsverfahren alleine Sache der Staatsanwaltschaft. Dann ist es aber auch nur konsequent, erst dem Staatsanwalt gegenüber eine rechtliche Stellungnahme abzugeben oder mit diesem zu verhandeln.
Kontaktieren Sie uns. Wir teilen der Polizei mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen werden und eine Einlassung gegebenenfalls nach vollständiger Akteneinsicht erfolgen wird.
Wir besprechen daraufhin mit Ihnen den Akteninhalt und geben für Sie eine rechtliche Stellungnahme unter Einarbeitung der uns vorliegenden einschlägigen Urteile ab.
Polizeiliche Vorladung zur „Erkennungsdienstlichen Behandlung“: Muss ich hingehen?
Grundsätzlich ja, § 81 b StPO.
Allerdings kann die Anordnung gegebenenfalls aufgehoben oder durch die Einlegung eines Rechtsmittels bis zur Entscheidung darüber „schwebend“ außer Vollzug gesetzt werden.
Wie zu reagieren ist, hängt davon ab, zu welchem Zweck die Fingerabdrücke/Fotos etc. abgenommen werden sollen. Um hier Missverständnisse zu vermeiden, kann eine seriöse Einschätzung der Situation nur nach Vorlage Ihrer Vorladung erfolgen.
Werden die Fotos und Fingerabdrücke nach dem Strafverfahren gelöscht?
Es kommt darauf an.
Wenn Fotos/Fingerabdrücke etc. zum Beweis dafür abgenommen wurden, dass Sie sich nach § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, haben Sie ein Recht auf Vernichtung der Unterlagen, wenn das Strafverfahren entweder von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde oder Sie in von einem Gericht freigesprochen wurden.
Wurden die Fotos/Fingerabdrücke etc. hingegen zur Vermeidung zukünftiger Straftaten abgenommen, hängt eine Vernichtung davon ab, ob Ihre „Gesamtschau“ (z.B. vorhandene Vorstrafen) den Verdacht zukünftiger Straftaten entfallen lässt oder nicht. Nur, wenn Sie als „potentieller“ Täter nicht mehr in Frage kommen, sind auch die zu diesem Zweck abgenommenen Fotos/Fingerabdrücke etc. zu vernichten.
Welche Strafe kann mir bei Graffiti drohen?
Das reine „Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache“ nach § 303 Abs. 2 StGB hat eine Strafandrohung von Geldstrafe bis hin zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.
Bei „Gemeinschädlichen Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache“ nach § 304 Abs. 2 StGB erhöht sich die Maximalstrafandrohung auf 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Dies gilt aber unmittelbar nur für Erwachsene. Im Jugendstrafrecht weichen die möglichen Strafen hiervon ab, da dort der „erzieherische“ Aspekt bedeutsamer ist. Der im Jugendstrafrecht mögliche Strafkatalog reicht von Ermahnungen über Weisungen und Arreste bis hin zur Jugendstrafe.
Jugendstrafrecht findet Anwendung, wenn Sie zur Tatzeit noch keine 18 Jahre alt waren — Jugendstrafrecht „kann“ Anwendung finden, wenn Sie zur Tatzeit zwischen 18 Jahre und 21 Jahre alt waren („Heranwachsender“).
Wann verjähren Graffiti?
Nach § 78 Abs. 3 Ziffer 4. StGB verjähren Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, nach 5 Jahren. Da die maximale Strafandrohung bei normalen Graffiti 2 Jahre Freiheitsstrafe sind, ist diese Ziffer hier anzuwenden.
Die Verjährung beginnt, sobald das Tag/Bild gesprüht wurde und endet 5 Jahre danach.
Die Verjährung wird allerdings nach § 78 c StGB „unterbrochen“ durch die erste Beschuldigtenvernehmung, jede richterliche Beschlagnahme-/Durchsuchungsanordnung, Klageerhebung etc. Eine „Unterbrechung“ bewirkt nach § 78 c Abs. 3 StGB, dass die Verjährungsfrist immer wieder neu beginnt — und zwar die vollen fünf Jahre!
Die Höchstgrenze ist allerdings das Doppelte der ursprünglichen Verjährung, d.h. nach 10 Jahre ist definitiv jeder Tag/jedes Bild strafrechtlich verjährt.
Wo ist der Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht?
Das Zivilrecht ist der „Rattenschwanz“, der bei der Verteidigung nicht aus den Augen verloren werden darf.
Eine „Strafe“ beim Strafgericht wird nur deswegen verhängt, weil Sie gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen haben. Dies lässt aber das Recht der geschädigten Eigentümer, nach § 823 BGB — vor oder nach dem strafgerichtlichen Urteil — Schadensersatz zu fordern, unberührt.
Mit dem Strafurteil ist die Sache also noch nicht „gegessen“. Gerade bei Kommunal‑, Landes- oder Bundesbetrieben besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass nach einer Verurteilung Schadensersatz gefordert wird, was erhebliche Ausmaße annehmen kann — zwischen 10.000 EUR und 40.000 EUR sind hier keine Seltenheit, wenn ein Sprayer für mehrere Bilder verurteilt wurde.
Welche Vorteile/Nachteile hat es, im Strafverfahren zu gestehen?
Der einzige Vorteil eines frühen Geständnisses ist es, dass möglicherweise Ihre Strafe gemildert wird.
Die demgegenüber vorhandenen Nachteile eines Geständnisses sind weit schwerwiegender:
Wenn Sie z.B. „nur“ zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurden, weil Sie die Tat vollumfänglich gestanden haben, haben Sie möglicherweise nicht bedacht, dass die geschädigten Eigentümer über ihre Rechtsanwälte Akteneinsicht nach § 406 e StPO nehmen können.
In der Akte finden diese dann Ihr Geständnis. Der Rest ist vorprogrammiert:
Da die (z.B.) 50 Tagessätze das Recht der Eigentümer, Schadensersatz zu fordern, unberührt lassen, werden Sie angeschrieben und aufgefordert, Kosten nach einem Kostenvoranschlag oder einer Rechnung an den geschädigten Eigentümer zu bezahlen. Hinzu kommen die Kosten des Rechtsanwalts des Eigentümers. Zahlen Sie diese Gesamtkosten nicht (z.B., weil Sie dies nicht können), werden Sie entweder gerichtlich angemahnt oder direkt verklagt.
Zwar muss Ihnen in einem anschließenden gerichtlichen Zivilverfahren an sich nochmals (diesmal vom Eigentümer) bewiesen werden, dass Sie der Urheber der Graffitis sind. Allerdings ist Ihr strafrechtliches Geständnis ein solch schwerwiegendes Indiz, dass die Zivilrichter nur schwer zu überzeugen sein werden, dass doch alles „ganz anders“ war.
Wird dann gegen Sie ein so genannter „Titel“ erwirkt (Urteil oder Vollstreckungsbescheid), hat der Eigentümer nach § 197 BGB 30 Jahre (!) Zeit, gegen Sie zu vollstrecken. Er kann also abwarten, bis sich Ihre Verhältnisse bessern, weil Sie beispielsweise einen Job aufnehmen, und dann in Ihr Eigentum (z.B. Auto, Fernseher o.ä.), Ihren Arbeitslohn oder Ihre Sparguthaben zwangsvollstrecken. Ob Sie dies alles besitzen erfährt der Eigentümer, indem er Ihnen in regelmäßigen Abständen die eidesstattliche Versicherung abnehmen lässt. In dieser müssen Sie (anders als im Strafverfahren) die Wahrheit sagen. Kommt heraus, dass Sie hierbei gelogen haben, ist dies strafbar.
Die Kosten der Klage, Zwangsvollstreckung etc. muss der Eigentümer zwar „vorschießen“. Letztendlich werden diese aber der Gesamtsumme hinzugerechnet. Kann der Eigentümer irgendwann zwangsvollstrecken, holt er sich das Geld zurück.
Hinzu kommt, dass über die gesamte Zeit nach § 247 BGB Zinsen auflaufen. Diese Zinsen variieren oft, liegen aber im Durchschnitt bei 7 Prozent. Wurden Sie von einem Zivilgericht beispielsweise im Jahr 1997 zu 10.000 DM (ca. 5.000 EUR) verurteilt und kann der Eigentümer erst im Jahr 2007 zwangsvollstrecken, beträgt Ihre Schuld nicht mehr 5.000 EUR, sondern aufgrund der in den zehn Jahren aufgelaufenen Zinsen 8.224,60 €. Und hierbei sind Rechtsanwalts- und Zwangsvollstreckungskosten noch nicht mit eingerechnet!
Es kann also durchaus ratsam sein, in einem Strafverfahren die Tat nicht zuzugeben und statt dessen eine etwas höhere Strafe in Kauf zu nehmen.
Anders kann der Fall sein, wenn Sie auf Bewährung sind und der Bewährungswiderruf bei einer Verurteilung droht. Hier ist Ihnen Ihre Freiheit vielleicht mehr wert als mehrere Tausend Euro.
In den weit überwiegenden Fällen wird aber von einem Geständnis abzuraten sein. Sie haben das Recht, zu schweigen. Nutzen Sie es und lassen Sie uns reden!
Die Bahn hat mir eine Rechnung geschickt — wie verhalte ich mich?
Eine Rechnung baut selbstverständlich eine gewisse Druckwirkung auf, zumal am Ende oft damit gedroht wird, die Sache ansonsten gerichtlich durchzusetzen. Man ist leicht geneigt, zu bezahlen oder um Ratenzahlung zu bitten.
Teilweise wollen deswegen sogar Unschuldige bezahlen, damit die Angelegenheit „vom Tisch“ ist. Teilweise können Beschuldigte noch nicht absehen, ob sie sich überhaupt strafbar und damit regresspflichtig gemacht haben.
Außerdem sind die Rechnung in den weit überwiegenden Fällen zu hoch. In vielen Fällen sind die angesetzet Reinigungs-Pauschale oder die qm-Anzahl des vorgeworfenen Bildes zu hoch. In anderen Fällen soll man für Bilder bezahlen, die sich schon auf dem Zug befanden. In vielen Fällen soll man auch für zugeordnete Bilder/Tags bezahlen, obwohl eine pauschale Zuordnung nicht möglich ist (s.o.).
Wenn Sie zahlen, gilt das als faktisches Anerkenntnis. Später zu behaupten, Sie waren es eigentlich doch nicht, geht dann ins Leere. Zu zahlen macht nur dann Sinn, wenn Ihre Schuld eindeutig beweisbar ist (z.B. Live-Video gefunden und beim Filmen auf frischer Tat ertappt), da die Schadenswiedergutmachung dann als Positiv-Argumentation für einen Einstellungsantrag benutzt werden kann.
In der Regel ist es aber anzuraten, nicht zu zahlen und darauf hinzuweisen, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wird das Strafverfahren anschließend mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder werden Sie freigesprochen, hat sich auch die Rechnung erledigt.
Selbstverständliche beantworten wir für Sie etwaige Rechnungen. Wir betrachten dies als Teil einer umfassenden Graffiti-Verteidigung, so dass für Sie keine Extrakosten entstehen.
Ich habe eine Mahnung vom Amtsgericht erhalten: Was muss ich jetzt machen?
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einzulegen.
Legen Sie Widerspruch ein, wird die Sache in der Regel an Ihr Wohnortgericht oder das Gericht abgegeben, in dessen Bezirk Sie gesprüht haben sollen.
Legen Sie keinen Widerspruch ein, wird der Mahnende nun einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie erwirken. Hiergegen können Sie wiederum Einspruch einlegen, der den Effekt eines Widerspruchs hat (s.o.). Wehren Sie sich hiergegen nicht, kann auf der Grundlage dieses Vollstreckungsbescheides ohne weitere Androhungen gegen Sie zwangsvollstreckt werden, d.h. es ist gut möglich, dass in absehbarer Zeit der Gerichtsvollzieher vor Ihrer Tür steht.
Sie sollten uns bestenfalls bereits dann beauftragen, wenn Sie eine Rechnung erhalten. Oftmals kann man dann — bei Aussichtslosigkeit — eine vertretbare Lösung finden oder — bei einer falschen Rechnung — den Anspruch ganz oder zu großen Teilen abwehren.
Wir haben zu dritt ein Gruppenpiece gemalt, aber nur ich wurde erwischt: Was muss ich bezahlen?
Den gesamten entstandenen Schaden, da Sie alle so genannte „Gesamtschuldner“ sind, §§ 830, 421 BGB. Daher kann der Geschädigte den, der erwischt wurde, auf die ganze Summe in Anspruch nehmen.
Sie müssen also nicht etwa nur ein Drittel bezahlen, sondern nach dem Gesetz die gesamte Summe. Die überschüssigen „zwei Drittel“ Ihrer beiden Crewmitglieder können Sie sich nach dem Gesetz im Innenverhältnis allerdings wiederholen.
Ich wurde verurteilt und habe von dem Geschädigten eine zu hohe Rechnung bekommen: Wie geht man dagegen vor?
Es ist zunächst zu fragen, ob der Anspruch überhaupt berechtigt und durchsetzbar ist. Falls dies der Fall ist folgt die weitere Prüfung, in welcher Höhe der Geschädigte Ersatz verlangen kann.
Unter anderem sind folgende Fragen von Bedeutung:
- Welche Beweise hat der Anspruchsteller, dass Sie den Schaden verursacht haben?
Der Anspruchsteller muss beweisen, dass ihm gegen Sie ein Schadensersatzanspruch zusteht. Kann er dies nicht, ist der Anspruch nicht durchsetzbar.
- Entspricht die in Rechnung gestellte Quadratmeterzahl dem Tag/Bild?
Der Eigentümer kann nicht die Erneuerung dessen verlangen, was Sie überhaupt nicht beschädigt haben. Der Tag/das Bild sind notfalls nachzumessen. Die Quadratmeterzahl wird dann von uns substantiiert unter Vorlage der Fotos und mit dem Beweisantrag einer Inaugenscheinnahme bestritten.
- Ist der Anspruch gegen Sie überhaupt noch durchsetzbar?
Der Geschädigte hat nur 3 Jahre nach Kenntnis Ihrer Person (beginnend allerdings erst ab dem Ende des betreffenden Kalenderjahres) Zeit, seinen Anspruch geltend zu machen. Danach ist der Anspruch zivilrechtlich verjährt.
- Sind die Kosten des Reinigungsbetriebes üblich und angemessen?
Der Geschädigte darf sich z.B. keinen „Luxusreinigungsbetrieb“ aussuchen, sondern muss seinerseits versuchen, die Kosten möglichst gering zu halten. Spricht die Rechnung dafür, dass der Geschädigte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, werden wir Kostenvoranschläge anderer Betriebe vorweisen, die einen angemessenen und gegebenenfalls erheblich niederigeren Reinigungslohn berechnen.
Eine u.a. diese Aspekte berücksichtigende Prüfung wird erfolgen, wenn Sie uns die Ihnen zugesandte Rechnung vorlegen. Im Anschluss können wir Ihnen eine seriöse Einschätzung geben, ob überhaupt etwas und falls ja welche Summe von Ihnen gefordert werden kann.
Der Geschädigte hat das Bild/den Tag überhaupt nicht entfernt: Muss ich trotzdem zahlen?
Ja.
Nach § 249 Abs. 2 BGB bleibt es dem Eigentümer (z.B. bei Landesautobahnen der Landesbetrieb Straßenbau) unbenommen, das Bild stehen zu lassen und die „fiktiven“ Reinigungskosten zu fordern.
Welche Kosten entstehen für mich für eine Verteidigung im Strafverfahren?
Wir rechnen in der Regel nach dem grundsätzlich für alle Rechtsanwälte verbindlichen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. In Einzelfällen treffen wir mit Ihnen auch individuelle Gebührenvereinbarungen.
Wird nach dem RVG abgerechnet, werden so genannte „Rahmengebühren“ erhoben. Das bedeutet, dass die möglichen Gebühren nach unten und oben hin begrenzt sind. Innerhalb dieser Bandbreite können die angemessenen Gebühren berechnet werden.
Wie hoch die Gebühren im Einzelnen sind, richtet sich nach dem Aufwand.
Selbstverständlich werden wir Ihnen auf Ihre Anfrage hin — kostenlos — eine ungefähre Gebührenprognose geben, damit Sie wissen, worauf Sie sich einlassen.
Bei den Gebühren sollten Sie bedenken, dass oftmals eine Gerichtsverhandlung entbehrlich wird, deren Kosten Sie bei einer Verurteilung zu tragen haben. Außerdem drohen Ihnen bei einem Urteil ein Eintrag ins Bundeszentralregister und die Verhängung einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Schließlich ist eine anwaltliche Verteidigung auch im Hinblick auf das sich möglicherweise anschließende Zivilverfahren anzuraten. Fehler, die im Strafverfahren gemacht wurden, sind im Zivilverfahren kaum mehr zu beheben.
Möglich ist es selbstverständlich auch, dass Sie mit uns eine individuelle Gebührenvereinbarung treffen, innerhalb derer ein minimaler („jedenfalls“) und maximaler („höchstens“) Gebührensatz vereinbart wird.
Welche Alternative Sie wünschen, entscheiden alleine Sie.
Welche Kosten entstehen für mich für eine Vertretung im Zivilverfahren?
Zivilrechtlich (Schadensersatz) bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert (wieviel wird von Ihnen gefordert).
Eine seriöse Einschätzung kann Ihnen allerdings naturgemäß erst mitgeteilt werden, nachdem Sie uns die gegen Sie gerichtete Forderung vorgelegt haben.
Kann ich die Kosten auch in Raten abzahlen?
Selbstverständlich.
Üblich ist hierbei eine Anzahlung auf die voraussichtlichen Kosten und sodann die weitere Abzahlung in angemessenen Raten.
Übernimmt die Anwaltskanzlei Dr. Gau auch Pflichtverteidigungen?
Selbstverständlich.
Wir stellen in geeigneten Fällen einen Pflichtverteidigerantrag. Grundsätzlich werden in diesen Fällen unsererseits ab der Beiordnung von Ihnen keine Gebühren mehr erhoben. Sollte das Verfahren aber zu umfangreich sein, um alleine auf Pflichtverteidigerbasis tätig zu werden, besprechen wir mit Ihnen eine angemessene Zuzahlung.